Post by Hans-Peter DiettrichWas könnte dann überhaupt als "Ermittlung von vorhandenen Elementen"
anrechenbar sein? Wenn die "vorhandenen" Elemente als Zettelsammlung auf
dem Schreibtisch liegen, bleibt doch nur noch die Eingabe dieser
Informationen übrig.
Normalerweise liegen die Elemente aber noch nicht als Zettelsammlung auf
dem Schreibtisch, sondern sie befinden sich ganz unabhängig vom
Datenbankersteller irgendwo draußen in der Welt. Wenn ich eine Datenbank
der Straßenlampen meiner Stadt herstellen will, dann muss ich mit dem
GPS (oder besserem Vermessungswerkzeug oder, wenn ich keine Koordinaten
haben will, halt mit Papier und Stift) rausgehen und die Daten für die
Bank (Standort, Typ, Farbe des Lichts, Brenndauer... was auch immer)
ermitteln. Wenn ich eine Datenbank von Gesetzen des Deutschen Reichs
herstellen will (das tue ich gerade, http://www.rechtssetzung.de), dann
muss ich mir die Gesetzblätter besorgen oder wo hingehen, wo es sie
gibt, sie aufschlagen und durchblättern. Erst danach liegen sie auf
meinem Schreibtisch, ob als Zettelsammlung oder in anderer Form. Die
Straßenlampen haben aber auch unabhängig von meinen Aktivitäten schon
Koordinaten, die Gesetze stehen unabhängig davon schon im Gesetzblatt.
Und wenn die Stadtverwaltung selbst eine Datenbank ihrer Straßenlampen
anlegt, dann zählt als Investition in die Datenbank eben auch nichts
anderes als bei mir. Die Kosten für das Aufstellen der Straßenlampen
oder die Entscheidung, wo Straßenlampen aufgestellt werden sollen,
gehören nicht dazu. Ebenso kann sich der Ligaveranstalter halt nicht die
Kosten anrechnen lassen, die er für die Entscheidung aufwenden musste,
wer wann gegen wen spielen soll. Und das DIN nicht die Kosten für die
Entscheidung, was eigentlich in welcher Weise genormt werden soll.
Post by Hans-Peter DiettrichPost by Mark ObrembalskiEs wäre auch nicht praktikabel, die Geltung des Datenbankschutzes
daran festzumachen, ob der Datenbankersteller aus selbst erzeugten
Daten anderweitige Einkünfte erzielt.
Ich würde da auf Kausalität zurückgreifen. Die Planung ist für die
Austragung der Fußballspiele notwendig, die auch ohne Erstellung einer
Datenbank stattfinden. Die Produktion von DIN Schrauben kann aber erst
nach Herstellung der Datenbank (Normenwerk) erfolgen.
Erstens: Der Gesetzgeber hat aber - jedenfalls nach der (naheliegenden,
"Ermitteln" ist halt was anderes als "Festsetzen") Auslegung der
Gerichte - eben nicht auf Kausalität zurückgegriffen.
Zweitens: Bestimmen, welche genormte Schraube wie aussehen soll, kann
man im Prinzip auch ohne eine Datenbank zu erstellen. Es wäre zwar nicht
besonders sinnvoll, die Angaben in ungeordneter Form, vielleicht gar für
jeden Schraubentyp in einem jeweils anders strukturierten Fließtext,
bereitzustellen. Möglich wäre es aber sicher.
Post by Hans-Peter DiettrichWelche Grundlage könnte dann ein Gericht heranziehen, um die angemessene
Vergütung im Falle einer Urheberrechtsverletzung festzusetzen? Käme dann
vielleicht heraus, daß eine (gedruckte) DIN Norm einen festen
Verkaufspreis hat, während die Spielpläne kostenlos verteilt werden?
Herauskommen könnte das schon, hilfreich wäre es aber nur bedingt. Der
Ligaveranstalter mag etwa Werbeeinnahmen aus den kostenlos verteilten
Spielplänen haben oder sich zumindest erhoffen, der Preis der DIN-Norm
ist der Preis für das gesamte Normwerk und nicht nur für die enthaltenen
Tabellen (oder gar nur Auszüge daraus).
Post by Hans-Peter DiettrichWarum steht dann da nicht "Verwertung", sondern "Auswertung"?
Weil "Auswertung" ein branchenüblicher Begriff für die wirtschaftliche
Verwertung von Urheber- und ähnlichen Rechten ist. Siehe etwa die
Definition von "Verwertungsgesellschaft" in der deutschsprachigen Wikipedia:
"Eine Verwertungsgesellschaft ist eine Einrichtung, die Urheberrechte
oder verwandte Schutzrechte treuhänderisch für eine große Anzahl von
Urhebern oder Inhabern verwandter Schutzrechte zur gemeinsamen
Auswertung wahrnimmt."
Gruß,
Mark