Post by Hans-Peter DiettrichPost by Claus FärberDie Eignung zur Umgehung des Kopierschutzes.
Was generell nicht erlaubt ist.
NEIN! Es ist NICHT generell verboten, Programme zu verkaufen, die einen
Kopierschutz umgehen können.
Verboten ist nur der Verkauf von Programmen, die
- zur Umgehung eines Kopierschutzes VON WERKEN, DIE UNTER §95a FALLEN,
beworben werden,
- außer der Umgehung eines Kopierschutzes VON WERKEN, DIE UNTER §95a
FALLEN, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben
oder
- hauptsächlich dazu entwickelt wurden, einen Kopierschutz VON WERKEN,
DIE UNTER §95a FALLEN, zu umgehen.
Ein Programm, das sich vor allem zur Umgehung eines Kopierschutzes von
Software eignet und als solches beworben wird, wird nicht als Programm
zur Umgehung eines Kopierschutzes VON WERKEN, DIE UNTER §95a FALLEN
beworben, es hat einen weiteren wirtschaftlichen Zweck als die Umgehung
eines Kopierschutzes von WERKEN, DIE UNTER §95a FALLEN, nämlich die
Umgehung eines Kopierschutzes von Werken, die NICHT unter §95a fallen,
und es wurde auch nicht hauptsächlich dazu entworfen, einen Kopierschutz
von WERKEN; DIE UNTER §95a FALLEN, zu umgehen, sondern dazu, einen
Kopierschutz von Werken, die NICHT unter §95a fallen, zu umgehen.
Post by Hans-Peter DiettrichPost by Claus FärberNun, sie müsste vor allem keine Funktionen haben, die speziell auf
Nicht-Software abzielen. Der Kopierschutz einer Video-DVD funktioniert
nun mal ganz anders als der eines Computerprogramms auf CD/DVD.
Du widersprichst Dir selbst. Einerseits behauptest Du, ein Programm
müßte den Unterschied zwischen Software und anderen Werken nicht
erkennen, jetzt soll es sich aber plötzlich um unterschiedliche
Schutzmechanismen handeln.
Was ist denn daran so schwierig zu verstehen?
Wenn es sich um denselben Schutzmechanismus handelt, darf das Programm
auch so dumm sein und neben Werken, die NICHT unter §95a fallen auch
Werke, die unter §95a fallen, kopieren. Es darf dazu aber nicht beworben
werden.
Bsp.: Defekte Sektoren auf einer CD können sowohl zum Schutz von reiner
Software als auch zum Schutz von MP3-Dateien verwendet werden.
Wenn es sich nicht um denselben Schutzmechanismus handelt, der Schutz-
mechanismus also ausschließlich oder fast ausschließlich auf WERKE, DIE
UNTER §95a FALLEN, angewendet wird, dann müsste man das Programm dafür
speziell anpassen, was aber verboten ist.
Bsp.: CSS auf DVDs.
Post by Hans-Peter DiettrichPost by Claus FärberAber wenn eine Software sich für die Umgehung eines Kopierschutzes
eignet, der sowohl Software als auch Nicht-Software schützt, dann
fällt der Vertrieb unter keinen der Verbotstatbestände des § 95a Abs.
3 UrhG, solange ich nicht damit werbe, dass auch Nicht-Software
kopiert werden kann (letzteres fällt unter Nr. 1).
Wenn ich also eine Software nach einem Verfahren schütze, das auch auf
Nicht-Software angewendet wird, dann darf ich auch ein Programm zur
Umgehung dieses Verfahrens schreiben, bewerben und verkaufen?
Nur wenn sich der Schutz auch für Software so weit verbreitet, dass das
Programm zur Umgehung nicht mehr "hauptsächlich" der Umgehung des
Schutzes von Werken, die unter §95a Fallen dient und der andere wirt-
schaftliche Zweck, den Schutz von anderen Werken zu umgehen, nicht nur
"begrenzt" ist.
Einfach entsprechend geschützte Software "pro forma" auf den Markt zu
bringen, funkitionert also nicht.
Claus