Martin Schneider
2013-12-02 13:03:42 UTC
Hallo, zusammen,
folgender theoretischer Fall:
Werbeagentur gestaltet für einen Kunden eine indivduelle Website. Die
notwendige Schöpfungshöhe sei gegeben. Es werden im Vertrag
Nutzungsrechte übertragen. Es wird nicht definiert, ob die
Nutzungsrechte exklusiv oder nicht-exklusiv sind.
Ein Wettbewerber lädt die komplette Website herunter, tauscht nur den
Firmennamen und das Impressum aus (und lässt sogar Kundenfotos mit Logo
drin) und stellt diese unter der eigenen Adresse ins Netz.
Klar ist, denke ich: Der Kunde hat einen wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsanspruch gegen den Wettbewerber, weil Verwechslungsgefahr
besteht, und einen urheberrechtlichen Unterlassunganspruch wegen der
Nutzung der Inhalte und Fotos.
Hat aber die Werbeagentur Ansprüche gegen den Wettbewerber aus der
Nutzung des Designs und der Programmierung? Sind die Ansprüche
vergleichbar mit der Nutzung von Fotos, wo beispielsweise bei
unberechtigter Nutzung die Lizenzgebühren (plus die oft zitierten 100%
Aufschlag) anfallen?
Wie hoch wäre, falls vorhanden, der Anspruch? In gleicher Höhe wie der
ursprüngliche Auftragswert des Kunden, für den die Seite individuell
erstellt wurde oder geringer? (Oder gar keine?)
Falls jemand mitliest, der sich mit luxemburger Recht auskennt :-) - wie
ist es, wenn der Wettbewerber in Luxemburg ist? Wie ist da das Urheberrecht?
Danke Euch für Eure Meinungen :-)
Viele Grüße,
Martin
folgender theoretischer Fall:
Werbeagentur gestaltet für einen Kunden eine indivduelle Website. Die
notwendige Schöpfungshöhe sei gegeben. Es werden im Vertrag
Nutzungsrechte übertragen. Es wird nicht definiert, ob die
Nutzungsrechte exklusiv oder nicht-exklusiv sind.
Ein Wettbewerber lädt die komplette Website herunter, tauscht nur den
Firmennamen und das Impressum aus (und lässt sogar Kundenfotos mit Logo
drin) und stellt diese unter der eigenen Adresse ins Netz.
Klar ist, denke ich: Der Kunde hat einen wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsanspruch gegen den Wettbewerber, weil Verwechslungsgefahr
besteht, und einen urheberrechtlichen Unterlassunganspruch wegen der
Nutzung der Inhalte und Fotos.
Hat aber die Werbeagentur Ansprüche gegen den Wettbewerber aus der
Nutzung des Designs und der Programmierung? Sind die Ansprüche
vergleichbar mit der Nutzung von Fotos, wo beispielsweise bei
unberechtigter Nutzung die Lizenzgebühren (plus die oft zitierten 100%
Aufschlag) anfallen?
Wie hoch wäre, falls vorhanden, der Anspruch? In gleicher Höhe wie der
ursprüngliche Auftragswert des Kunden, für den die Seite individuell
erstellt wurde oder geringer? (Oder gar keine?)
Falls jemand mitliest, der sich mit luxemburger Recht auskennt :-) - wie
ist es, wenn der Wettbewerber in Luxemburg ist? Wie ist da das Urheberrecht?
Danke Euch für Eure Meinungen :-)
Viele Grüße,
Martin
--
Martin Schneider - wie der Komiker, nur nicht so lustig
www.film-retter.de
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