Hi!
Post by Tom RohwerPost by Stefan KellerDer Paßbildfotograph dürfte als Abgebildeter Persönlichkeitsrechte,
und als Bilderzeuger Rechte als "Lichtbildner" haben, jedoch gerade
nicht als "Urheber".
Aber selbstverständlich hat er die! Wer mit einem Paßbildautomaten
Paßfotos von sich selbst macht, ist der Urheber dieser Fotos. Wer
sollte denn auch sonst der Urheber sein?
Niemand. Ein Text- oder Bilderzeuger wird nicht schon durch die
Herstellung auch zum Urheber (d.h. zum Schöpfer eines persönlich-
geistigen Werks), sondern ist zunächst "nur" Lichtbildner oder Autor.
[...]
Post by Tom RohwerPost by Stefan KellerEin Foto ist nicht schon deswegen nicht nur das Ergebnis einer
rein handwerklichen Leistung, weil sich diese Leistung aus einer
Vielzahl von schöpferisch gestaltbaren Einzelkomponenten zu-
sammen setzt.
Die "handwerkliche" Leistung ist für den "Lichtbildwerk"-Charakter
eines Fotos völlig egal.
Zweifellos! Aber der urheberrechtlich schutzwürdige Schutzgegenstand
eines Lichtbildwerks kann frühestens der Ausdruck des geistig-persönlichen
Schöpfungsprozesses sein. Und wenn das Bild-Erzeugnis nur auf durch-
schnittlichen Handwerksfähigkeiten seines Herstellers beruht, dann bleibt
eben nur diese Leistung zur Begründung einer Schutzwürdigkeit, und kein
künstlerischer Schöpfungsvorgang.
[...]
Post by Tom RohwerDie Rechtsprechung hat
da schon in den letzten Jahrzehnten der Fotografie zu einem
vergleichbaren Status verholfen wie anderen kreativen Ausdrucksformen.
(Ist ja auch irgendwie absurd - weder bei Sprachwerken noch bei
irgendeiner anderen Form urheberrechtlich geschützter Werke gibt es
eine solche Unterscheidung.)
Doch:
z.B. sind Anwaltsschriftsätze nicht urheberrechtlich schutzwürdig,
soweit in ihnen nichts weiter als eine routinemäßige alltägliche Leistung
zu Tage tritt.
( BGH - Urt. vom 17. April 1986 - I ZR 213/83 - Anwaltsschriftsatz )
"Ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk liegt nur dann vor, wenn es
sich um eine eigentümliche geistige Schöpfung handelt. Ein Erzeugnis des
menschlichen Geistes ist nur dann eine eigentümliche geistige Schöpfung,
wenn es das Ergebnis schöpferischer Geistestätigkeit ist, das seine
Eigenheit, die es von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit
seines Schöpfers empfangen hat; diese Persönlichkeit muß in ihm so zum
Ausdruck kommen, daß sie dem Werk den Stempel der Einmaligkeit und der
Zugehörigkeit zu seinem Schöpfer aufprägt, also eine aus dem innersten
Wesen des geistigen Schaffens fließende Formung vorliegt. [...]. Die
individuelle eigentümliche Leistung muß sich vom Alltäglichen,
Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben. Sie setzt voraus, daß
beim Werkschaffenden persönliche Züge - insbesondere durch die sprachliche
Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung - zur Geltung kommen."
Und wenn "vielfältige Möglichkeiten einer individuellen schöpferischen
Gestaltung" bestehen, dann muß die Gestaltung "jedenfalls das handwerkliche
Durchschnittskönnen erheblich überragen".
BGH zur urheberrechtlichen Schutzwürdigkeit eines Datenverarbeitungs-
programms.
Eine (Software-)Produktbeschreibung eines Fachredakteurs in einer
Fachzeitschrift ist kein urheberrechtlich schutzwürdiges Sprachwerk:
"Eine solche Darstellung ist in der Regel durch Gesetze der Zweckmäßigkeit
in weitem Umfang vorgegeben [...] Die ... Beschreibungen sprengen nicht
den Rahmen des üblichen in diesem Bereich; eine urheberrechtsschutzfähige
eigenschöpferische Gestaltung kommt ihnen damit nicht zu."
LG Düsseldorf, LG 12 0 143/01 - 28.8.2001
http://www.transpatent.com/ra_krieger/lg12o143.htm
Post by Tom RohwerPost by Stefan KellerOb es sich bei den Bilddateien um die Vervielfältigung eines Werks
handelt, hängt nicht von der Vorlage ab, die zur Herstellung der
Bilddatei verwendet wurde.
ist die "Abmalung" eine Kopie oder ein eigenes Werk im Sinne freier
Verwendung.
Diese Frage ist aber im Verhältnis zwischen "Datei-Hersteller/-Verbreiter
und Ersteller des ursprünglichen (dem Abmaler als Vorlage dienenden)
Erzeugnisses" ohne Belang.
Post by Tom RohwerPost by Stefan Kellerz.B. dürfen Vervielfältigungen von bleibenden Werken an öffentlichen
Plätzen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden; eine solche
"unzulässige" Vervielfältigung darf aber selbst abgemalt (oder abfoto-
graphiert) und verbreitet werden, ohne daß die darin liegende
Vervielfältigung des ursprünglichen (öffentlichen, bleibenden) Werks
genehmigungsbedürftig wäre.
Mein Argument bezog sich auf Deine verallgemeinernde Aussage,
daß eine Unzulässigkeit der Vorlage(nherstellung) sich auf eine
Vervielfältigung/Verbreitung übertragen würde, die unter Verwendung
dieser Vorlage hergestellt worden seien.
Post by Tom Rohwerurheberrechtlich geschützte Werke dürfen vervielfältigt werden (durch
Foto, Zeichnung usw.), wenn sie _bleibend_ an öffentlichen Plätzen
installiert sind. (§59 UrhG)
--
Stefan