Discussion:
CDs kopieren
(zu alt für eine Antwort)
Hans Mull
2006-10-14 15:24:09 UTC
Permalink
Hallo!
Das Gesetz sagt, man dürfe private Kopiene von CD-ROMs nur brennen,
wenn man einen evtl. vorhandenen Kopierschutz nicht aushebelt. Kann man
eine 1-1-Kopie auch als Aushebeln bezeichnen? (Das Programm liest jedes
Bit der Quellcd ein und schreibt es auf die Ziel-CD).

Danke, Hans
Juergen Klein
2006-10-14 20:53:23 UTC
Permalink
Hallo Hans Mull ,
Post by Hans Mull
Das Gesetz sagt, man dürfe private Kopiene von CD-ROMs nur brennen,
wenn man einen evtl. vorhandenen Kopierschutz nicht aushebelt. Kann man
eine 1-1-Kopie auch als Aushebeln bezeichnen? (Das Programm liest jedes
Bit der Quellcd ein und schreibt es auf die Ziel-CD).
Eine digitale Kopie ist immer eine 1:1 Kopie.

Exakt das soll ein Kopierschutz verhindern.

Ohne spezielle - und mittlerweile nicht mehr erhältliche - Kopierprogramme
veweigert das Laufwerk schlicht dieses Ansinnen.

Wenn Du also so ein Tool nicht einsetzt und auch auf der CD kein Hinweis
auf einen Kopierschutz aufgedruckt ist, dann wird wohl auch keiner drauf
sein.

Exakt kannst Du das z.B. mit dem Programm ClonyXXL feststellen.
--
Jürgen
Andreas Erber
2006-10-15 12:46:37 UTC
Permalink
Post by Juergen Klein
Hallo Hans Mull ,
Post by Hans Mull
Das Gesetz sagt, man dürfe private Kopiene von CD-ROMs nur brennen,
wenn man einen evtl. vorhandenen Kopierschutz nicht aushebelt. Kann
man eine 1-1-Kopie auch als Aushebeln bezeichnen? (Das Programm
liest jedes Bit der Quellcd ein und schreibt es auf die Ziel-CD).
Eine digitale Kopie ist immer eine 1:1 Kopie.
Es gibt durchaus Daten die z.b. auf einem Rohling schon stehen bevor er
gebrannt wird (z.b. von wem der Rohling ist und welcher Typ). Diese Daten
standen auf der Orginal-CD bestimmt nicht.
Post by Juergen Klein
Exakt das soll ein Kopierschutz verhindern.
Ohne spezielle - und mittlerweile nicht mehr erhältliche -
Kopierprogramme veweigert das Laufwerk schlicht dieses Ansinnen.
Das ist nicht immer richtig. So manches Brennerlaufwerk interessiert sich
nicht für den einen oder anderen "Kopierschutz" und kopiert die CD mit einem
ganz normalen Brennprogramm ohne Auffälligkeiten. Vorallem ältere
Kopierschutzmaßnahmen sind mit neuen Laufwerken schlicht wirkungslos, heißt
der Benutzer merkt von dem Kopierschutz nichts.

LG Andy
Hans-Peter Diettrich
2006-10-16 00:45:46 UTC
Permalink
Post by Andreas Erber
Post by Juergen Klein
Post by Hans Mull
Das Gesetz sagt, man dürfe private Kopiene von CD-ROMs nur brennen,
wenn man einen evtl. vorhandenen Kopierschutz nicht aushebelt. Kann
man eine 1-1-Kopie auch als Aushebeln bezeichnen? (Das Programm
liest jedes Bit der Quellcd ein und schreibt es auf die Ziel-CD).
Eine digitale Kopie ist immer eine 1:1 Kopie.
Richtig.
Post by Andreas Erber
Es gibt durchaus Daten die z.b. auf einem Rohling schon stehen bevor er
gebrannt wird (z.b. von wem der Rohling ist und welcher Typ). Diese Daten
standen auf der Orginal-CD bestimmt nicht.
Und ein "wirksamer" Kopierschutz kann noch mehr Informationen auf eine
(gepreßte) CD packen, die das Laufwerk überhaupt nicht rausrückt. Dafür
sind natürlich entsprechende Laufwerke notwendig, welche diese
Informationen selbständig auswerten. Alles andere ist kein wirksamer
Kopierschutz, weder im technischen noch im juristischen Sinn.

DoDi
Tom Berger
2006-10-15 14:19:43 UTC
Permalink
Post by Juergen Klein
Eine digitale Kopie ist immer eine 1:1 Kopie.
Nein.

Erstens ist jede digitale Kopie einer analogen Vorlage logischerweise keine
1:1 Kopie der Vorlage, zweitens wird auch von digitalen Datenträgern in der
Regel keine 1:1 Kopie der Vorlage erstellt, sondern wird meist in ein
anderes Format wie z.B. MP3 umgewandelt.
Post by Juergen Klein
Exakt das soll ein Kopierschutz verhindern.
Nein. Ein Kopierschutz soll das Erstellen von Kopien verhindern. Es gibt
auch Schutzmechanismen, die das Erstellen von analogen Kopien verhindern
sollen ...

Tom Berger
--
ArchTools: Architektur-Werkzeuge für AutoCAD (TM)
ArchDIM - Architekturbemaßung und Höhenkoten
ArchAREA - Flächenermittlung und Raumbuch nach DIN 277
Info und Demo unter http://www.archtools.de
Juergen Klein
2006-10-15 18:31:57 UTC
Permalink
Hallo Tom Berger ,
Post by Tom Berger
Post by Juergen Klein
Eine digitale Kopie ist immer eine 1:1 Kopie.
Nein.
Doch.
Post by Tom Berger
Erstens ist jede digitale Kopie einer analogen Vorlage logischerweise keine
1:1 Kopie der Vorlage, zweitens wird auch von digitalen Datenträgern in der
Regel keine 1:1 Kopie der Vorlage erstellt, sondern wird meist in ein
anderes Format wie z.B. MP3 umgewandelt.
Aso eine CD ist grundsätzlich mal keine analoge Vorlage.

Und in MP3 wandelt man ggf. Audio CDs um. CD ROMs können alles Mögliche
enthalten.

...
Post by Tom Berger
Post by Juergen Klein
Exakt das soll ein Kopierschutz verhindern.
Nein. Ein Kopierschutz soll das Erstellen von Kopien verhindern. Es gibt
auch Schutzmechanismen, die das Erstellen von analogen Kopien verhindern
sollen ...
Wie stellst Du Dir das denn so vor?

Wenn ich eine Audio CD abspiele - wie soll die mich daran hindern, das
Signal aufzuzeichnen?

Angenehme Nachtruhe noch ...
--
Jürgen
Tom Berger
2006-10-15 18:40:48 UTC
Permalink
Post by Juergen Klein
Hallo Tom Berger ,
Post by Tom Berger
Post by Juergen Klein
Eine digitale Kopie ist immer eine 1:1 Kopie.
Nein.
Doch.
Oh - da treffe ich doch schon wieder mal auf einen Möchtegernbesserwisser.
Du solltest Dir das für die Fälle vorbehalten, wo Du eine Widerlegung
Deiner Meinung nicht schon in dem Beitrag findest, auf den Du antwortest.
Post by Juergen Klein
Post by Tom Berger
Nein. Ein Kopierschutz soll das Erstellen von Kopien verhindern. Es gibt
auch Schutzmechanismen, die das Erstellen von analogen Kopien verhindern
sollen ...
Wie stellst Du Dir das denn so vor?
Halbwegs gut funktionierend ...
Post by Juergen Klein
Wenn ich eine Audio CD abspiele - wie soll die mich daran hindern, das
Signal aufzuzeichnen?
Dass interessiert mich nicht - die von mir angesprochenen Schutzmechanismen
wirken bei analogen Medien.
Post by Juergen Klein
Angenehme Nachtruhe noch ...
Danke. Dir noch eine angenehme Möchtegernbesserwisserei ...

Tom Berger
--
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n.Olivier
2006-10-15 19:17:53 UTC
Permalink
Hi
Post by Tom Berger
Post by Juergen Klein
Hallo Tom Berger ,
Post by Juergen Klein
Eine digitale Kopie ist immer eine 1:1 Kopie.
[...]
Post by Tom Berger
Post by Juergen Klein
Signal aufzuzeichnen?
Dass interessiert mich nicht - die von mir angesprochenen Schutzmechanismen
wirken bei analogen Medien.
mir ist noch kein Schutzmechnismus untergekommen, der
mir meine analoge Kopie nicht zulässt und bei vielen
sind selbst digitalen Kopien möglich - legal, ohne
den Kopierschutz zu umgehen.

Den Link zum Kopierschutz für analoge Kopien kannst du
gerne mal posten.

gruß n.Olivier
--
Nachbagauer Olivier - www.nOlivier.com
www.reedb.com - Immobilien national & international
Webportal der Immobilien-Branche - www.Immofinder.de
Tom Berger
2006-10-15 21:46:13 UTC
Permalink
Post by n.Olivier
Den Link zum Kopierschutz für analoge Kopien kannst du
gerne mal posten.
Ich dachte zwar jetzt nur an Macrovision
(http://de.wikipedia.org/wiki/Macrovision), aber die Google-Suche nach
"kopierschutz analoge medien" bringt insgesamt 168.000 Ergebnisse.

Tom Berger
--
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Andreas Erber
2006-10-16 10:36:13 UTC
Permalink
Post by Tom Berger
Post by n.Olivier
Den Link zum Kopierschutz für analoge Kopien kannst du
gerne mal posten.
Ich dachte zwar jetzt nur an Macrovision
(http://de.wikipedia.org/wiki/Macrovision), aber die Google-Suche nach
"kopierschutz analoge medien" bringt insgesamt 168.000 Ergebnisse.
Macrovision ist doch die gleiche Baustelle wie die Sache mit den AudioCDs.
Der ist auch nur bei manchen Videorecordern wirksam, aber bei weitem nicht
bei allen. Hat man ein Gerät das Stur alles ausgibt und alles aufzeichnet
wird dieser "Kopierschutz" direkt und ohne irgendwelche Zusatzmaßnahmen
mitkopiert. Macrovision wird erst bei etwas minderwertiger Hardware wirksam.

Ein wirksamer Kopierschutz kann aber in meinen Augen nicht ein Solcher sein
der bei dem einen das Kopieren verhindert und bei dem anderen nicht. Das ist
schlicht Schwachsinn.

Das einzige was halbwegs den Namen Kopierschutz verdient ist CSS auf
VideoDVDs welcher erst einmal immer funktioniert und erst absichtlich mit
geeigneten Maßnahmen umgangen werden muss.

LG Andy
Tom Berger
2006-10-16 11:01:15 UTC
Permalink
Post by Andreas Erber
Macrovision ist doch die gleiche Baustelle wie die Sache mit den AudioCDs.
Der ist auch nur bei manchen Videorecordern wirksam, aber bei weitem nicht
bei allen. Hat man ein Gerät das Stur alles ausgibt und alles aufzeichnet
wird dieser "Kopierschutz" direkt und ohne irgendwelche Zusatzmaßnahmen
mitkopiert. Macrovision wird erst bei etwas minderwertiger Hardware wirksam.
Du hast vermutlich recht, aber ich hatte über die Wirksamkeit des
Kopierschutzes kein Wort verloren, sondern nur festgestellt, dass es
solchen gibt.

Tom Berger
--
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n.Olivier
2006-10-16 17:43:44 UTC
Permalink
Hi
Post by Tom Berger
Post by n.Olivier
Den Link zum Kopierschutz für analoge Kopien kannst du
gerne mal posten.
Ich dachte zwar jetzt nur an Macrovision
(http://de.wikipedia.org/wiki/Macrovision), aber die Google-Suche nach
"kopierschutz analoge medien" bringt insgesamt 168.000 Ergebnisse.
Wenn ein Schutz fast unwirksam ist, so ist es meines Erachtens
kein Kopierschutz.

Aber gut, darüber ließe sich streiten.

gruß n.Olivier
--
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Juergen Klein
2006-10-16 18:51:48 UTC
Permalink
Hallo Tom Berger ,
Post by Tom Berger
Post by Juergen Klein
Post by Tom Berger
Post by Juergen Klein
Eine digitale Kopie ist immer eine 1:1 Kopie.
Nein.
Doch.
Oh - da treffe ich doch schon wieder mal auf einen Möchtegernbesserwisser.
... also einen Gleichgesinnten :-)
Post by Tom Berger
Post by Juergen Klein
Post by Tom Berger
Nein. Ein Kopierschutz soll das Erstellen von Kopien verhindern. Es gibt
auch Schutzmechanismen, die das Erstellen von analogen Kopien verhindern
sollen ...
Wie stellst Du Dir das denn so vor?
Halbwegs gut funktionierend ...
Sowas gibt es halt nicht. Eine analoge Kopie von einem Musikstück kannst Du
im Prinzip mit jedem Diktiergerät herstellen. Mir ist schleierhaft, wie
Du das
unterbinden willst.
Post by Tom Berger
Post by Juergen Klein
Wenn ich eine Audio CD abspiele - wie soll die mich daran hindern, das
Signal aufzuzeichnen?
Dass interessiert mich nicht - die von mir angesprochenen Schutzmechanismen
wirken bei analogen Medien.
Welche Mechanismen, welche Medien?

Drücke Dich doch einfach mal klar aus..
--
Jürgen
Tom Berger
2006-10-16 18:56:16 UTC
Permalink
Post by Juergen Klein
Sowas gibt es halt nicht. Eine analoge Kopie von einem Musikstück
Es gibt neben Musikstücken auch andere Werke auf analogen Medien.
Post by Juergen Klein
Post by Tom Berger
Dass interessiert mich nicht - die von mir angesprochenen Schutzmechanismen
wirken bei analogen Medien.
Welche Mechanismen, welche Medien?
Drücke Dich doch einfach mal klar aus..
Warum liest Du nicht den Thread, die Frage habe ich schon mit "Macromedia"
und "Video" beantwortet. Aber ich hätte natürlich auch den analogen
Kopierschutz für Werke auf Papier nennen können: schwarze Schrift auf rotem
Grund - hilft aber auch nicht gegen Abschreiben.

Tom Berger
--
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Juergen Klein
2006-10-16 19:21:08 UTC
Permalink
Hallo Tom Berger ,
Post by Tom Berger
Post by Juergen Klein
Sowas gibt es halt nicht. Eine analoge Kopie von einem Musikstück
Es gibt neben Musikstücken auch andere Werke auf analogen Medien.
Ach so. Aber im Thread geht es um CDs. Da sind - abgesehen vom Aufdruck -
nur Binärwerte drauf. Also nichts analoges.
Post by Tom Berger
Post by Juergen Klein
Post by Tom Berger
Dass interessiert mich nicht - die von mir angesprochenen Schutzmechanismen
wirken bei analogen Medien.
Welche Mechanismen, welche Medien?
Drücke Dich doch einfach mal klar aus..
Warum liest Du nicht den Thread, die Frage habe ich schon mit "Macromedia"
und "Video" beantwortet.
Also voll am Thema vorbei.
Post by Tom Berger
Aber ich hätte natürlich auch den analogen
Kopierschutz für Werke auf Papier nennen können: schwarze Schrift auf rotem
Grund - hilft aber auch nicht gegen Abschreiben.
Gegen Fotokopieren auch nicht.
--
Jürgen
Tom Berger
2006-10-16 19:24:47 UTC
Permalink
Post by Juergen Klein
Post by Tom Berger
Es gibt neben Musikstücken auch andere Werke auf analogen Medien.
Ach so. Aber im Thread geht es um CDs.
Nein. Im OP ging es um eine CD, mein Beitrag hingegen war erkennbar ganz
allgemeiner Art.
Post by Juergen Klein
Post by Tom Berger
Post by Juergen Klein
Post by Tom Berger
Dass interessiert mich nicht - die von mir angesprochenen Schutzmechanismen
wirken bei analogen Medien.
Welche Mechanismen, welche Medien?
Drücke Dich doch einfach mal klar aus..
Warum liest Du nicht den Thread, die Frage habe ich schon mit "Macromedia"
und "Video" beantwortet.
Also voll am Thema vorbei.
Warum antwortest Du mir dann überhaupt auf meinen Beitrag mit dem nicht zu
übersehenden Hinweis auf analoge Medien? Und warum stellst Du mir dann noch
Fragen zum von mir angesprochenen Kopierschutz auf analogen Medien?

Willst Du nur stänkern?
Post by Juergen Klein
Post by Tom Berger
Aber ich hätte natürlich auch den analogen
Kopierschutz für Werke auf Papier nennen können: schwarze Schrift auf rotem
Grund - hilft aber auch nicht gegen Abschreiben.
Gegen Fotokopieren auch nicht.
Meistens schon ...

Tom Berger
--
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ArchAREA - Flächenermittlung und Raumbuch nach DIN 277
Info und Demo unter http://www.archtools.de
Wolfgang Krietsch
2006-10-16 19:45:33 UTC
Permalink
Post by Tom Berger
Willst Du nur stänkern?
LOL
Post by Tom Berger
Post by Juergen Klein
Post by Tom Berger
Aber ich hätte natürlich auch den analogen
Kopierschutz für Werke auf Papier nennen können: schwarze Schrift auf rotem
Grund - hilft aber auch nicht gegen Abschreiben.
Gegen Fotokopieren auch nicht.
Meistens schon ...
man Digicam.

Bye

woffi
--
I'm the bad guy? How did that happen?
- William "D-FENS" Foster in "Falling Down"
Claus Färber
2006-10-22 15:39:57 UTC
Permalink
Post by Tom Berger
Warum liest Du nicht den Thread, die Frage habe ich schon mit "Macromedia"
und "Video" beantwortet. Aber ich hätte natürlich auch den analogen
Kopierschutz für Werke auf Papier nennen können: schwarze Schrift auf rotem
Grund - hilft aber auch nicht gegen Abschreiben.
Und auch nicht gegen Kopierer, die rotes Licht verwenden.

Claus
Kallu Wiegand
2006-10-15 19:50:59 UTC
Permalink
Post by Juergen Klein
Hallo Tom Berger ,
Post by Tom Berger
Nein. Ein Kopierschutz soll das Erstellen von Kopien verhindern. Es gibt
auch Schutzmechanismen, die das Erstellen von analogen Kopien verhindern
sollen ...
Wie stellst Du Dir das denn so vor?
Die meisten komerziellen VHS-Videos der letzten Generation sind mit
einem Kopierschutz versehen, der Kopien davon unansehbar macht, falls
man nicht mit zusätzlicher Hardware nachhilft. Dabei handelt es sich um
rein analoge Aufzeichnungsverfahren.

Gruß, Kallu
--
Schönen Rest vom Tag <
Hans-Peter Diettrich
2006-10-17 13:08:56 UTC
Permalink
Post by Kallu Wiegand
Die meisten komerziellen VHS-Videos der letzten Generation sind mit
einem Kopierschutz versehen, der Kopien davon unansehbar macht, falls
man nicht mit zusätzlicher Hardware nachhilft. Dabei handelt es sich um
rein analoge Aufzeichnungsverfahren.
Wobei sich die Frage erhebt, was passiert, wenn man statt analoger
Hardware digitale verwendet?

Sofern ein Rechner in der Lage ist, das von einem "kopiergeschützten"
Medium gelieferte Signal (LineIn, VideoIn) brauchbar wiederzugeben, kann
er während/anstatt einer Wiedergabe auch eine Datei erstellen.

Dann bliebe doch einzig die Frage, ob der Rechner in diesem Fall als
"zusätzliche Hardware" betrachtet werden kann, die ausschließlich zur
Umgehung des Kopierschutzes dient. Was IMO zu verneinen ist, da die
Medien dabei nur bestimmungsgemäß abgespielt werden, und der Rechner
anscheinend in der Lage ist, die angelieferten Signale bestimmungsgemäß
wiederzugeben.

DoDi
Wolfgang Krietsch
2006-10-15 21:11:56 UTC
Permalink
Post by Tom Berger
Post by Juergen Klein
Eine digitale Kopie ist immer eine 1:1 Kopie.
Nein.
Erstens ist jede digitale Kopie einer analogen Vorlage logischerweise keine
1:1 Kopie der Vorlage, zweitens wird auch von digitalen Datenträgern in der
Regel keine 1:1 Kopie der Vorlage erstellt, sondern wird meist in ein
anderes Format wie z.B. MP3 umgewandelt.
Dass das "meist" so ist halte ich zumindest für eine gewagte Behauptung.

Und bevor Du Audio Daten in MP3 umwandeln kannst musst Du sie erstmal
kopieren, und zwar 1:1. Möglicherweise gibt es Software, die das
unkomprimierte Material nicht auf die PLatte schreibt, aber das ändert
nichts daran, dass es erst mal 1:1 kopiert wird (sofern man das bei Audio
Daten wegen Jitter und Fehlerkorrekturen überhaupt kann).

Bye

woffi
--
When you are a Bear of Very Little Brain, and you Think of Things,
you find sometimes that a Thing which seemed very Thingish inside
you is quite different when it gets out into the open and has other
people looking at it. - Winnie the Pooh
Tom Berger
2006-10-15 21:47:15 UTC
Permalink
Post by Wolfgang Krietsch
Und bevor Du Audio Daten in MP3 umwandeln kannst musst Du sie erstmal
kopieren, und zwar 1:1. Möglicherweise gibt es Software, die das
unkomprimierte Material nicht auf die PLatte schreibt, aber das ändert
nichts daran, dass es erst mal 1:1 kopiert wird
Sicher, aber was ändert das an meiner Behauptung?

Tom Berger
--
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Wolfgang Krietsch
2006-10-15 21:58:29 UTC
Permalink
Post by Tom Berger
Post by Wolfgang Krietsch
Und bevor Du Audio Daten in MP3 umwandeln kannst musst Du sie erstmal
kopieren, und zwar 1:1. Möglicherweise gibt es Software, die das
unkomprimierte Material nicht auf die PLatte schreibt, aber das ändert
nichts daran, dass es erst mal 1:1 kopiert wird
Sicher, aber was ändert das an meiner Behauptung?
"zweitens wird auch von digitalen Datenträgern in der
Regel keine 1:1 Kopie der Vorlage erstellt"
Und ohne eine solche kann man keine MP3 erstellen.

Bye

woffi
--
One should not increase, beyond what is necessary, the
number of entities required to explain anything.
(Occam's Razor)
Tom Berger
2006-10-15 22:00:54 UTC
Permalink
Post by Wolfgang Krietsch
Post by Tom Berger
"zweitens wird auch von digitalen Datenträgern in der
Regel keine 1:1 Kopie der Vorlage erstellt"
Und ohne eine solche kann man keine MP3 erstellen.
Naja, wenn's Dir um solche Pfennigkrämmerei geht, dann füge in meinen Satz
nach "keine" einfach noch das Wörtchen "dauerhafte" ein.

Und, geht's Dir jetzt besser?

Tom Berger
--
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Wolfgang Krietsch
2006-10-16 11:06:33 UTC
Permalink
Post by Tom Berger
Naja, wenn's Dir um solche Pfennigkrämmerei geht, dann füge in meinen Satz
nach "keine" einfach noch das Wörtchen "dauerhafte" ein.
Und, geht's Dir jetzt besser?
Es hat Dich schon immer ausgezeichnet, immer Recht haben zu wollen.


Bye

woffi
Kallu Wiegand
2006-10-15 08:42:37 UTC
Permalink
Post by Juergen Klein
Hallo Hans Mull ,
Post by Hans Mull
Das Gesetz sagt, man dürfe private Kopiene von CD-ROMs nur brennen,
wenn man einen evtl. vorhandenen Kopierschutz nicht aushebelt. Kann man
eine 1-1-Kopie auch als Aushebeln bezeichnen? (Das Programm liest jedes
Bit der Quellcd ein und schreibt es auf die Ziel-CD).
Eine digitale Kopie ist immer eine 1:1 Kopie.
Exakt das soll ein Kopierschutz verhindern.
Ohne spezielle - und mittlerweile nicht mehr erhältliche - Kopierprogramme
veweigert das Laufwerk schlicht dieses Ansinnen.
Ist die Technik schon so "weit"? Meine etwas ältere Ausrüstung ignoriert
ohne jegliches Zutun meinerseits alles, was sich CD-Copy-Protection o.Ä.
nennt und würde problemlos die Musik kopieren, ohne Spezialprogramme.
Post by Juergen Klein
Wenn Du also so ein Tool nicht einsetzt und auch auf der CD kein Hinweis
auf einen Kopierschutz aufgedruckt ist, dann wird wohl auch keiner drauf
sein.
Der OP schrieb "CD-ROM", darauf sind üblicherweise nicht
Musik/Film-Inhalte (normal auf CD-AUDIO bzw. DVD), für welche die
Kopierschutz-§§ gelten, sondern Programme.
_Programme_ dürfen laut UrhG _nicht_ kopiergeschützt sein, da dem
rechtmäßigen Benutzer eine Sicherungskopie ermöglicht werden muss.
Kopierschutz auf Datenträgern mit Spielen ist also eigentlich ungesetzlich.
Eine einzelne, funktionierende 1:1 Sicherungskopie _meines_ Spiels würde
ich jederzeit für _mich_ anfertigen.

Gruß, Kallu
--
Schönen Rest vom Tag <
David Hansen
2006-10-16 03:46:13 UTC
Permalink
Post by Kallu Wiegand
Post by Juergen Klein
Ohne spezielle - und mittlerweile nicht mehr erhältliche - Kopierprogramme
veweigert das Laufwerk schlicht dieses Ansinnen.
Ist die Technik schon so "weit"? Meine etwas ältere Ausrüstung
ignoriert ohne jegliches Zutun meinerseits alles, was sich
CD-Copy-Protection o.Ä. nennt und würde problemlos die Musik
kopieren, ohne Spezialprogramme.
Nein, zumindest unter *nix ist das Programm `cdparanoia' mehr
oder weniger Standard und hatte - zumindest bei mir - nie echte
Probleme mit "kaputten" (nicht) Audio CDs.

Was man der Presse so entnimmt scheinen eher viele der
"geschützten" (vor was auch immer) CDs rechtlich fragwürdig zu
sein.

David
Christian Janoff
2006-10-16 12:21:14 UTC
Permalink
Post by David Hansen
Post by Kallu Wiegand
Post by Juergen Klein
Ohne spezielle - und mittlerweile nicht mehr erhältliche - Kopierprogramme
veweigert das Laufwerk schlicht dieses Ansinnen.
Ist die Technik schon so "weit"? Meine etwas ältere Ausrüstung
ignoriert ohne jegliches Zutun meinerseits alles, was sich
CD-Copy-Protection o.Ä. nennt und würde problemlos die Musik
kopieren, ohne Spezialprogramme.
Nein, zumindest unter *nix ist das Programm `cdparanoia' mehr
oder weniger Standard und hatte - zumindest bei mir - nie echte
Probleme mit "kaputten" (nicht) Audio CDs.
Das hängt stark vom Laufwerk ab. Mit meinem letzten CD-Brenner z.B.
konnte man unter Linux selbst mit den paranoia-Routinen das letzte
Album von Herbert Grönemeyer nicht ohne hörbare Fehler kopieren,
während ein älteres Plextor-Laufwerk auch ohne paranoia keinerlei
Problem damit hatte.

Christian
Kallu Wiegand
2006-10-16 17:26:52 UTC
Permalink
Post by Christian Janoff
Post by David Hansen
Nein, zumindest unter *nix ist das Programm `cdparanoia' mehr
oder weniger Standard und hatte - zumindest bei mir - nie echte
Probleme mit "kaputten" (nicht) Audio CDs.
Das hängt stark vom Laufwerk ab. Mit meinem letzten CD-Brenner z.B.
konnte man unter Linux selbst mit den paranoia-Routinen das letzte
Album von Herbert Grönemeyer nicht ohne hörbare Fehler kopieren,
während ein älteres Plextor-Laufwerk auch ohne paranoia keinerlei
Problem damit hatte.
Liegt IMHO auch nicht an "speziellen" Maßnahmen der LW-Hersteller,
sondern am Speed, mit dem das Audio-Lesen tatsächlich vorgenommen wird.
Da die gängigen Schutzmaßnahmen dem Laufwerk eine fast ganz kaputte CD
vortäuschen, können die neueren mit minimal möglichen 4fach Audiospeed
solche Un-CDs einfach nicht sauber auslesen/abspielen. Diese einfach
unterirdische Qualität "kopiergeschützter" CDs ist IMHO Betrug am Kunden.

Gruß, Kallu
--
Schönen Rest vom Tag <
Hans-Peter Diettrich
2006-10-16 14:59:35 UTC
Permalink
Post by Kallu Wiegand
Der OP schrieb "CD-ROM", darauf sind üblicherweise nicht
Musik/Film-Inhalte (normal auf CD-AUDIO bzw. DVD), für welche die
Kopierschutz-§§ gelten, sondern Programme.
Der Inhalt ist den CDs selbst und den 1:1 Kopierprogrammen ziemlich egal.
Post by Kallu Wiegand
_Programme_ dürfen laut UrhG _nicht_ kopiergeschützt sein, da dem
rechtmäßigen Benutzer eine Sicherungskopie ermöglicht werden muss.
Das interpretierst Du möglicherweise nicht richtig. Bei Software
gestattet der Gesetzgeber u.U. die Herstellung einer Sicherungskopie
auch ohne Zustimmung des Urhebers. Es steht aber nirgends, daß der
Hersteller die Anfertigung einer Sicherungskopie durch den Benutzer
*ermöglichen* muß. Konkret darf ein Hersteller auch einen Ersatz für
einen unbenutzbar gewordenen Original-Datenträger bereitstellen. Und
"wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist" wird
verschiedentlich sogar unter Hinweis auf die Zuverlässigkeit digitaler
Datenträger verneint.

DoDi
Claus Färber
2006-10-22 15:44:02 UTC
Permalink
Post by Kallu Wiegand
_Programme_ dürfen laut UrhG _nicht_ kopiergeschützt sein, da dem
rechtmäßigen Benutzer eine Sicherungskopie ermöglicht werden muss.
Kopierschutz auf Datenträgern mit Spielen ist also eigentlich ungesetzlich.
Quatsch. Die Erstellung einer Sicherungskopie darf nicht vertraglich(!),
untersagt werden, aber sehr wohl technisch erschwert oder unmöglich
gemacht werden.

Claus
Hans Mull
2006-10-22 21:14:14 UTC
Permalink
Habe ich das Richtig verstanden, dass man bei vorhandenem Kopierschutz
keine Sicherungskopien mehr erstellen darf?

Gruß Hans
Heinz Boehringer
2006-10-23 05:14:42 UTC
Permalink
Hi,
Post by Hans Mull
Habe ich das Richtig verstanden, dass man bei vorhandenem Kopierschutz
keine Sicherungskopien mehr erstellen darf?
Mann Leut, wann lernt ihr es endlich, dass man kopiergeschuetztes Zeug einfach
nicht kauft, ist es so schwer mal auf einen Schrott zu verzichten?

Gruss
Heinz
Hans-Peter Diettrich
2006-10-23 22:02:51 UTC
Permalink
Post by Hans Mull
Habe ich das Richtig verstanden, dass man bei vorhandenem Kopierschutz
keine Sicherungskopien mehr erstellen darf?
Seltsame Frage. Wenn der Kopierschutz funktioniert, dann kannst Du
nicht, und wenn er nicht funktioniert, dann darfst Du auch.

DoDi
Wolfgang Krietsch
2006-10-24 03:59:13 UTC
Permalink
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Hans Mull
Habe ich das Richtig verstanden, dass man bei vorhandenem Kopierschutz
keine Sicherungskopien mehr erstellen darf?
Seltsame Frage. Wenn der Kopierschutz funktioniert, dann kannst Du
nicht, und wenn er nicht funktioniert, dann darfst Du auch.
Die Welt ist nicht schwarz/weiß. Es mag durchaus sein, dass ein
Kopierschutz funktioniert, sich aber mit gewissem Aufwand aushebeln lässt.

Bye

woffi
--
I'm really easy to get along with once you people
learn to worship me.
Hans-Peter Diettrich
2006-10-24 10:57:41 UTC
Permalink
Post by Wolfgang Krietsch
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Hans Mull
Habe ich das Richtig verstanden, dass man bei vorhandenem Kopierschutz
keine Sicherungskopien mehr erstellen darf?
Seltsame Frage. Wenn der Kopierschutz funktioniert, dann kannst Du
nicht, und wenn er nicht funktioniert, dann darfst Du auch.
Die Welt ist nicht schwarz/weiß. Es mag durchaus sein, dass ein
Kopierschutz funktioniert, sich aber mit gewissem Aufwand aushebeln lässt.
Schon, aber dann ist es immer noch ein wirksamer Kopierschutz im Sinne
des Gesetzes, der nicht umgangen werden darf.


Bei Software bin ich aber gerade über eine Merkwürdigkeit gestolpert.
Bekanntlich finden hier die Kopierschutz-Paragraphen (§§ 95a bis 95d
UrhG) keine Anwendung, d.h. die Umgehung wäre nicht untersagt. Und
bezüglich der Umgehung wird zwar der Handel etc. mit solchen Tools
untersagt, nicht aber deren Besitz, und damit IMO auch nicht deren
Verwendung bei Software.

Kann sich vielleicht ein Rechtsexperte dazu äußern?

DoDi
Wolfgang Krietsch
2006-10-24 15:28:52 UTC
Permalink
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Wolfgang Krietsch
Die Welt ist nicht schwarz/weiß. Es mag durchaus sein, dass ein
Kopierschutz funktioniert, sich aber mit gewissem Aufwand aushebeln lässt.
Schon, aber dann ist es immer noch ein wirksamer Kopierschutz im Sinne
des Gesetzes, der nicht umgangen werden darf.
Ja - nur wo ist die Grenze? Ich habe schon öfter mal Audio CDs zu MP3s
gerippt, ohne mir was dabei zu denken, und erst hinterher zufällig gesehen,
dass die kopiertgeschützt sein sollen - nur hat offenbar die Kombination
aus EAC und meinem Toshiba Laufwerk davon nichts gemerkt.

Also wann genau ist ein Kopierschutz wirksam? Erst wenn er mir
Schweirigkeiten macht oder reicht schon der entsprechende Aufdruck auf dem
Cover?

Bye

woffi
--
When you are a Bear of Very Little Brain, and you Think of Things,
you find sometimes that a Thing which seemed very Thingish inside
you is quite different when it gets out into the open and has other
people looking at it. - Winnie the Pooh
Hans-Peter Diettrich
2006-10-24 20:42:16 UTC
Permalink
Post by Wolfgang Krietsch
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Wolfgang Krietsch
Die Welt ist nicht schwarz/weiß. Es mag durchaus sein, dass ein
Kopierschutz funktioniert, sich aber mit gewissem Aufwand aushebeln lässt.
Schon, aber dann ist es immer noch ein wirksamer Kopierschutz im Sinne
des Gesetzes, der nicht umgangen werden darf.
Ja - nur wo ist die Grenze? Ich habe schon öfter mal Audio CDs zu MP3s
gerippt, ohne mir was dabei zu denken, und erst hinterher zufällig gesehen,
dass die kopiertgeschützt sein sollen - nur hat offenbar die Kombination
aus EAC und meinem Toshiba Laufwerk davon nichts gemerkt.
Wenn EAC nicht unter "Vorrichtungen zum Umgehen eines Kopierschutzes"
fällt, dann war der Kopierschutz nicht wirksam. Laufwerke können keinen
Kopierschutz umgehen, der erst nach ihrer Konstruktion/Produktion
eineführt wurde, da bist Du mit einem alten Laufwerk immer auf der
sicheren Seite - entweder es geht, oder der Kopierschutz ist wirksam.


Ich hatte selbst schon einmal angesprochen, daß die Entscheidung, ob ein
bestimmtes Programm einen Kopierschutz umgeht, dem Benutzer einfach
nicht zugemutet werden kann. Solange es keinen Index für solche
Programme gibt, steht der Benutzer im Wald, andererseits wäre bereits so
ein Index illegal, unter dem Aspekt der Bewerbung von Vorrichtungen...

Damit denke ich, daß die Verwendung von Programmen so lange unschädlich
ist, als keine Hinweise darauf vorliegen, daß sich damit (generell oder
im Einzelfall) ein Kopierschutz umgehen läßt. Entsprechend den
"offensichtlich" rechtswidrig hergestellten...

Einen Hinweis im Einzelfall gab es AFAIR mal einer Version von Nero, die
irgendwelche kaputten Informationen auf einer CD in standardkonforme
Informationen umwandeln konnte. Da müßte dann IMO der Benutzer
entscheiden, ob er die Daten von einer defekten CD retten will (die
nicht kopiergeschützt ist), oder ob es sich um die Umgehung eines
Kopierschutzes handelt.

DoDi
Claus Färber
2006-10-25 11:46:00 UTC
Permalink
Post by Hans-Peter Diettrich
Schon, aber dann ist es immer noch ein wirksamer Kopierschutz im Sinne
des Gesetzes, der nicht umgangen werden darf.
Wie kommst du darauf? Natürlich heißt "wirksam" nicht, dass er nicht
umgangen werden kann, sondern nur, dass er nicht allzu leicht umgangen
werden kann.

Wo man den Maßstab anlegen muss, ist ungeklärt. Sicher ist aber, dass
der rechtliche Schutz NICHT erst bei einem Kopierschutz greift, der
überhaupt nicht umgangen werden kann und sicher ist auch, dass er bei
besonders trivialen Schutzmechanismen nicht greift.
Post by Hans-Peter Diettrich
Bei Software bin ich aber gerade über eine Merkwürdigkeit gestolpert.
Bekanntlich finden hier die Kopierschutz-Paragraphen (§§ 95a bis 95d
UrhG) keine Anwendung, d.h. die Umgehung wäre nicht untersagt.
So steht es in § 69a (5) UrhG.
Post by Hans-Peter Diettrich
Und bezüglich der Umgehung wird zwar der Handel etc. mit solchen Tools
untersagt, nicht aber deren Besitz, und damit IMO auch nicht deren
Verwendung bei Software.
Auch das Verbot von Herstellung, Einfuhr, Verbreitung, usw. gilt nur für
Waren, die zur Umgehung von technischen Maßnahmen vermarktet werden
(§ 95a (3) Nr. 1), sonst nur begrenzten wirtschaftlichen Zweck haben
(Nr. 2) oder hauptsächlich zur Umgehung entwickelt werden (Nr. 3).
Das bezieht sich aber immer nur auf die Umgehung von technischen
Maßnahmen, die keine Computerprogramme schützen.

Man darf also ohne Weiteres ein Programm herstellen, das Computer-
programme kopieren kann und als solches vermarkten ("Erstellen Sie
Sicherungskopien auch von kopiergeschützter Software").

Dieses Programm darf nebenbei auch anderer Werke kopieren können, es
darf nur nicht der Hauptzweck (Nr. 3) oder der alleinige Zweck (Nr. 2)
sein und man darf nicht damit werben (Nr. 1).

Claus
Hans-Peter Diettrich
2006-10-26 00:37:23 UTC
Permalink
Post by Claus Färber
Post by Hans-Peter Diettrich
Schon, aber dann ist es immer noch ein wirksamer Kopierschutz im Sinne
des Gesetzes, der nicht umgangen werden darf.
Wie kommst du darauf? Natürlich heißt "wirksam" nicht, dass er nicht
umgangen werden kann, sondern nur, dass er nicht allzu leicht umgangen
werden kann.
Nein, es gibt kein "bischen" umgehen ;-)
Post by Claus Färber
Wo man den Maßstab anlegen muss, ist ungeklärt. Sicher ist aber, dass
der rechtliche Schutz NICHT erst bei einem Kopierschutz greift, der
überhaupt nicht umgangen werden kann und sicher ist auch, dass er bei
besonders trivialen Schutzmechanismen nicht greift.
Sobald Maßnahmen notwendig sind, um Zugriff zu erlangen oder Kopien zu
erstellen, ist der Schutz wirksam.

Wenn Tools von anno dunnemals keine Probleme damit haben, eine Kopie
herzustellen, dann können die logischerweise nichts umgehen, vom dem sie
garnichts wissen können.

Wenn es also ausreicht, den berüchtigten Sony-Rootkit einfach nicht zu
installieren, um nachfolgend die "kopiergeschützten" Medien einfach zu
kopieren, dann kann es sich auch nicht um einen wirksamen Schutz handeln.
Post by Claus Färber
Post by Hans-Peter Diettrich
Bei Software bin ich aber gerade über eine Merkwürdigkeit gestolpert.
Bekanntlich finden hier die Kopierschutz-Paragraphen (§§ 95a bis 95d
UrhG) keine Anwendung, d.h. die Umgehung wäre nicht untersagt.
[...]
Post by Claus Färber
Das bezieht sich aber immer nur auf die Umgehung von technischen
Maßnahmen, die keine Computerprogramme schützen.
Man darf also ohne Weiteres ein Programm herstellen, das Computer-
programme kopieren kann und als solches vermarkten ("Erstellen Sie
Sicherungskopien auch von kopiergeschützter Software").
Das halte ich für fraglich. Woran soll so ein Programm erkennen, ob es
sich um Software oder andere Daten handelt?
Post by Claus Färber
Dieses Programm darf nebenbei auch anderer Werke kopieren können, es
darf nur nicht der Hauptzweck (Nr. 3) oder der alleinige Zweck (Nr. 2)
sein und man darf nicht damit werben (Nr. 1).
Ich meine, daß genau der Hauptzweck so eines Programmes (Nr. 3) die
Umgehung von Schutzmaßnahmen wäre. Die Herstellung von Kopien
ungeschützter Software erfordert keinerlei Spezialprogramm.

Aber es bleibt wohl einem Richter überlassen, wie weit er hier "der
Zweck heiligt die Mittel" gelten läßt ;-)

DoDi
Claus Färber
2006-10-26 17:46:00 UTC
Permalink
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Claus Färber
Wie kommst du darauf? Natürlich heißt "wirksam" nicht, dass er nicht
umgangen werden kann, sondern nur, dass er nicht allzu leicht
umgangen werden kann.
Nein, es gibt kein "bischen" umgehen ;-)
"leicht" != "bischen" [sic!]
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Claus Färber
Wo man den Maßstab anlegen muss, ist ungeklärt. Sicher ist aber, dass
der rechtliche Schutz NICHT erst bei einem Kopierschutz greift, der
überhaupt nicht umgangen werden kann und sicher ist auch, dass er bei
besonders trivialen Schutzmechanismen nicht greift.
Sobald Maßnahmen notwendig sind, um Zugriff zu erlangen oder Kopien zu
erstellen, ist der Schutz wirksam.
Unsinn. Bei ROT-13 sind auch "Maßnahmen notwendig, um Zugriff zu
erlangen", aber es handlet sich natürlich trotzdem nicht um einen
"wirksamen" Schutz.
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Claus Färber
Das bezieht sich aber immer nur auf die Umgehung von technischen
Maßnahmen, die keine Computerprogramme schützen.
Man darf also ohne Weiteres ein Programm herstellen, das Computer-
programme kopieren kann und als solches vermarkten ("Erstellen Sie
Sicherungskopien auch von kopiergeschützter Software").
Das halte ich für fraglich. Woran soll so ein Programm erkennen, ob es
sich um Software oder andere Daten handelt?
Das muss es nicht.
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Claus Färber
Dieses Programm darf nebenbei auch anderer Werke kopieren können, es
darf nur nicht der Hauptzweck (Nr. 3) oder der alleinige Zweck (Nr. 2)
sein und man darf nicht damit werben (Nr. 1).
Ich meine, daß genau der Hauptzweck so eines Programmes (Nr. 3) die
Umgehung von Schutzmaßnahmen wäre. Die Herstellung von Kopien
ungeschützter Software erfordert keinerlei Spezialprogramm.
Die Umgehung von Schutzmaßnahmen von Software ist aber nicht verboten.
Ein Spezialprogramm dazu also erlaubt.

Claus
Hans-Peter Diettrich
2006-10-27 00:26:03 UTC
Permalink
Post by Claus Färber
Post by Hans-Peter Diettrich
Nein, es gibt kein "bischen" umgehen ;-)
"leicht" != "bischen" [sic!]
Wo steht im Gesetz irgendwas von leicht oder schwer?
Umgehen ist Umgehen.
Post by Claus Färber
Post by Hans-Peter Diettrich
Sobald Maßnahmen notwendig sind, um Zugriff zu erlangen oder Kopien zu
erstellen, ist der Schutz wirksam.
Unsinn. Bei ROT-13 sind auch "Maßnahmen notwendig, um Zugriff zu
erlangen", aber es handlet sich natürlich trotzdem nicht um einen
"wirksamen" Schutz.
Der Zweck einer solchen Verschleierung ist ja auch kein Zugangsschutz.

Trotzdem ist Dein Einwand nicht ganz von der Hand zu weisen. Es könnte
Dir aber schwer fallen, ein besseres Beispiel zu bringen. [Aber bitte
nicht ROT-18 ;-]
Post by Claus Färber
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Claus Färber
Das bezieht sich aber immer nur auf die Umgehung von technischen
Maßnahmen, die keine Computerprogramme schützen.
Man darf also ohne Weiteres ein Programm herstellen, das Computer-
programme kopieren kann und als solches vermarkten ("Erstellen Sie
Sicherungskopien auch von kopiergeschützter Software").
Das halte ich für fraglich. Woran soll so ein Programm erkennen, ob es
sich um Software oder andere Daten handelt?
Das muss es nicht.
Du verlagerst die Schuldfrage also auf den Anwender?
Post by Claus Färber
Die Umgehung von Schutzmaßnahmen von Software ist aber nicht verboten.
Ein Spezialprogramm dazu also erlaubt.
Und was ist das "Spezielle" an diesem Programm, außer seiner Bewerbung?

Was müßte denn an einem der bereits indizierten Kopierprogramme geändert
werden, um sie als "zur Herstellung von Sicherungskopien auch von
kopiergeschützter Software" völlig legal zu bewerben und zu vertreiben?

Wie gesagt, ich halte es für ziemlich unwahrscheinlich, daß Du mit
Deiner Argumentation vor Gericht durchkommst.

DoDi
Claus Färber
2006-10-27 10:13:00 UTC
Permalink
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Claus Färber
Die Umgehung von Schutzmaßnahmen von Software ist aber nicht verboten.
Ein Spezialprogramm dazu also erlaubt.
Und was ist das "Spezielle" an diesem Programm, außer seiner Bewerbung?
Die Eignung zur Umgehung des Kopierschutzes.
Post by Hans-Peter Diettrich
Was müßte denn an einem der bereits indizierten Kopierprogramme geändert
werden, um sie als "zur Herstellung von Sicherungskopien auch von
kopiergeschützter Software" völlig legal zu bewerben und zu vertreiben?
Nun, sie müsste vor allem keine Funktionen haben, die speziell auf
Nicht-Software abzielen. Der Kopierschutz einer Video-DVD funktioniert
nun mal ganz anders als der eines Computerprogramms auf CD/DVD.

Aber wenn eine Software sich für die Umgehung eines Kopierschutzes
eignet, der sowohl Software als auch Nicht-Software schützt, dann fällt
der Vertrieb unter keinen der Verbotstatbestände des § 95a Abs. 3 UrhG,
solange ich nicht damit werbe, dass auch Nicht-Software kopiert werden
kann (letzteres fällt unter Nr. 1).

Claus
Hans-Peter Diettrich
2006-10-27 15:36:02 UTC
Permalink
Post by Claus Färber
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Claus Färber
Die Umgehung von Schutzmaßnahmen von Software ist aber nicht verboten.
Ein Spezialprogramm dazu also erlaubt.
Und was ist das "Spezielle" an diesem Programm, außer seiner Bewerbung?
Die Eignung zur Umgehung des Kopierschutzes.
Was generell nicht erlaubt ist.
Post by Claus Färber
Post by Hans-Peter Diettrich
Was müßte denn an einem der bereits indizierten Kopierprogramme geändert
werden, um sie als "zur Herstellung von Sicherungskopien auch von
kopiergeschützter Software" völlig legal zu bewerben und zu vertreiben?
Nun, sie müsste vor allem keine Funktionen haben, die speziell auf
Nicht-Software abzielen. Der Kopierschutz einer Video-DVD funktioniert
nun mal ganz anders als der eines Computerprogramms auf CD/DVD.
Du widersprichst Dir selbst. Einerseits behauptest Du, ein Programm
müßte den Unterschied zwischen Software und anderen Werken nicht
erkennen, jetzt soll es sich aber plötzlich um unterschiedliche
Schutzmechanismen handeln.
Post by Claus Färber
Aber wenn eine Software sich für die Umgehung eines Kopierschutzes
eignet, der sowohl Software als auch Nicht-Software schützt, dann fällt
der Vertrieb unter keinen der Verbotstatbestände des § 95a Abs. 3 UrhG,
solange ich nicht damit werbe, dass auch Nicht-Software kopiert werden
kann (letzteres fällt unter Nr. 1).
Wenn ich also eine Software nach einem Verfahren schütze, das auch auf
Nicht-Software angewendet wird, dann darf ich auch ein Programm zur
Umgehung dieses Verfahrens schreiben, bewerben und verkaufen?

DoDi
Claus Färber
2006-10-31 10:19:00 UTC
Permalink
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Claus Färber
Die Eignung zur Umgehung des Kopierschutzes.
Was generell nicht erlaubt ist.
NEIN! Es ist NICHT generell verboten, Programme zu verkaufen, die einen
Kopierschutz umgehen können.

Verboten ist nur der Verkauf von Programmen, die

- zur Umgehung eines Kopierschutzes VON WERKEN, DIE UNTER §95a FALLEN,
beworben werden,
- außer der Umgehung eines Kopierschutzes VON WERKEN, DIE UNTER §95a
FALLEN, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben
oder
- hauptsächlich dazu entwickelt wurden, einen Kopierschutz VON WERKEN,
DIE UNTER §95a FALLEN, zu umgehen.

Ein Programm, das sich vor allem zur Umgehung eines Kopierschutzes von
Software eignet und als solches beworben wird, wird nicht als Programm
zur Umgehung eines Kopierschutzes VON WERKEN, DIE UNTER §95a FALLEN
beworben, es hat einen weiteren wirtschaftlichen Zweck als die Umgehung
eines Kopierschutzes von WERKEN, DIE UNTER §95a FALLEN, nämlich die
Umgehung eines Kopierschutzes von Werken, die NICHT unter §95a fallen,
und es wurde auch nicht hauptsächlich dazu entworfen, einen Kopierschutz
von WERKEN; DIE UNTER §95a FALLEN, zu umgehen, sondern dazu, einen
Kopierschutz von Werken, die NICHT unter §95a fallen, zu umgehen.
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Claus Färber
Nun, sie müsste vor allem keine Funktionen haben, die speziell auf
Nicht-Software abzielen. Der Kopierschutz einer Video-DVD funktioniert
nun mal ganz anders als der eines Computerprogramms auf CD/DVD.
Du widersprichst Dir selbst. Einerseits behauptest Du, ein Programm
müßte den Unterschied zwischen Software und anderen Werken nicht
erkennen, jetzt soll es sich aber plötzlich um unterschiedliche
Schutzmechanismen handeln.
Was ist denn daran so schwierig zu verstehen?

Wenn es sich um denselben Schutzmechanismus handelt, darf das Programm
auch so dumm sein und neben Werken, die NICHT unter §95a fallen auch
Werke, die unter §95a fallen, kopieren. Es darf dazu aber nicht beworben
werden.

Bsp.: Defekte Sektoren auf einer CD können sowohl zum Schutz von reiner
Software als auch zum Schutz von MP3-Dateien verwendet werden.

Wenn es sich nicht um denselben Schutzmechanismus handelt, der Schutz-
mechanismus also ausschließlich oder fast ausschließlich auf WERKE, DIE
UNTER §95a FALLEN, angewendet wird, dann müsste man das Programm dafür
speziell anpassen, was aber verboten ist.

Bsp.: CSS auf DVDs.
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Claus Färber
Aber wenn eine Software sich für die Umgehung eines Kopierschutzes
eignet, der sowohl Software als auch Nicht-Software schützt, dann
fällt der Vertrieb unter keinen der Verbotstatbestände des § 95a Abs.
3 UrhG, solange ich nicht damit werbe, dass auch Nicht-Software
kopiert werden kann (letzteres fällt unter Nr. 1).
Wenn ich also eine Software nach einem Verfahren schütze, das auch auf
Nicht-Software angewendet wird, dann darf ich auch ein Programm zur
Umgehung dieses Verfahrens schreiben, bewerben und verkaufen?
Nur wenn sich der Schutz auch für Software so weit verbreitet, dass das
Programm zur Umgehung nicht mehr "hauptsächlich" der Umgehung des
Schutzes von Werken, die unter §95a Fallen dient und der andere wirt-
schaftliche Zweck, den Schutz von anderen Werken zu umgehen, nicht nur
"begrenzt" ist.

Einfach entsprechend geschützte Software "pro forma" auf den Markt zu
bringen, funkitionert also nicht.

Claus
Hans-Peter Diettrich
2006-11-01 06:43:51 UTC
Permalink
Post by Claus Färber
Ein Programm, das sich vor allem zur Umgehung eines Kopierschutzes von
Software eignet und als solches beworben wird, wird nicht als Programm
zur Umgehung eines Kopierschutzes VON WERKEN, DIE UNTER §95a FALLEN
beworben, es hat einen weiteren wirtschaftlichen Zweck als die Umgehung
eines Kopierschutzes von WERKEN, DIE UNTER §95a FALLEN, nämlich die
Umgehung eines Kopierschutzes von Werken, die NICHT unter §95a fallen,
und es wurde auch nicht hauptsächlich dazu entworfen, einen Kopierschutz
von WERKEN; DIE UNTER §95a FALLEN, zu umgehen, sondern dazu, einen
Kopierschutz von Werken, die NICHT unter §95a fallen, zu umgehen.
Kurze Antwort: Es besteht keine Abhängigkeit zwischen der Werbung, dem
beworbenen Produkt, und dessen Verwendung.
Post by Claus Färber
Nur wenn sich der Schutz auch für Software so weit verbreitet, dass das
Programm zur Umgehung nicht mehr "hauptsächlich" der Umgehung des
Schutzes von Werken, die unter §95a Fallen dient und der andere wirt-
schaftliche Zweck, den Schutz von anderen Werken zu umgehen, nicht nur
"begrenzt" ist.
Was ist dabei der "wirtschaftliche Zweck oder Nutzen", der Verkauf des
Programms oder die Herstellung der Kopien?

Zudem, kann ein Programm zur Herstellung von Kopien von
kopiergeschützter Software *überhaupt* noch einen anderen Zweck
verfolgen, als die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen?

Wir sind uns ja anscheinend darüber einig, daß ein Programm zur Umgehung
von Maßnahmen im Sinne des §95a UrhG genau den Anforderungen und
Einschränkungen dieses Paragraphen unterliegt. Daß dieser Paragraph auf
Software keine Anwendung findet, ändert doch nichts an dessen weiterhin
uneingeschränkter Geltung für das Kopierprogramm selbst?
Post by Claus Färber
Einfach entsprechend geschützte Software "pro forma" auf den Markt zu
bringen, funkitionert also nicht.
Wer will mir dreinreden, wenn ich mir so ein Programm ausschließlich
deshalb und dafür anschaffe, um eine Sicherungskopie von einer ganz
bestimmten Software herzustellen?

Wenn sich hinterher herausstellt, daß das Programm mehr kann, dann kann
das ja beim Kauf (wirtschaftlicher Nutzen) keine Rolle gespielt haben,
da diese Möglichkeit nicht beworben werden durfte.

DoDi
Johannes Roehnelt
2006-11-02 16:22:06 UTC
Permalink
Post by Hans-Peter Diettrich
Wer will mir dreinreden, wenn ich mir so ein Programm ausschließlich
deshalb und dafür anschaffe, um eine Sicherungskopie von einer ganz
bestimmten Software herzustellen?
Die Frage, ob im Falle eines Kopierschutzes dessen Umgehung durch
Selbsthilfe zwecks Anfertigung einer Sicherungskopie erlaubt ist, ist
umstritten.

Zitat aus dem Kommentar zum UrhG von Dreier/Schulze: "Da es dem
Rechteinhaber jedoch freisteht, durch rechtzeitige Lieferung bzw.
Zugaenglichmachung einer weiteren Programmkopie dafuer zu
sorgen, dass die Anfertigung einer Sicherungskopie durch den
Nutzer nicht "erforderlich" ist, wird man dem Nutzer insoweit
kein Selbsthilferecht auf Anfertigung einer Sicherungskopie
zugestehen koennen."

Andernfalls haette m. E. der Par 69f Abs. 2 UrhG keinen rechten Sinn.

BTW: Auch zur Durchsetzung der Schrankenbestimmungen des Par 95b
wird dem Nutzer kein Recht auf Selbsthilfe eingeraeumt.

MfG
Johannes
www.schmunzelkunst.de
Hans-Peter Diettrich
2006-11-02 23:59:05 UTC
Permalink
Post by Johannes Roehnelt
Die Frage, ob im Falle eines Kopierschutzes dessen Umgehung durch
Selbsthilfe zwecks Anfertigung einer Sicherungskopie erlaubt ist, ist
umstritten.
Zitat aus dem Kommentar zum UrhG von Dreier/Schulze: "Da es dem
Rechteinhaber jedoch freisteht, durch rechtzeitige Lieferung bzw.
Zugaenglichmachung einer weiteren Programmkopie dafuer zu
sorgen, dass die Anfertigung einer Sicherungskopie durch den
Nutzer nicht "erforderlich" ist, wird man dem Nutzer insoweit
kein Selbsthilferecht auf Anfertigung einer Sicherungskopie
zugestehen koennen."
Der springende Punkt ist, daß es dem "Rechteinhaber freisteht...".

Wenn er sich dazu nicht gleich verbindlich und positiv äußert, möchte
ich es nicht erst drauf ankommen lassen, diese Möglichkeit im
Schadensfall zu untersuchen, mit einem ebenfalls möglichen negativen
Resultat - schließlich habe ich ja kein *Recht* auf so eine Ersatzlieferung!

Neben den dabei anfallenden Kosten kommt noch der mögliche Schaden
hinzu, der durch einen Ausfall der Nutzung bis zum Erhalt der
Ersatzlieferung entstehen kann. Wenn sich all diese Unwägbarkeiten durch
die nicht generell untersagte Herstellung einer Sicherungskopie
ausschließen lassen, halte ich deren Herstellung für durchaus vertretbar.
Post by Johannes Roehnelt
Andernfalls haette m. E. der Par 69f Abs. 2 UrhG keinen rechten Sinn.
Das ist ein Punkt für sich, den ich (laienhaft) nicht sicher
interpretieren kann.

Fällt ein Kopierschutz unter "Programmschutzmechanismen"?

Welcher Sinn steckt dahinter, zuerst die Anwendbarkeit der einschlägigen
und detaillierten Paragraphen zu technischen Schutzmaßnahmen zu
verneinen, und dann diesen definitionsbedürftigen Begriff von
"Programmschutzmechanismen" einzuführen?
Post by Johannes Roehnelt
BTW: Auch zur Durchsetzung der Schrankenbestimmungen des Par 95b
wird dem Nutzer kein Recht auf Selbsthilfe eingeraeumt.
Das ist richtig, die Situation scheint mir aber eine andere zu sein als
beim §69d UrhG. Einmal geht es um eine Verpflichtung des Rechtsinhabers,
u.U. gewisse *zusätzliche* Leistungen zu erbringen, zum Anderen aber
darum, wie weit gesetzlich erlaubte Handlungen durch Maßnahmen des
Rechtsinhabers *eingeschränkt* werden können. IAW: Im einen Fall geht es
um Leistung, im anderen Fall um Unterlassung.

DoDi
Johannes Roehnelt
2006-11-03 21:12:20 UTC
Permalink
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Johannes Roehnelt
Die Frage, ob im Falle eines Kopierschutzes dessen Umgehung durch
Selbsthilfe zwecks Anfertigung einer Sicherungskopie erlaubt ist, ist
umstritten.
Zitat aus dem Kommentar zum UrhG von Dreier/Schulze: "Da es dem
Rechteinhaber jedoch freisteht, durch rechtzeitige Lieferung bzw.
Zugaenglichmachung einer weiteren Programmkopie dafuer zu
sorgen, dass die Anfertigung einer Sicherungskopie durch den
Nutzer nicht "erforderlich" ist, wird man dem Nutzer insoweit
kein Selbsthilferecht auf Anfertigung einer Sicherungskopie
zugestehen koennen."
Der springende Punkt ist, daß es dem "Rechteinhaber freisteht...".
Hier noch ein anderes Zitat aus dem Kommentar Schricker/Loewenheim:
"Die (eigene) Ausschaltung des Programmschutzes ist also auch zur
Erstellung
einer Sicherungskopie nicht gestattet; der Anwendung des Par 67f kann
nicht
mit dem Hinweis entgegengetreten werden, man habe das Kopierprogramm
nur fuer die Anfertigung einer Sicherungskopie benutzt."

Unabhaengig davon ist es m. E. sehr fraglich, dass von
Unterhaltungssoftware
(Spiele etc.), die auf haltbaren Datentraegern ausgeliefert wird,
Sicherungkopien
ueberhaupt erforderlich sind. Wie gesagt, die Sicherungskopien waren
doch
auch nicht erforderlich, als es noch keine Brenner im Handel gab. Und
wie
ist das mit Nintendo-Spielen? Die werden doch i. d. R. auch nicht
gesichert.

MfG
Johannes
Ist der Brenner Mount-Rainier faehig?
(Bill Gates beim Anblick
der Zugspitze)
Hans-Peter Diettrich
2006-11-04 03:19:30 UTC
Permalink
Post by Johannes Roehnelt
"Die (eigene) Ausschaltung des Programmschutzes ist also auch zur
Erstellung
einer Sicherungskopie nicht gestattet; der Anwendung des Par 67f kann
s/67/69/
Post by Johannes Roehnelt
nicht
mit dem Hinweis entgegengetreten werden, man habe das Kopierprogramm
nur fuer die Anfertigung einer Sicherungskopie benutzt."
Deshalb meine Frage, was "Programmschutzmechanismen" sind. Falls
darunter die ins Programm eingebauten Mechanismen (Registrierung,
Aktivierung...) zu verstehen sind, bleibt der Kopierschutz davon
unberührt, was IMO im Hinblick auf §69a(5) UrhG durchaus Sinn macht.
Post by Johannes Roehnelt
Unabhaengig davon ist es m. E. sehr fraglich, dass von
Unterhaltungssoftware
(Spiele etc.), die auf haltbaren Datentraegern ausgeliefert wird,
Sicherungkopien
ueberhaupt erforderlich sind. Wie gesagt, die Sicherungskopien waren
doch
auch nicht erforderlich, als es noch keine Brenner im Handel gab.
Da wurde eben auf andere Medien kopiert. Gerade damals, als es noch
keine Brenner gab, waren die CD Laufwerke noch so langsam, daß sich das
Kopieren auf HD empfohlen hat. Dann mußte man auch während der
Installation nicht ständig andere Medien einlegen - zur Installation von
Win3.0 waren immerhin noch 26 Diskettenwechsel (zwischen 5 Disketten)
notwendig! :-(
Post by Johannes Roehnelt
Und wie
ist das mit Nintendo-Spielen? Die werden doch i. d. R. auch nicht
gesichert.
Werden? Können? Auf was für Medien werden die denn geliefert?

DoDi
Andreas Erber
2006-11-04 11:03:33 UTC
Permalink
Post by Hans-Peter Diettrich
Werden? Können? Auf was für Medien werden die denn geliefert?
Auf EPROMS in einem Plastikgehäuse. Nahezu unkaputtbar, zumindest nicht
zerstörbar durch runterfallen, drauftreten oder sonstige Dinge die im
normalen Leben eben passieren.

LG Andy
Andreas Erber
2006-11-04 11:01:07 UTC
Permalink
Post by Johannes Roehnelt
Und wie
ist das mit Nintendo-Spielen? Die werden doch i. d. R. auch nicht
gesichert.
Ein Ninteondo-Spiel kaputt zu bekommen ist aber auch weitaus schwieriger als
eine CD/DVD alle zu machen.
Wegen mir sollen sie ihre Spiele auf nicht löschbaren USB-Sticks verbreiten.
Das wäre haltbar.

LG Andy
Claus Färber
2006-11-06 01:32:00 UTC
Permalink
Post by Johannes Roehnelt
Zitat aus dem Kommentar zum UrhG von Dreier/Schulze: "Da es dem
Rechteinhaber jedoch freisteht, durch rechtzeitige Lieferung bzw.
Zugaenglichmachung einer weiteren Programmkopie dafuer zu sorgen, dass
die Anfertigung einer Sicherungskopie durch den Nutzer nicht
"erforderlich" ist, wird man dem Nutzer insoweit kein Selbsthilferecht
auf Anfertigung einer Sicherungskopie zugestehen koennen."
Der Hersteller liefert den Ersatz auch sicherlich freitag abends
innerhalb einer halben Stunde nur gegen Erstattung der Herstellungs-
kosten? Wenn ja, dann ist die Sicherheitskopie wohl tatsächlich nicht
erforderlich.
Post by Johannes Roehnelt
Andernfalls haette m. E. der Par 69f Abs. 2 UrhG keinen rechten Sinn.
Das entscheidende Wort in § 69f II UrhG ist "unerlaubt".

Claus

Christopher Creutzig
2006-10-27 20:15:20 UTC
Permalink
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Claus Färber
Unsinn. Bei ROT-13 sind auch "Maßnahmen notwendig, um Zugriff zu
erlangen", aber es handlet sich natürlich trotzdem nicht um einen
"wirksamen" Schutz.
Der Zweck einer solchen Verschleierung ist ja auch kein Zugangsschutz.
Trotzdem ist Dein Einwand nicht ganz von der Hand zu weisen. Es könnte
Dir aber schwer fallen, ein besseres Beispiel zu bringen. [Aber bitte
nicht ROT-18 ;-]
Es gab auch mal Audio-CDs, die im Datentrack Windows-Autostart-
Dateien liegen hatten. Wer sich wirklich Windows antut und Autostart
nicht ohnehin deaktiviert hat, muss bei diesen Scheiben also beim
Einlegen die Shift-Taste gedrückt halten, um den „Kopierschutz“ zu
umgehen. Der Verkauf von Tastaturen schien bei meinem letzten Besuch der
Elektronikabteilung im real aber noch sehr offen stattzufinden.
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Claus Färber
Post by Hans-Peter Diettrich
Das halte ich für fraglich. Woran soll so ein Programm erkennen, ob es
sich um Software oder andere Daten handelt?
Das muss es nicht.
Du verlagerst die Schuldfrage also auf den Anwender?
Der Anwender ist doch ohnehin für sein Handeln selbst verantwortlich,
was gibt es da zu verlagern?


Gruß,
Christopher
Hans-Peter Diettrich
2006-10-28 01:47:45 UTC
Permalink
Post by Christopher Creutzig
Es gab auch mal Audio-CDs, die im Datentrack Windows-Autostart-
Dateien liegen hatten.
Das kann kein wirksamer Schutz sein, da er nur unter ganz bestimmten
Voraussetzungen überhaupt erkennbar ist.
Post by Christopher Creutzig
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Claus Färber
Post by Hans-Peter Diettrich
Das halte ich für fraglich. Woran soll so ein Programm erkennen, ob es
sich um Software oder andere Daten handelt?
Das muss es nicht.
Du verlagerst die Schuldfrage also auf den Anwender?
Der Anwender ist doch ohnehin für sein Handeln selbst verantwortlich,
was gibt es da zu verlagern?
Es ging um das Programm, nicht um dessen Anwendung.

DoDi
Johannes Roehnelt
2006-10-23 18:57:18 UTC
Permalink
Post by Kallu Wiegand
_Programme_ dürfen laut UrhG _nicht_ kopiergeschützt sein, da dem
rechtmäßigen Benutzer eine Sicherungskopie ermöglicht werden muss.
Kopierschutz auf Datenträgern mit Spielen ist also eigentlich ungesetzlich.
Eine einzelne, funktionierende 1:1 Sicherungskopie _meines_ Spiels würde
ich jederzeit für _mich_ anfertigen.
Par 69d Abs. 2 UrhG sagt, dass fuer die kuenftige
Nutzung eines Programms, wenn dies erforderlich ist,
eine Sicherungskopie hergestellt werden darf.

"Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine
Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt
ist, darf nicht vertraglich untersagt werden,
wenn sie für die Sicherung kuenftiger Benutzung
erforderlich ist."

Bei Computerprogrammen, die auf Cds ausgeliefert werden
(Spiele etc.), ist die Sicherung aber vielleicht gar nicht
erforderlich,
weil die CDs ja i.d.R. lange genug halten.

Siehe z. B. Theiselmann, Ruediger: Geistiges Eigentum in der
Informationsgesellschaft
| Wenn Software heutzutage kuerzer eingesetzt wird als die
| Original-CD haltbar ist, so scheidet das Erfordernis einer
| Sicherungskopie bereits praktisch aus. Die an den Nutzer
| einer Software ausgelieferte CD-ROM ist als Sicherungskopie
| einzustufen. Weitere Kopien i. S. v. Par 69d II UrhG sind
| mithin unzulaessig.

MfG
Johannes
www.schmunzelkunst.de
Kallu Wiegand
2006-10-23 19:39:50 UTC
Permalink
Post by Johannes Roehnelt
Post by Kallu Wiegand
_Programme_ dürfen laut UrhG _nicht_ kopiergeschützt sein, da dem
rechtmäßigen Benutzer eine Sicherungskopie ermöglicht werden muss.
Kopierschutz auf Datenträgern mit Spielen ist also eigentlich ungesetzlich.
Eine einzelne, funktionierende 1:1 Sicherungskopie _meines_ Spiels würde
ich jederzeit für _mich_ anfertigen.
Par 69d Abs. 2 UrhG sagt, dass fuer die kuenftige
Nutzung eines Programms, wenn dies erforderlich ist,
eine Sicherungskopie hergestellt werden darf.
"Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine
Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt
ist, darf nicht vertraglich untersagt werden,
wenn sie für die Sicherung kuenftiger Benutzung
erforderlich ist."
Yepp. Klar und eindeutig.
Post by Johannes Roehnelt
Bei Computerprogrammen, die auf Cds ausgeliefert werden
(Spiele etc.), ist die Sicherung aber vielleicht gar nicht
erforderlich,
weil die CDs ja i.d.R. lange genug halten.
Wie meinen? Es geht ausschließlich um die Fälle, in denen der
Datenträger eben nicht lange genug hält, warum auch immer.
Wie lange "lange genug" _mindestens_ dauern sollte, kann man unter dem
Stichwort "Gewährleistung" nachsehen.
Post by Johannes Roehnelt
Siehe z. B. Theiselmann, Ruediger: Geistiges Eigentum in der
Informationsgesellschaft
| Wenn Software heutzutage kuerzer eingesetzt wird als die
| Original-CD haltbar ist, so scheidet das Erfordernis einer
| Sicherungskopie bereits praktisch aus.
Das beweist IMHO deutlich, dass der Autor sich unzureichend mit der
Frage der Haltbarkeit von CDs beschäftigt hat.
Post by Johannes Roehnelt
| Die an den Nutzer
| einer Software ausgelieferte CD-ROM ist als Sicherungskopie
| einzustufen. Weitere Kopien i. S. v. Par 69d II UrhG sind
| mithin unzulaessig.
"Durch eine Delle im Kotflügel erlischt die Betriebserlaubnis Ihres PKW.
Der Einsatz von Ersatzteilen ist unzulässig." Echt?
Wie sieht es denn bei dem Autor aus mit dem Schutz _meines_ rechtmäßig
erworbenen Eigentums und dem damit einhergehenden Recht der Nutzung
desselben? Immerhin habe ich u.U. einige -zig Euro für CDs
hingeblättert, die in keiner Relation zum Materialwert stehen,
sicherlich nicht, weil ich Plastikbierdeckel kaufen wollte.

Gruß, Kallu
--
Schönen Rest vom Tag <
Johannes Roehnelt
2006-10-24 18:21:21 UTC
Permalink
Post by Kallu Wiegand
Post by Johannes Roehnelt
Siehe z. B. Theiselmann, Ruediger: Geistiges Eigentum in der
Informationsgesellschaft
| Wenn Software heutzutage kuerzer eingesetzt wird als die
| Original-CD haltbar ist, so scheidet das Erfordernis einer
| Sicherungskopie bereits praktisch aus.
Das beweist IMHO deutlich, dass der Autor sich unzureichend mit der
Frage der Haltbarkeit von CDs beschäftigt hat.
Auf Kommentatoren, die sich in der Literatur einen Namen
gemacht haben, wird in Urteilsbegruendungen aber eher Bezug
genommen als auf unsere Beitraege hier in diesem Forum ;-).
Leider :-(
Post by Kallu Wiegand
Post by Johannes Roehnelt
| Die an den Nutzer
| einer Software ausgelieferte CD-ROM ist als Sicherungskopie
| einzustufen. Weitere Kopien i. S. v. Par 69d II UrhG sind
| mithin unzulaessig.
Dass die Moeglichkeit des Zerkratzens kein besonders
schlagkraeftiges Argument fuer die zwingende Notwendigkeit
der Zulassung von Sicherungskopien ist, zeigt der Vergleich
mit den Datenbanken. Viele CDs, z. B. das Telefonverzeichnis
auf CD-ROM, sind elektronische Datenbanken im Sinne der
Par 87a ff. Die duerfen weder fuer den Privatgebrauch noch
zum Zwecke der Sicherung kopiert werden.

Erstaunlicherweise war die Tatsache, dass man von CDs keine
Sicherungskopien herstellen konnte, gar kein Problem als es noch
keine Brenner im Handel gab.

Mag sein, dass die Auslieferung von Software auf Magnetbaendern,
Disketten
und aehnlichen kurzlebigeren Datentraegern als Argument bei der
Begruendung der Sicherungkopie eine Rolle gespielt hat.
Ich vermute aber, dass der Sinn des Par 69d II heute in erster Linie
darin
besteht, Backups zuzulassen. Mit Backups werden z. B. die Inhalte
ganzer Festplatten zum Zwecke der Datensicherung auf andere
Speichermedien gespiegelt. Das gehoert im DV-Betrieb zum
taeglichen Geschaeft. Bei CDs, fuer die Einzelplatzlizenzen
erworben wurden und die vom Laufwerk aus betrieben werden,
sind Backups nicht erforderlich.

Auch von Musik-Cds sind uebrigens Sicherungskopien nicht erlaubt.
Das faellt nur nicht so auf, weil davon ja die Privatkopien
gemacht werden duerfen. Aber ein gewerblicher Unternehmer, der
z. B. fuer die Musikberieselung seiner Kunden eine CD beschafft,
darf m. E. streng genommen davon keine Sicherungskopie herstellen.

Es bleibt noch zu klaeren, ob von CDs, die weder fuer private Zwecke
noch
zur Softwaresicherung nach Par 69d II UrhG kopiert werden duerfen, denn

wenigstens Archivkopien nach Par 53 Abs. 2 Nr. 2 - z. B. fuer eine
Sicherung an einem anderen Ort - hergestellt werden duerfen. Ich
vermute, dass hierfuer die Grenzen sehr eng gesteckt sind. Einen
Hinweis "Sicherungskopien sind nur in seltenen Faellen, Archivkopien
aber immer erlaubt" habe ich bisher in keinem Kommentar gefunden.

Alles in allem kann man natuerlich sagen: Von Cds koennen fuer eigene
Zwecke Sicherungskopien hergestellt werden, auch wenn das vielleicht
streng
genommen nicht erlaubt ist. Es merkt ja ohnehin i.d.R. kein anderer und

tut auch keinem anderen weh. Man darf aber m. E. nicht aus dem Par 69d
II
ableiten, dass ein Kopierschutz fuer Software-CDs (z. B. Spiele-CDs)
gesetzeswidrig ist.

MfG
Johannes
www.schmunzelkunst.de
Hans-Peter Diettrich
2006-10-24 21:02:33 UTC
Permalink
Post by Johannes Roehnelt
Dass die Moeglichkeit des Zerkratzens kein besonders
schlagkraeftiges Argument fuer die zwingende Notwendigkeit
der Zulassung von Sicherungskopien ist...
halte ich für eine haltlose Behauptung. Sofern nicht gewährleistet ist,
daß der Hersteller Ersatz für ein unbrauchbar gewordenes Speichermedium
liefert, kann IMO die Anfertigung einer Sicherungs- bzw. Arbeitskopie
nicht untersagt werden. Wenn die Gefahr besteht, daß mein Baby oder Hund
ein Dokument auf meinem Schreibtisch zernagt, lasse ich ja auch das
Original an einem sicheren Ort, und arbeite nur mit einer Kopie.

Muß hier nicht zwischen den Rechten des Eigentümers und den Rechten
Dritter abgewogen werden? Bei materiellen Belangen, wie der Gefahr der
Beschädigung eines Datenträgers, muß IMO das Urheberrecht zurückstehen.

DoDi
Johannes Roehnelt
2006-10-26 21:00:30 UTC
Permalink
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Johannes Roehnelt
Dass die Moeglichkeit des Zerkratzens kein besonders
schlagkraeftiges Argument fuer die zwingende Notwendigkeit
der Zulassung von Sicherungskopien ist...
halte ich für eine haltlose Behauptung. Sofern nicht gewährleistet ist,
daß der Hersteller Ersatz für ein unbrauchbar gewordenes Speichermedium
liefert, kann IMO die Anfertigung einer Sicherungs- bzw. Arbeitskopie
nicht untersagt werden. Wenn die Gefahr besteht, daß mein Baby oder Hund
ein Dokument auf meinem Schreibtisch zernagt, lasse ich ja auch das
Original an einem sicheren Ort, und arbeite nur mit einer Kopie.
Du stellst doch nicht von jedem Buch, dass du dir gekauft hast eine
Sicherungskopie her, nur weil dein Hund das Original zerreissen
koennte.
Du kopierst doch auch nicht deine programmgesteuerte Spuelmaschine fuer

die kuenftige Benutzung. Wenn die kaputt ist, dann ist sie kaputt. Und
so ist
das wahrscheinlich auch auch bei Spiele-CDs.

Dass Schutzmechanismen fuer Programme nicht rechtswidrig sind, ergibt
sich aus Par 69f Abs. 2 UrhG.

Par 69f
(1) Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentuemer oder Besitzer verlangen,

dass alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur
rechtswidrigen
Verbreitung bestimmten Vervielfaeltigungsstuecke vernichtet werden.
Par 98 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden, die allein dazu
bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer
Programmschutzmechanismen zu erleichtern.

Wenn Sicherungskopien nach 69d Abs. 2 UrhG fuer Spiele-CDs zwingend
erfoerderlich waeren, koennte man in Analogie zu Par 95b UrhG ihre
Herstellung bzw. Bereitstellung einklagen. Hat das schon mal
jemand versucht ;-) ?

Selbsthilfe ist wahrscheinlich wie bei Par 95b auch bei der Herstellung

von Sicherungskopien kopiergeschuetzter Programme nicht erlaubt.

MfG
Johannes
www.schmunzelkunst.de
Hans-Peter Diettrich
2006-10-26 22:03:13 UTC
Permalink
Post by Johannes Roehnelt
Du stellst doch nicht von jedem Buch, dass du dir gekauft hast eine
Sicherungskopie her, nur weil dein Hund das Original zerreissen
koennte.
Mit dem Rest des Buches könnte ich ja immer noch was anfangen, im
Gegensatz zu den Resten einer CD.
Post by Johannes Roehnelt
Par 69f
(1) Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentuemer oder Besitzer verlangen,
dass alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur
rechtswidrigen
Verbreitung bestimmten Vervielfaeltigungsstuecke vernichtet werden.
Par 98 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Die gem. §69d(2) UrhG hergestellten Sicherungskopien sind nicht
unrechtmäßig.
Post by Johannes Roehnelt
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden, die allein dazu
bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer
Programmschutzmechanismen zu erleichtern.
Was sind "technische Programmschutzmechanismen"?

Dongles etc. stehen dem Kopieren der Datenträger in keinster Weise entgegen.

DoDi
Andreas Erber
2006-10-26 22:06:32 UTC
Permalink
Post by Johannes Roehnelt
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Johannes Roehnelt
Dass die Moeglichkeit des Zerkratzens kein besonders
schlagkraeftiges Argument fuer die zwingende Notwendigkeit
der Zulassung von Sicherungskopien ist...
halte ich für eine haltlose Behauptung. Sofern nicht gewährleistet
ist, daß der Hersteller Ersatz für ein unbrauchbar gewordenes
Speichermedium liefert, kann IMO die Anfertigung einer Sicherungs-
bzw. Arbeitskopie nicht untersagt werden. Wenn die Gefahr besteht,
daß mein Baby oder Hund ein Dokument auf meinem Schreibtisch
zernagt, lasse ich ja auch das Original an einem sicheren Ort, und
arbeite nur mit einer Kopie.
Du stellst doch nicht von jedem Buch, dass du dir gekauft hast eine
Sicherungskopie her, nur weil dein Hund das Original zerreissen
koennte.
Eine CD ist _viel_ empfindlicher als ein Buch. Ein Buch, selbst wenn eine
halbe Seite fehlt kann man meistens noch gebrauchen. Eine CD bei der ein Bit
unwiderruflich nicht mehr gelesen werden kann ist unbrauchbar. Mir ist mal
eine CD beim Entnehmen aus dem Laufwerk runtergefallen und als ich sie
aufheben wollte bin ich mit dem Stuhl über sie hinüber gefahren. Cd war im
Eimer. Nun zeig mir mal wie du so leicht ein Buch kaputt machst.

LG Andy
Peter Bruells
2006-10-27 09:45:25 UTC
Permalink
Post by Andreas Erber
Eine CD ist _viel_ empfindlicher als ein Buch. Ein Buch, selbst wenn eine
halbe Seite fehlt kann man meistens noch gebrauchen. Eine CD bei der ein Bit
unwiderruflich nicht mehr gelesen werden kann ist unbrauchbar.
Das ist grob übertrieben.
Post by Andreas Erber
Mir ist mal eine CD beim Entnehmen aus dem Laufwerk runtergefallen
und als ich sie aufheben wollte bin ich mit dem Stuhl über sie
hinüber gefahren. Cd war im Eimer. Nun zeig mir mal wie du so leicht
ein Buch kaputt machst.
Einfach. In die Badewanne fallen lassen oder auf der Terasse
vergessen.
Andreas Erber
2006-10-27 12:28:07 UTC
Permalink
Post by Peter Bruells
Post by Andreas Erber
Eine CD ist _viel_ empfindlicher als ein Buch. Ein Buch, selbst wenn
eine halbe Seite fehlt kann man meistens noch gebrauchen. Eine CD
bei der ein Bit unwiderruflich nicht mehr gelesen werden kann ist
unbrauchbar.
Das ist grob übertrieben.
Wenn es sich um ein wichtiges Bit handelt, dann ist das schon so (Ich meine
im übrigen Nach der Fehlerkorrektur, d.h. die gespeicherten Daten nicht
wieder hergestellt werden können). Dann heist es CRC Error und es ist für
normal Schicht im Schacht.
Post by Peter Bruells
Post by Andreas Erber
Mir ist mal eine CD beim Entnehmen aus dem Laufwerk runtergefallen
und als ich sie aufheben wollte bin ich mit dem Stuhl über sie
hinüber gefahren. Cd war im Eimer. Nun zeig mir mal wie du so leicht
ein Buch kaputt machst.
Einfach. In die Badewanne fallen lassen oder auf der Terasse
vergessen.
Wichtige und teure Bücher hat man wohl nicht in der Badewanne oder auf der
Terasse dabei. Es ging hier um den produktiven Arbeitseinsatz welcher
normalerweise im Büro stattfindet. Aber selbst diverse Badewannenunfälle
haben bei mir Zeitschriften weiter lesbar überlebt. Eine c't hat auch schon
ein Gewitter auf der Terasse mitgemacht. Die war auch nicht mehr schön, aber
zur Not lesbar.

LG Andy
Hans-Peter Diettrich
2006-10-27 15:48:08 UTC
Permalink
Post by Andreas Erber
Eine CD ist _viel_ empfindlicher als ein Buch. Ein Buch, selbst wenn eine
halbe Seite fehlt kann man meistens noch gebrauchen. Eine CD bei der ein Bit
unwiderruflich nicht mehr gelesen werden kann ist unbrauchbar.
Nimm doch ein einfacheres Beispiel. Wenn sich ein Paperback im Laufe des
Gebrauchs auflöst, kann man die herausgefallenen Seiten immer noch
lesen, ggf. wieder einkleben usw. Selbst wenn das Inhaltsverzeichnis
völlig zerstört wird, bleibt der eigentliche Inhalt des Buches weiterhin
vollständig nutzbar. Bei digitalen Medien sind solche Fehler fatal, eine
Reparatur ist nicht möglich, schon garnicht ohne die Herstellung eines
Vervielfältigungsstücks.

DoDi
Gerald Gruner
2006-10-28 13:06:17 UTC
Permalink
Post by Johannes Roehnelt
Du stellst doch nicht von jedem Buch, dass du dir gekauft hast eine
Sicherungskopie her, nur weil dein Hund das Original zerreissen
koennte.
Ein Buch ist auch bei vielen kräftigen Kratzern problemlos lesbar.
Eine CD eher nicht. Wenn die Wiederbeschaffung einer beschädigten
Software-CD schwierig oder teuer ist, würde ich sie mir wohl auch
sicherungskopieren.
Post by Johannes Roehnelt
Du kopierst doch auch nicht deine programmgesteuerte Spuelmaschine
fuer die kuenftige Benutzung. Wenn die kaputt ist, dann ist sie
kaputt.
Wohl eher weil man es nicht kann, nicht weil man es nicht will.
Wenn man es ohne großen Aufwand könnte (->Replikator) würde man
selbstverständlich auch das versuchen. OK, du vielleicht nicht...
Post by Johannes Roehnelt
Und so ist das wahrscheinlich auch auch bei Spiele-CDs.
Ganz im Gegenteil.


MfG
Gerald
--
Post by Johannes Roehnelt
"Sixty-two thousand four hundred repetitions make one truth.",
Aldous Huxley, "Brave New World", 1932
Das könnte auch das Motto der MI/FI und ihrer Kampagnen sein...
Christian Janoff
2006-11-03 14:51:50 UTC
Permalink
[...]
Post by Kallu Wiegand
Post by Johannes Roehnelt
Bei Computerprogrammen, die auf Cds ausgeliefert werden
(Spiele etc.), ist die Sicherung aber vielleicht gar nicht
erforderlich,
weil die CDs ja i.d.R. lange genug halten.
Wie meinen? Es geht ausschließlich um die Fälle, in denen der
Datenträger eben nicht lange genug hält, warum auch immer.
Wie lange "lange genug" _mindestens_ dauern sollte, kann man unter dem
Stichwort "Gewährleistung" nachsehen.
"warum auch immer" halte ich für etwas problematisch. Das schließt
nämlich auch unsachgemäße Behandlung mit ein. Ich habe z.B. mal
eine Kiste Audio-CDs auf dem Flohmarkt gekauft. Einige wenige CDs
darin bestanden eigentlich nur noch aus einer riesigen Kratzer-
fläche.
Post by Kallu Wiegand
Post by Johannes Roehnelt
Siehe z. B. Theiselmann, Ruediger: Geistiges Eigentum in der
Informationsgesellschaft
| Wenn Software heutzutage kuerzer eingesetzt wird als die
| Original-CD haltbar ist, so scheidet das Erfordernis einer
| Sicherungskopie bereits praktisch aus.
Das beweist IMHO deutlich, dass der Autor sich unzureichend mit der
Frage der Haltbarkeit von CDs beschäftigt hat.
Auch bei gepreßten CDs soll es zwar Exemplare geben, die nach einer
gewissen Zeit Defekte aufweisen, aber ich halte das für Einzelfälle.
Man kann deshalb schon generell sagen, daß gepreßte CDs in der Tat
länger halten, als man die Software nutzt. (Ob man daraus dann ein
Kopierverbot schließen kann bzw. sollte, ist wieder eine andere
Frage.)
Post by Kallu Wiegand
Post by Johannes Roehnelt
| Die an den Nutzer
| einer Software ausgelieferte CD-ROM ist als Sicherungskopie
| einzustufen. Weitere Kopien i. S. v. Par 69d II UrhG sind
| mithin unzulaessig.
"Durch eine Delle im Kotflügel erlischt die Betriebserlaubnis Ihres PKW.
Der Einsatz von Ersatzteilen ist unzulässig." Echt?
Die *praktische* Auswirkung ist ja "nur", daß man im Falle eines
Defekts nicht auf die (quasi kostenlose) Kopie zurückgreifen kann,
sondern man weitere Kosten aufwenden muß, um den alten Zustand
wiederherzustellen. Eine kostenlose Reparatur kannst Du bei einer
Delle im Kotflügel ja auch nicht fordern.

Christian
Kallu Wiegand
2006-11-04 21:08:29 UTC
Permalink
Post by Christian Janoff
Post by Kallu Wiegand
Wie meinen? Es geht ausschließlich um die Fälle, in denen der
Datenträger eben nicht lange genug hält, warum auch immer.
Wie lange "lange genug" _mindestens_ dauern sollte, kann man unter dem
Stichwort "Gewährleistung" nachsehen.
"warum auch immer" halte ich für etwas problematisch. Das schließt
nämlich auch unsachgemäße Behandlung mit ein. Ich habe z.B. mal
eine Kiste Audio-CDs auf dem Flohmarkt gekauft. Einige wenige CDs
darin bestanden eigentlich nur noch aus einer riesigen Kratzer-
fläche.
Es soll Arbeitnehmer geben, die bewusst "rauh" mit ihren Werkzeug
umgehen, um die Arbeit "stressfreier" zu gestalten. "Chef, Pause, die CD
mit dem NC-Programm für Drehbank 7 ist defekt." Mit dem Backup ist der
Mann schnell wieder im Stress ;-) Das UrhG behandelt da alle Software
gleich.
Post by Christian Janoff
Post by Kallu Wiegand
Das beweist IMHO deutlich, dass der Autor sich unzureichend mit der
Frage der Haltbarkeit von CDs beschäftigt hat.
Auch bei gepreßten CDs soll es zwar Exemplare geben, die nach einer
gewissen Zeit Defekte aufweisen, aber ich halte das für Einzelfälle.
Ich habe damals meine Win95-CD ausgepackt und sofort umgetauscht, weil
der Defekt mit bloßem Auge sichtbar war.
Post by Christian Janoff
Man kann deshalb schon generell sagen, daß gepreßte CDs in der Tat
länger halten, als man die Software nutzt. (Ob man daraus dann ein
Kopierverbot schließen kann bzw. sollte, ist wieder eine andere
Frage.)
Ich benutze in der Tat Win95 nicht mehr. Aber: Ich habe diese
Original-CD verkauft! Jemand anders benutzt sie, mit Sicherheit für eine
Hardware, auf der ein moderneres Betriebssystem nicht läuft.
Soll der jetzt gezwungen sein, sich einen neuen Rechner zu kaufen, weil
die Harddisk versehentlich gelöscht wurde und die Win98-CD schon "lange
genug" gehalten hat?
Post by Christian Janoff
Post by Kallu Wiegand
Post by Johannes Roehnelt
| Die an den Nutzer
| einer Software ausgelieferte CD-ROM ist als Sicherungskopie
| einzustufen. Weitere Kopien i. S. v. Par 69d II UrhG sind
| mithin unzulaessig.
"Durch eine Delle im Kotflügel erlischt die Betriebserlaubnis Ihres PKW.
Der Einsatz von Ersatzteilen ist unzulässig." Echt?
Die *praktische* Auswirkung ist ja "nur", daß man im Falle eines
Defekts nicht auf die (quasi kostenlose) Kopie zurückgreifen kann,
sondern man weitere Kosten aufwenden muß, um den alten Zustand
wiederherzustellen. Eine kostenlose Reparatur kannst Du bei einer
Delle im Kotflügel ja auch nicht fordern.
Keine Kostenfrage, ich wollte einen Vergleich zimmern, in dem jegliche
Reparatur des KFZ analog zur CD ausgeschlossen ist, es bliebe nur die
Neuanschaffung. Selbst diese gelingt bei älterer Software oft nicht.
(_Kann_ man bei Microsoft noch Windows 95 kaufen?)

Gruß, Kallu
--
Schönen Rest vom Tag <
Claus Färber
2006-10-25 11:51:00 UTC
Permalink
Bei Computerprogrammen, die auf Cds ausgeliefert werden (Spiele etc.),
ist die Sicherung aber vielleicht gar nicht erforderlich, weil die CDs
ja i.d.R. lange genug halten.
Siehe z. B. Theiselmann, Ruediger: Geistiges Eigentum in der
Informationsgesellschaft
| Wenn Software heutzutage kuerzer eingesetzt wird als die
| Original-CD haltbar ist, so scheidet das Erfordernis einer
| Sicherungskopie bereits praktisch aus. Die an den Nutzer
| einer Software ausgelieferte CD-ROM ist als Sicherungskopie
| einzustufen. Weitere Kopien i. S. v. Par 69d II UrhG sind
| mithin unzulaessig.
Diese Ansicht ist m.E. abwegig. Man macht Sicherheitskopien ja nicht
nur, um einer Abnutzung zuvorzukommen (bei CDs hält die gebrannte Kopie
sogar nicht mal so lange wie das gepresste Original), sondern auch und
vor allem, um vor unvorgesehenen Ereignissen (die CD fällt runter und
verkrazt) abgesichert zu sein.

Im Gesetz steht ja auch "Sicherung zukünftiger Benutzung", und nicht
"Verlängerung des Nutzungszeitraums".

Claus
Christian Janoff
2006-10-15 14:10:38 UTC
Permalink
Hans Mull schrieb:

[Kopierschutz]
Kann man eine 1-1-Kopie auch als Aushebeln bezeichnen? (Das Programm
liest jedes Bit der Quellcd ein und schreibt es auf die Ziel-CD).
Kann man eine Ortsverlagerung von Sachen als Diebstahl bezeichnen?
(Der Akteur nimmt jede interessante Sache und legt sie in seinen PKW.)

;-)

Christian
Juergen Klein
2006-10-15 18:35:36 UTC
Permalink
Hallo Christian Janoff ,
Post by Christian Janoff
[Kopierschutz]
Kann man eine 1-1-Kopie auch als Aushebeln bezeichnen? (Das Programm
liest jedes Bit der Quellcd ein und schreibt es auf die Ziel-CD).
Kann man eine Ortsverlagerung von Sachen als Diebstahl bezeichnen?
Nein. Behauptet auch keiner.

Es geht um Urheberrecht.

Wenn Du ein Kunstwerk verlagerst, könnte das - um bei Deinem Beispiel
zu bleiben - durchaus mit dem Urheberrecht kollidieren.
Post by Christian Janoff
(Der Akteur nimmt jede interessante Sache und legt sie in seinen PKW.)
... und das, ohne diese Sache von ihrem unrsprünglichen Ort
zu entfernen...

Nicht alles was hinkt, ist ein Vergleich.
--
Jürgen
Christian Janoff
2006-10-16 12:16:45 UTC
Permalink
Post by Juergen Klein
Hallo Christian Janoff ,
Post by Christian Janoff
[Kopierschutz]
Kann man eine 1-1-Kopie auch als Aushebeln bezeichnen? (Das Programm
liest jedes Bit der Quellcd ein und schreibt es auf die Ziel-CD).
Kann man eine Ortsverlagerung von Sachen als Diebstahl bezeichnen?
Nein.
Scheint mir aber doch so.
Post by Juergen Klein
Behauptet auch keiner.
Es geht um Urheberrecht.
Ach so. Und ich dachte, es ginge Dir um eine Spitzfindigkeit, um
selbiges aushebeln zu können. Da habe ich mich aber sehr getäuscht. ;-)

Christian
Ralf Pfeifer
2006-10-16 22:13:23 UTC
Permalink
Post by Christian Janoff
Kann man eine Ortsverlagerung von Sachen als Diebstahl bezeichnen?
Geht nicht jeder Diebstahl mit einer Ortsverlagerung einher? :-))
Post by Christian Janoff
(Der Akteur nimmt jede interessante Sache und legt sie in seinen PKW.)
Also auch Weibchen, Wertgegenstände aller Art, Kaufhausinventar, .... ?

:-)



Gruß, Ralf.
--
www.ArsTechnica.de --- www.ArsMartialis.com
Christopher Creutzig
2006-10-17 13:59:30 UTC
Permalink
Post by Ralf Pfeifer
Geht nicht jeder Diebstahl mit einer Ortsverlagerung einher? :-))
Wieso? Wenn ich als Dein Nachbar Deinen Wandsafe von hinten
aufschneide und die Tür von innen zuschweiße, nehme ich Dir doch
bewegliche Sachen (Inhalt des Safes) weg (Du kommst nicht mehr dran), um
sie mir widerrechtlich zuzueignen, oder nicht? Damit sollte ein
Diebstahl vorliegen, bei dem ich, hinreichende Sorgfalt vorausgesetzt,
die gestohlenen Gegenstände nicht bewege.

Eine ganz andere Frage: Wenn ich jemandem eine bewegliche Sache
wegnehme, nicht um sie mir oder jemand anderem zuzueignen, sondern um
sie zu verstecken oder wegzuwerfen, habe ich keinen Diebstahl begangen,
richtig? Was dann?


Gruß,
Christopher
Ruediger Schmucker
2006-10-24 14:39:02 UTC
Permalink
Post by Hans Mull
Hallo!
Das Gesetz sagt, man dürfe private Kopiene von CD-ROMs nur brennen,
wenn man einen evtl. vorhandenen Kopierschutz nicht aushebelt. Kann man
eine 1-1-Kopie auch als Aushebeln bezeichnen? (Das Programm liest jedes
Bit der Quellcd ein und schreibt es auf die Ziel-CD).
Ein Audio-CD-Player macht nichts anderes als die CD bit für bit
auszulesen. Nur hat der - im Gegensatz zu einem PC-Laufwerk - meist
keine Fehlerkontrolle, weil ein fehlerhaftes Bit nicht wirklich was
ausmacht. Also darfst du auch die CD in einem Gerät abspielen, dass sich
wie in den Audio-CD-Spezifikationen vorgesehen (RedBook z.B.) verhält.
Und wenn es ein PC ist, mit dem man die Audio-CD rippt. Ein Kopierschutz
wird dabei dann nicht umgangen.
Ein solches Programm ist z.B. EAC, mit dem funktioniert das CD-ROM
Laufwerk im PC dann einfach wie ein Audio-CD-Laufwerk. Also kannst du so
ziemlich alles damit lesen.


Daten-CD-ROMs darfst du sowieso z.B. mit CloneCD oder sowas kopieren,
der Schutz des Kopierschutzes greift nur bei Audio-CDs, nicht aber bei
Software und derartigem.
Juergen Klein
2006-10-26 18:34:09 UTC
Permalink
Hallo Hans Mull ,
Post by Hans Mull
Hallo!
Das Gesetz sagt, man dürfe private Kopiene von CD-ROMs nur brennen,
wenn man einen evtl. vorhandenen Kopierschutz nicht aushebelt. Kann man
eine 1-1-Kopie auch als Aushebeln bezeichnen? (Das Programm liest jedes
Bit der Quellcd ein und schreibt es auf die Ziel-CD).
Wobei eine kopiergeschützte CD definitionsgemäß eigentlich keine CD
mehr ist. Demzufolge könnte man also die CD (nach dem Kopiervorgang)
mit dem Hinweis auf den Produktmangel wieder zurückgeben.

Eine Zeit lang haben Jugendliche CDs gleich stapelweise wieder zurück-
gebracht mit dem Kommentar, dass die Dinger auf der alten Stereoanlage
nicht abspielbar sind. Gute Dienste leistet da auch ein tragbarer CD Spieler
billigster Bauart, möglichst alt.
--
Jürgen
Hans-Peter Diettrich
2006-10-26 22:08:41 UTC
Permalink
Post by Juergen Klein
Wobei eine kopiergeschützte CD definitionsgemäß eigentlich keine CD
mehr ist.
Es gibt solche Spezialfälle, man kann das aber nicht verallgemeinern.

DoDi
Volker "Darkon" Riehl
2006-10-31 20:40:30 UTC
Permalink
Post by Juergen Klein
Wobei eine kopiergeschützte CD definitionsgemäß eigentlich keine CD
mehr ist.
Doch das ist schon noch eine CD. Es ist aber keine "Digital Audio
Compact Disc" mehr und darf das Logo somit nicht tragen.


Volker aka darkon
--
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(O)-(O) - Kermit der Frosch
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