Hans-Peter Diettrich
2014-11-06 05:30:44 UTC
Das Framing-Urteil (Az. C-348/13) des EuGH hat das Recht der
Öffentlichen Zugänglichmachung (§19a UrhG) in einer etwas unerwarteten
Weise näher spezifiziert. Tatsächlich läßt sich darunter sowohl ein
Upload verstehen, als auch die Verwendung eines solchen Uploads in einer
Webseite. Die vom EuGH beschlossene Beschränkung auf den Upload wirft
Fragen auf, die hoffentlich baldmöglichst geklärt werden.
Mit einem frei zugänglichen Upload entzieht sich dem Uploader jegliche
Kontrolle über die weitere Nutzug des so öffentlich zugänglich gemachten
Werks, und damit entfällt jede Grundlage für die Berechnung einer
Vergütung, die dem Urheber für die Einräumung eines solchen
Nutzungsrechts zusteht.
Dies legt (nun auch mir) die Einführung einer neuen (unbekannten)
Nutzungsart (Framing) nahe, alternativ ein unbenanntes Nutzungsrecht,
welches - entsprechend der alten Auslegung - die Einbettung eines
öffentlich zugänglich gemachten Werks betrifft. Da die Technik der
Einbettung an sich nicht neu ist, bietet sich wohl am ehesten die
Einführung eines neuen Nutzungsrechts an.
Zusatzinformationen
C-306/05: Begriff der öffentlichen Wiedergabe (Rundfunk)
[...]
die Verbreitung eines Signals mittels in den Hotelzimmern aufgestellter
Fernsehapparate, die ein Hotel für seine Gäste vornimmt, stellt eine
öffentliche Wiedergabe im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie
dar; dies gilt unabhängig davon, mit welcher Technik das Signal
übertragen wird.
<<
Ich sehe da eine gewisse Analogie zwischen der Ausstrahlung eines
Rundfunksenders (Senderecht) und der öffentlichen Zugänglichmachung von
Werken (Upload) im Internet, und deren *Weiterleitung* durch Dritte.
Dagegen spricht Rn. 42 "[...]Ohne das Tätigwerden des Hotels könnten
seine Gäste das geschützte Werk nicht genießen, obwohl sie sich im
Sendegebiet aufhalten." - bei einem Rechner mit Internetverbindung ist
kein Mittler notwendig, da dieser ein Werk sowohl direkt als auch mit
Weiterleitung (eingebettet) wiedergeben kann.
C-136/09: Bereitstellung von Empfangsgeräten
[Kurzfassung/Presse auf dejure.org]
EuGH bestätigt uneingeschränkte Vergütungspflicht von Hotels für
Wiedergabe von TV- und Radioprogrammen
<<
C-607/11
Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)
Rechtsangleichung - Fernsehsendeunternehmen können die Weiterverbreitung
ihrer Sendungen durch ein anderes Unternehmen über Internet verbieten
<<
Betrifft wohl die Weiterleitung von via Antenne ausgestrahlten Sendungen
ins Internet?
C-466/12
Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der
Urheberrechtsinhaber über Hyperlinks auf geschützte Werke verweisen, die
auf einer anderen Seite frei zugänglich sind.
Das gilt auch dann, wenn Internetnutzer, die einen Link anklicken, den
Eindruck haben, dass das Werk auf der Seite erscheint, die den Link enthält.
[...]
Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die Mitgliedstaaten nicht
das Recht haben, einen weiter gehenden Schutz der Inhaber von
Urheberrechten durch Erweiterung des Begriffs der „öffentlichen
Wiedergabe“ vorzusehen. Dadurch entstünden nämlich rechtliche
Unterschiede und somit Rechtsunsicherheit, wo doch mit der in Rede
stehenden Richtlinie diesen Problemen gerade abgeholfen werden soll.
<<
Hier wird immerhin noch verlangt, daß der Benutzer ein Link (aktiv)
anklicken muß. Bei Videos kann das aber dadurch verschleiert werden, daß
das Video erst nach Anklicken des "Play" Buttons angezeigt wird.
Wie könnte ein Urheber in Anbetracht dieser Beschlüsse noch eine
Vergütung erzielen, wenn er ein Werk im Internet öffentlich zugänglich
macht (hochlädt)?
DoDi
Öffentlichen Zugänglichmachung (§19a UrhG) in einer etwas unerwarteten
Weise näher spezifiziert. Tatsächlich läßt sich darunter sowohl ein
Upload verstehen, als auch die Verwendung eines solchen Uploads in einer
Webseite. Die vom EuGH beschlossene Beschränkung auf den Upload wirft
Fragen auf, die hoffentlich baldmöglichst geklärt werden.
Mit einem frei zugänglichen Upload entzieht sich dem Uploader jegliche
Kontrolle über die weitere Nutzug des so öffentlich zugänglich gemachten
Werks, und damit entfällt jede Grundlage für die Berechnung einer
Vergütung, die dem Urheber für die Einräumung eines solchen
Nutzungsrechts zusteht.
Dies legt (nun auch mir) die Einführung einer neuen (unbekannten)
Nutzungsart (Framing) nahe, alternativ ein unbenanntes Nutzungsrecht,
welches - entsprechend der alten Auslegung - die Einbettung eines
öffentlich zugänglich gemachten Werks betrifft. Da die Technik der
Einbettung an sich nicht neu ist, bietet sich wohl am ehesten die
Einführung eines neuen Nutzungsrechts an.
Zusatzinformationen
C-306/05: Begriff der öffentlichen Wiedergabe (Rundfunk)
[...]
die Verbreitung eines Signals mittels in den Hotelzimmern aufgestellter
Fernsehapparate, die ein Hotel für seine Gäste vornimmt, stellt eine
öffentliche Wiedergabe im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie
dar; dies gilt unabhängig davon, mit welcher Technik das Signal
übertragen wird.
<<
Ich sehe da eine gewisse Analogie zwischen der Ausstrahlung eines
Rundfunksenders (Senderecht) und der öffentlichen Zugänglichmachung von
Werken (Upload) im Internet, und deren *Weiterleitung* durch Dritte.
Dagegen spricht Rn. 42 "[...]Ohne das Tätigwerden des Hotels könnten
seine Gäste das geschützte Werk nicht genießen, obwohl sie sich im
Sendegebiet aufhalten." - bei einem Rechner mit Internetverbindung ist
kein Mittler notwendig, da dieser ein Werk sowohl direkt als auch mit
Weiterleitung (eingebettet) wiedergeben kann.
C-136/09: Bereitstellung von Empfangsgeräten
[Kurzfassung/Presse auf dejure.org]
EuGH bestätigt uneingeschränkte Vergütungspflicht von Hotels für
Wiedergabe von TV- und Radioprogrammen
<<
C-607/11
Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)
Rechtsangleichung - Fernsehsendeunternehmen können die Weiterverbreitung
ihrer Sendungen durch ein anderes Unternehmen über Internet verbieten
<<
Betrifft wohl die Weiterleitung von via Antenne ausgestrahlten Sendungen
ins Internet?
C-466/12
Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der
Urheberrechtsinhaber über Hyperlinks auf geschützte Werke verweisen, die
auf einer anderen Seite frei zugänglich sind.
Das gilt auch dann, wenn Internetnutzer, die einen Link anklicken, den
Eindruck haben, dass das Werk auf der Seite erscheint, die den Link enthält.
[...]
Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die Mitgliedstaaten nicht
das Recht haben, einen weiter gehenden Schutz der Inhaber von
Urheberrechten durch Erweiterung des Begriffs der „öffentlichen
Wiedergabe“ vorzusehen. Dadurch entstünden nämlich rechtliche
Unterschiede und somit Rechtsunsicherheit, wo doch mit der in Rede
stehenden Richtlinie diesen Problemen gerade abgeholfen werden soll.
<<
Hier wird immerhin noch verlangt, daß der Benutzer ein Link (aktiv)
anklicken muß. Bei Videos kann das aber dadurch verschleiert werden, daß
das Video erst nach Anklicken des "Play" Buttons angezeigt wird.
Wie könnte ein Urheber in Anbetracht dieser Beschlüsse noch eine
Vergütung erzielen, wenn er ein Werk im Internet öffentlich zugänglich
macht (hochlädt)?
DoDi