Discussion:
Röntgenaufnahmen
(zu alt für eine Antwort)
Florian Diesch
2006-10-21 18:37:43 UTC
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Morgen!

Wie sieht die rechtliche Situation bei Röntgenaufnahmen aus, die ein
Arzt zu diagnostischen Zwecken von mir angefertigt hat:

* Darf ich ohne Zustimmung des Arztes eine Kopie anfertigen
(vorausgesetzt ich habe legalen Zugriff auf die Aufnahme)? Darf ich
eine Kopie ohne Zustimmung des Arztes veröffentlichen?

* Darf der Arzt ohne meine Zustimmung die Aufnahme (mit/ohne Namensnennung)
veröffentlichen?


Florian
--
<http://www.florian-diesch.de/>
Ralf Pfeifer
2006-10-27 15:34:42 UTC
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Post by Florian Diesch
Morgen!
Wie sieht die rechtliche Situation bei Röntgenaufnahmen aus, die ein
* Darf ich ohne Zustimmung des Arztes eine Kopie anfertigen
(vorausgesetzt ich habe legalen Zugriff auf die Aufnahme)? Darf ich
eine Kopie ohne Zustimmung des Arztes veröffentlichen?
Soweit ich mich erinnere, ist nicht der Arzt der Urheber, sondern
der Röntgenassistent, der die Aufnahme gemacht hat.

Für mich immer eine etwas seltsame Situation: Der Arzt sagt, was
er sehen will, die Knochen bringe ich mit, die Kosten zahlt meine
Kasse, aber die Rechte hat jemand, den -hinsichtlich der Aufnahme-
auch ein Paßbildautomat ersetzen könnte.


Gruß, Ralf.
--
www.ArsTechnica.de --- www.ArsMartialis.com
Florian Diesch
2006-10-31 23:10:29 UTC
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Post by Ralf Pfeifer
Post by Florian Diesch
Morgen!
Wie sieht die rechtliche Situation bei Röntgenaufnahmen aus, die ein
* Darf ich ohne Zustimmung des Arztes eine Kopie anfertigen
(vorausgesetzt ich habe legalen Zugriff auf die Aufnahme)? Darf ich
eine Kopie ohne Zustimmung des Arztes veröffentlichen?
Soweit ich mich erinnere, ist nicht der Arzt der Urheber, sondern
der Röntgenassistent, der die Aufnahme gemacht hat.
Reicht da denn die Schöpfungshöhe für einen urheberrechtlichen Schutz?
Zählt ein Röntgenbild als Lichtbild?


Florian
--
<http://www.florian-diesch.de/>
t***@gmx.net
2006-11-02 15:08:55 UTC
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Post by Florian Diesch
Wie sieht die rechtliche Situation bei Röntgenaufnahmen aus, die ein
* Darf ich ohne Zustimmung des Arztes eine Kopie anfertigen
(vorausgesetzt ich habe legalen Zugriff auf die Aufnahme)?
Du hast einen (einklagbaren) Anspruch auf eine Kopie der gesamten
Patientenakte - mit Ausnahme von persönlichen schriftlichen
Anmerkungen des Arztes, die dieser nur zum direkten eigenen Gebrauch
gemacht hat.

Du kannst - auf eigene Kosten natürlich - Dir eine Kopie von der
Patientenakte durch den Arzt machen lassen, Du kannst sie ebenso auch
durch einen anderen Arzt anfordern lassen (wenn Du z.B. den Arzt
wechselst).

Zur "Patientenakte" gehören auch Röntgenbilder, MRT-Bilder usw. usf.

Eine ärztliche Röntgenaufnahme ist im übrigen kein "Werk" im Sinne
des Urheberrechts.
Post by Florian Diesch
Darf ich eine Kopie ohne Zustimmung des Arztes veröffentlichen?
* Darf der Arzt ohne meine Zustimmung die Aufnahme (mit/ohne
Namensnennung) veröffentlichen?
Ja. Wohingegen der Arzt sie nicht ohne Deine Zustimmung
veröffentlichen oder weitergeben darf. (Das wäre ein Verstoß gegen
die ärztliche Schweigepflicht; es gibt eine ärztliche Praxis,
Röntgenaufnahmen, Fotos von Hauterkrankungen oder Körperstellen usw.
*anonymisiert* zu veröffentlichen. Das ist teilweise, nach Meinung der
Juristen bei den Ärztekammern, sehr grenzwertig. Auf jeden Fall muß
eine absolute Anonymisierung gewährleistet werden.)

(Quelle: Rechtsabteilung der Ärztekammer Schleswig-Holstein)
Johannes Roehnelt
2006-11-02 21:16:47 UTC
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Post by t***@gmx.net
Eine ärztliche Röntgenaufnahme ist im übrigen kein "Werk" im Sinne
des Urheberrechts.
Roentgenbilder sind aber nach herrschender Meinung Lichtbilder
im Sinne des Par 72 UrhG.
Post by t***@gmx.net
Post by Florian Diesch
Darf ich eine Kopie ohne Zustimmung des Arztes veröffentlichen?
Ich tippe eher auf nein.

MfG
Johannes
www.schmunzelkunst.de
t***@gmx.net
2006-11-03 01:28:33 UTC
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Post by Johannes Roehnelt
Post by t***@gmx.net
Eine ärztliche Röntgenaufnahme ist im übrigen kein "Werk" im Sinne
des Urheberrechts.
Roentgenbilder sind aber nach herrschender Meinung Lichtbilder
im Sinne des Par 72 UrhG.
Wer sagt das? Fundstellen?

Wären Röntgenbilder Lichtbilder im Sinne von §72 UrhG, dann wäre
ihre medizinische Nutzbarkeit zu Lasten des Patienten massiv
eingeschränkt...

Beispiel:

Radiologe Dr.A fertig Röntgenaufnahme von Patient B.

Dr.A gibt die Röntgenaufnahme an Hausarzt Dr.C, welcher sie als
Auftragsuntersuchung bei Dr.A in Auftrag gegeben hat. Das Original der
Aufnahme landet in der Patientenakte von B bei Dr.C.

Patient B wechselt nun seinen Hausarzt. Daraufhin gibt Dr.C eine Kopie
der Patientenakte an Dr.D weiter, den neuen Hausarzt.

Das *muss* Dr.C, dazu ist er verpflichtet. Zu diesem Zweck kann/muss er
die Röntgenaufnahme kopieren, denn gemäß seiner Verpflichtung zur
Dokumentation muß er die Röntgenaufnahme von B selber 15 Jahre lang
aufbewahren.

Diese Kopie ist aber wohl eindeutig keine Kopie zu "ausschließlich
privaten Zwecken", sie ist vielmehr beruflich bedingt.

Wäre die Röntgenaufnahme ein Lichtbild im Sinne §72 UrhG, dann
hätte Dr.A das Urheberrecht daran und könnte Kopien davon untersagen.
Kann er aber nicht - im Gegenteil, er *muss* unter bestimmten
Umständen sogar Kopien davon anfertigen.
Johannes Roehnelt
2006-11-03 18:16:46 UTC
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Post by t***@gmx.net
Post by Johannes Roehnelt
Roentgenbilder sind aber nach herrschender Meinung Lichtbilder
im Sinne des Par 72 UrhG.
Wer sagt das? Fundstellen?
"Durch Infrarot- oder Roentgenstrahlen enstandene Bilder
(medizinische Roentgenbilder, Kernspintomografie,
Computertomografie) und andere vor allem im Bereich der
Naturwissenschaften praktizierte Bildtechniken fallen ebenfalls
unter den Lichtbildschutz." (Zitat aus Dreier/Schulze Par 72
Rdnr. 6 mit Verweisen auf Schricker/Vogel Par 72 Rdnr. 18
und Wandtke/Bullinger/Thum Par 72 Rdnr. 10)
Post by t***@gmx.net
Wären Röntgenbilder Lichtbilder im Sinne von §72 UrhG, dann wäre
ihre medizinische Nutzbarkeit zu Lasten des Patienten massiv
eingeschränkt...
Damit auch die Patienten zu ihrem Recht kommen, sollte
man ihnen m. E. in Analogie zum Par 60 UrhG die Rechte
zugestehen, die auch die auf Bildnissen abgebildeten
Personen haben. Bildnisse duerfen auch ohne Erlaubnis der
Fotografen unentgeltlich vervielfaeltigt und verbreitet, nicht
aber oeffentlich wiedergegeben werden.

MfG
Johannes
www.schmunzelkunst.de
Achim Roessler
2006-11-03 20:56:35 UTC
Permalink
Post by t***@gmx.net
Wären Röntgenbilder Lichtbilder im Sinne von §72 UrhG, dann wäre
ihre medizinische Nutzbarkeit zu Lasten des Patienten massiv
eingeschränkt...
Radiologe Dr.A fertig Röntgenaufnahme von Patient B.
Dr.A gibt die Röntgenaufnahme an Hausarzt Dr.C, welcher sie als
Auftragsuntersuchung bei Dr.A in Auftrag gegeben hat. Das Original der
Aufnahme landet in der Patientenakte von B bei Dr.C.
Patient B wechselt nun seinen Hausarzt. Daraufhin gibt Dr.C eine Kopie
der Patientenakte an Dr.D weiter, den neuen Hausarzt.
Das *muss* Dr.C, dazu ist er verpflichtet.
Nö, er kann (sofern der Pat. überhaupt darum gebeten hat, bzw. dem
zustimmt) selbstverständlich auch die Originalakte weitergeben (gibts
z.B. oft bei Praxisaufgabe)
Post by t***@gmx.net
Zu diesem Zweck kann/muss er
die Röntgenaufnahme kopieren, denn gemäß seiner Verpflichtung zur
Dokumentation muß er die Röntgenaufnahme von B selber 15 Jahre lang
aufbewahren.
Nochmal nö!
Erstens sind die Hausärzte alles andere als begeistert von der Idee,
irgendwelche Röntgenbilder aufzubewahren - das überlassen sie regelmäßig
den Patienten (die sie dann gerne mal verbummeln) und zweitens ist die
Aufbewahrungspflicht nirgendwo in der Medizin 15 Jahre.
Für allgemeine med. Unterlagen incl. diagnostische Röntgenaufnahmen
beträgt die Aufbewahrungspflicht 10 Jahre, für den Spezialfall
Strahlentherapie beträgt sie 30 Jahre, für beruflich strahlenexponiertes
Personal z.T. nochmal länger (komplizierte Regelung).

Nix für ungut,
Achim
Hans-Peter Diettrich
2006-11-04 03:33:55 UTC
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Post by Achim Roessler
Für allgemeine med. Unterlagen incl. diagnostische Röntgenaufnahmen
beträgt die Aufbewahrungspflicht 10 Jahre, für den Spezialfall
Strahlentherapie beträgt sie 30 Jahre, für beruflich strahlenexponiertes
Personal z.T. nochmal länger (komplizierte Regelung).
Mal ne ganz andere Frage hierzu: Könnte ich jetzt noch irgendwas
bezüglich einer Strahlentherapie unternehmen, die 1978 vorgenommen
wurde, und inzwischen zum Verlust des bestrahlten Unterschenkels geführt
hat?

DoDi
Achim Roessler
2006-11-04 15:07:32 UTC
Permalink
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Achim Roessler
Für allgemeine med. Unterlagen incl. diagnostische Röntgenaufnahmen
beträgt die Aufbewahrungspflicht 10 Jahre, für den Spezialfall
Strahlentherapie beträgt sie 30 Jahre, für beruflich
strahlenexponiertes Personal z.T. nochmal länger (komplizierte Regelung).
Mal ne ganz andere Frage hierzu: Könnte ich jetzt noch irgendwas
bezüglich einer Strahlentherapie unternehmen, die 1978 vorgenommen
wurde, und inzwischen zum Verlust des bestrahlten Unterschenkels geführt
hat?
Du kannst versuchen, die Unterlagen der damaligen Behandlung zu bekommen
(oder Kopien), und damit einen Radiologen oder Strahlentherapeuten*
aufzusuchen, der eine inhaltliche Aussage zu der damals durchgeführten
Behandlung treffen kann und damit auch zu eventuell möglichen
Ansprüchen. Kommt halt wesentlich darauf an, was der Grund für die
Behandlung war, ob diese nach damaligem (!) Stand des Wissens vernünftig
und richtig ablief oder ob grobe Fehler gemacht wurden.

*Bis vor ca. 15 Jahren war die Strahlentherapie noch in der Radiologie
quasi integriert, wurde also von Radiologen durchgeführt, seitdem ist
eine eigenständige Facharztgruppe, eben die der Strahlentherapeuten
eingeführt worden, weil das sich inhaltlich stark entwickelnde
Fachgebiet nicht mehr hinreichend durch die Radiologie abgedeckt werden
konnte.

Wie die Aufbewahrungsregeln vor 28 Jahren waren, weiß ich im Moment
nicht, nachfragen bei der Einrichtung, bei der die Therapie durchgeführt
wurde, mag helfen. (Die Dokumentation war 'damals' wesentlich weniger
umfangreich als heute, oft gibt es Probleme, ggfl. noch vorhandene
Datenbänder zu lesen). Eigentlich kann man aber auch mit dem
entsprechenden Arztbrief schon etwas anfangen, in dem die wesentlichen
Parameter verzeichnet sein sollten, vielleicht ist der ja irgendwo noch
vorhanden (damaliger Hausarzt / Überweiser).

HTH
Achim

da hier hochgradig off topic f'up an mich
Hans-Peter Diettrich
2006-11-04 17:20:44 UTC
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Post by Achim Roessler
Du kannst versuchen, die Unterlagen der damaligen Behandlung zu bekommen
Das dürfte der wichtigste Punkt sein, ob da überhaupt noch was vorhanden
ist. Danke :-)

DoDi

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