Discussion:
DDR Zeitungen
(zu alt für eine Antwort)
Stefan Kranz
2006-02-10 19:19:26 UTC
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Hallo,

weiss jemand ob man Ausschnitte einer DDR Zeitung als Foto auf einer Webpage
veröffentlichen darf, natürlich mit Quellenangabe? Im Impressum steht
"nachdruck nur mit quellenangabe gestattet" Gelten solche Angaben heute nach
40 Jahren noch ?

Vielen Dank,
Stefan Kranz
Tom Rohwer
2006-02-10 20:13:08 UTC
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Post by Stefan Kranz
weiss jemand ob man Ausschnitte einer DDR Zeitung als Foto auf einer Webpage
veröffentlichen darf, natürlich mit Quellenangabe? Im Impressum steht
"nachdruck nur mit quellenangabe gestattet" Gelten solche Angaben heute nach
40 Jahren noch ?
Warum sollten sie nicht?

Die Urheber haben sich ja nicht geändert, und wenn die Rechteinhaber vor
40 Jahren mal auf diese Weise den Nachdruck lizensiert haben, dann kann
ich keinen Grund erkennen, warum das nicht auch heute noch gültig sein
sollte.
--
Die "Mohammed-Karikaturen" gibt's hier:
http://people.freenet.de/art.noir/support-denmark.html
http://www.webspace-giant.com/artnoir/support-denmark.html
Henning Schlottmann
2006-02-10 19:44:25 UTC
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Post by Stefan Kranz
weiss jemand ob man Ausschnitte einer DDR Zeitung als Foto auf einer Webpage
veröffentlichen darf, natürlich mit Quellenangabe? Im Impressum steht
"nachdruck nur mit quellenangabe gestattet" Gelten solche Angaben heute nach
40 Jahren noch ?
Zu welchem Zweck und in welchem Zusammenhang? Kann es sich um ein
"Großzitat" handeln? Das wäre legal. Ansonsten müßtest du den Autor des
Textes, also den Journalisten ausfindig machen und ihn oder seine Erben
um die Rechte bitten. Die Zeitung oder deren Rechtsnachfolger ist nicht
zuständig, weil mit den damaligen Verträgen keine Rechte für die
Verbreitung im Internet übertragen wurden.

Ciao Henning
Tom Rohwer
2006-02-11 11:07:22 UTC
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Post by Henning Schlottmann
Die Zeitung oder deren Rechtsnachfolger ist nicht
zuständig, weil mit den damaligen Verträgen keine Rechte für die
Verbreitung im Internet übertragen wurden.
War das nach dem damals geltenden DDR-Urheberrecht auch so?

Denn das müsste ja zugrunde gelegt werden bei der Beurteilung, welche
Rechte mit "Nachdruck" seinerzeit erteilt worden sind.
--
Die "Mohammed-Karikaturen" gibt's hier:
http://people.freenet.de/art.noir/support-denmark.html
http://www.webspace-giant.com/artnoir/support-denmark.html
Henning Schlottmann
2006-02-11 12:13:20 UTC
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Post by Tom Rohwer
Post by Henning Schlottmann
Die Zeitung oder deren Rechtsnachfolger ist nicht
zuständig, weil mit den damaligen Verträgen keine Rechte für die
Verbreitung im Internet übertragen wurden.
War das nach dem damals geltenden DDR-Urheberrecht auch so?
Irrelevant, da der BGH 1995 (also nach dem Stichtag 3.10.90) entschieden
hat, dass Nutzungsrechte für neue Medien, die beim Abschluß des
Vertrages noch nicht existierten, im Vertrag weder konkludent, noch
ausdrücklich übertragen werden können (Claudia Schiffer ./.
Otto-Versand). Das muss auch für alte DDR-Verträge gelten.

Ciao Henning
Holger Pollmann
2006-02-11 12:15:13 UTC
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Post by Henning Schlottmann
Post by Tom Rohwer
War das nach dem damals geltenden DDR-Urheberrecht auch so?
Irrelevant, da der BGH 1995 (also nach dem Stichtag 3.10.90)
entschieden hat, dass Nutzungsrechte für neue Medien, die beim
Abschluß des Vertrages noch nicht existierten, im Vertrag weder
konkludent, noch ausdrücklich übertragen werden können
Wenn das aber nach altem DDR-Urheberrecht möglich war, dürfte das dann
aber wohl doch gehen.
--
( ROT-13 if you want to email me directly: ***@ervzjrexre.qr )
"Sie tragen Trauer? Der Untergang der DDR?" - "Nein, Leni Riefenstahl. Der
Führer hat sie zu sich genommen." -- Abschiedsshow Scheibenwischer,
02.10.2003
Henning Schlottmann
2006-02-11 12:47:55 UTC
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Post by Holger Pollmann
Post by Henning Schlottmann
Irrelevant, da der BGH 1995 (also nach dem Stichtag 3.10.90)
entschieden hat, dass Nutzungsrechte für neue Medien, die beim
Abschluß des Vertrages noch nicht existierten, im Vertrag weder
konkludent, noch ausdrücklich übertragen werden können
Wenn das aber nach altem DDR-Urheberrecht möglich war, dürfte das dann
aber wohl doch gehen.
Der BGH hat 1995 alle derartigen Klauseln für unwirksam erklärt. Das
muss dann auch für DDR-alt-Verträge gelten.

Ciao Henning
Holger Pollmann
2006-02-11 13:02:36 UTC
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Post by Henning Schlottmann
Post by Holger Pollmann
Wenn das aber nach altem DDR-Urheberrecht möglich war, dürfte das
dann aber wohl doch gehen.
Der BGH hat 1995 alle derartigen Klauseln für unwirksam erklärt.
Oh? Hab ich was verpaßt? Ich dachte bisher immer, daß auch BGH-urteile
nur inter partes wirken.
--
( ROT-13 if you want to email me directly: ***@ervzjrexre.qr )
"Sie tragen Trauer? Der Untergang der DDR?" - "Nein, Leni Riefenstahl.
Der Führer hat sie zu sich genommen." -- Abschiedsshow Scheibenwischer,
02.10.2003
Tom Rohwer
2006-02-11 15:28:01 UTC
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Post by Henning Schlottmann
Der BGH hat 1995 alle derartigen Klauseln für unwirksam erklärt. Das
muss dann auch für DDR-alt-Verträge gelten.
Nein. Denn das bezieht sich nur auf Klauseln, die im Geltungsbereich des
bundesdeutschen UrhG vereinbart wurden.

Und genau das ist hier nicht der Fall. Wirksame zivilrechtliche
Verträge, die nach DDR-Recht abgeschlossen wurden, sind durch die
Wiedervereinigung ja nicht unwirksam geworden.
--
Die "Mohammed-Karikaturen" gibt's hier:
http://people.freenet.de/art.noir/support-denmark.html
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Tom Rohwer
2006-02-11 15:26:30 UTC
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Post by Henning Schlottmann
Post by Tom Rohwer
War das nach dem damals geltenden DDR-Urheberrecht auch so?
Irrelevant, da der BGH 1995 (also nach dem Stichtag 3.10.90) entschieden
hat, dass Nutzungsrechte für neue Medien, die beim Abschluß des
Vertrages noch nicht existierten, im Vertrag weder konkludent, noch
ausdrücklich übertragen werden können (Claudia Schiffer ./.
Otto-Versand).
Das hat der BGH nicht entscheiden müssen, das steht so schon
ausdrücklich im UrhG.
Post by Henning Schlottmann
Das muss auch für alte DDR-Verträge gelten.
Das wage ich zu bezweifeln. Denn für die Frage, welches Recht dafür
anzuwenden ist, dürfte der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
entscheidend sein. Und der lag vor der Wiedervereinigung.

Ist entsprechend ja auch so bei der Verlängerung der Schutzfristen für
einfache Lichtbilder gehandhabt worden, da kann auch nicht einfach nach
der UrhG-Änderung die 50 Jahres-Frist für Fotos angewendet werden, die
vor der UrhG-Änderung bereits veröffentlicht wurden.
--
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Ingo Thies
2006-02-14 11:55:15 UTC
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Post by Henning Schlottmann
Irrelevant, da der BGH 1995 (also nach dem Stichtag 3.10.90) entschieden
hat, dass Nutzungsrechte für neue Medien, die beim Abschluß des
Vertrages noch nicht existierten, im Vertrag weder konkludent, noch
ausdrücklich übertragen werden können (Claudia Schiffer ./.
Otto-Versand). Das muss auch für alte DDR-Verträge gelten.
Wie sieht das aus mit GPL, BSD-Lizenz, CC mit maximalen
Freiheitsoptionen usw.? Die zugrunde liegende Idee ist da doch gerade,
dass die so lizensierten Werke in beliebiger Weise verbreitet werden
dürfen, wenn halt bestimmte Randbedingungen eingehalten werden (Freiheit
des Sourcecode usw.). Angenommen, in ein paar Jahren werden neue
Medientypen entwickelt, die heute noch schwer vorstellbar sind (mit den
neuen Handy-Generationen geschieht das ja teilweise schon), müssten dann
die jeweiligen Lizenzen immer wieder neu angepasst werden?
--
Gruß,
Ingo
Hans-Peter Diettrich
2006-02-14 22:05:30 UTC
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Post by Ingo Thies
Post by Henning Schlottmann
Irrelevant, da der BGH 1995 (also nach dem Stichtag 3.10.90) entschieden
hat, dass Nutzungsrechte für neue Medien, die beim Abschluß des
Vertrages noch nicht existierten, im Vertrag weder konkludent, noch
ausdrücklich übertragen werden können (Claudia Schiffer ./.
Otto-Versand). Das muss auch für alte DDR-Verträge gelten.
Wie sieht das aus mit GPL, BSD-Lizenz, CC mit maximalen
Freiheitsoptionen usw.? Die zugrunde liegende Idee ist da doch gerade,
dass die so lizensierten Werke in beliebiger Weise verbreitet werden
dürfen, wenn halt bestimmte Randbedingungen eingehalten werden (Freiheit
des Sourcecode usw.). Angenommen, in ein paar Jahren werden neue
Medientypen entwickelt, die heute noch schwer vorstellbar sind (mit den
neuen Handy-Generationen geschieht das ja teilweise schon), müssten dann
die jeweiligen Lizenzen immer wieder neu angepasst werden?
Die Nutzung von Sourcecode ist eigentlich nur an Technik (Computer) und
Medien (interne und externe Speicher, Netze) gebunden, die bereits
existieren. Wenn irgendwann mal etwas erfunden wird, das nicht einem
derzeitigen Computer entspricht, dann dürfte schon alleine diese neue
Technik mit den alten Quelltexten nichts mehr anfangen können.

Bleiben nur die Zwischenstationen, die bei der Vervielfältigung und
Verbreitung der Quelltexte verwendet werden können. Hier würde ich
vermuten, daß diese den o.g. existierenden Medien gleichgestellt sind
bzw. werden, solange sie dem gleichen Zweck (Speicherung bzw.
Übertragung von Daten) dienen. Aber da könnten Juristen Einwände haben?

DoDi
Ingo Thies
2006-02-15 14:37:15 UTC
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Post by Hans-Peter Diettrich
Die Nutzung von Sourcecode ist eigentlich nur an Technik (Computer) und
Medien (interne und externe Speicher, Netze) gebunden, die bereits
existieren. Wenn irgendwann mal etwas erfunden wird, das nicht einem
derzeitigen Computer entspricht, dann dürfte schon alleine diese neue
Technik mit den alten Quelltexten nichts mehr anfangen können.
Freie Lizenzen gibt es nicht nur für Programmcodes, sondern auch für
Texte (Wikipedia) und mittlerweile sogar für Musik. Und die freie
Verbreitung ist ja gerade im Interesse der Autoren dieser Werke.

Mal ganz spitzfindig: Wäre etwa die Verbreitung von Wikipedia-Inhalten
via Telepathie (oder einer biotronischen Realisierung der selben)
illegal, sobald diese wissenschaftlich anerkannt bzw. verfügbar ist,
aber bevor die Wikimedia-Foundation dies in ihre Lizenzangaben aufnehmen
kann? Denn bevor ein Medium wissenschaftlich anerkannt ist, kann es ja
auch nicht rechtlich als existent gelten.

Und wie ist es mit Werken, die der Urheber als quasi-Public-Domain
ausgibt, als im Sinne von "no rights reserved"? Soweit ich frühere
Diskussionen hier erinnere, ist echte Gemeinfreiheit zwar zu Lebzeiten
des Urhebers nicht möglich, wohl aber die komplette Freigabe der
Nutzungsrechte, so dass es in der Praxis auf das gleiche hinaus läuft.
--
Gruß,
Ingo
Tom Rohwer
2006-02-15 12:59:50 UTC
Permalink
Post by Ingo Thies
Wie sieht das aus mit GPL, BSD-Lizenz, CC mit maximalen
Freiheitsoptionen usw.?
Auch mittels GPL etc.pp. kann nach deutschem Recht kein Nutzungsrecht
für eine noch unbekannte Nutzungsart wirksam übertragen werden.

Weil eben diese Übertragung grundsätzlich nicht möglich ist.
--
Die "Mohammed-Karikaturen" gibt's hier:
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http://www.webspace-giant.com/artnoir/support-denmark.html
Tom Rohwer
2006-02-11 15:29:08 UTC
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Die eigentlich entscheidende Frage wurde hier noch nicht beantwortet:
was hat das DDR-Urheberrecht zu der Übertragung von Nutzungsrechten für
noch unbekannte Nutzungsarten gesagt?
--
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