Discussion:
Website komplett geklaut (deutsches / luxemburger Recht)
(zu alt für eine Antwort)
Martin Schneider
2013-12-02 13:03:42 UTC
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Hallo, zusammen,

folgender theoretischer Fall:

Werbeagentur gestaltet für einen Kunden eine indivduelle Website. Die
notwendige Schöpfungshöhe sei gegeben. Es werden im Vertrag
Nutzungsrechte übertragen. Es wird nicht definiert, ob die
Nutzungsrechte exklusiv oder nicht-exklusiv sind.

Ein Wettbewerber lädt die komplette Website herunter, tauscht nur den
Firmennamen und das Impressum aus (und lässt sogar Kundenfotos mit Logo
drin) und stellt diese unter der eigenen Adresse ins Netz.

Klar ist, denke ich: Der Kunde hat einen wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsanspruch gegen den Wettbewerber, weil Verwechslungsgefahr
besteht, und einen urheberrechtlichen Unterlassunganspruch wegen der
Nutzung der Inhalte und Fotos.

Hat aber die Werbeagentur Ansprüche gegen den Wettbewerber aus der
Nutzung des Designs und der Programmierung? Sind die Ansprüche
vergleichbar mit der Nutzung von Fotos, wo beispielsweise bei
unberechtigter Nutzung die Lizenzgebühren (plus die oft zitierten 100%
Aufschlag) anfallen?

Wie hoch wäre, falls vorhanden, der Anspruch? In gleicher Höhe wie der
ursprüngliche Auftragswert des Kunden, für den die Seite individuell
erstellt wurde oder geringer? (Oder gar keine?)

Falls jemand mitliest, der sich mit luxemburger Recht auskennt :-) - wie
ist es, wenn der Wettbewerber in Luxemburg ist? Wie ist da das Urheberrecht?

Danke Euch für Eure Meinungen :-)

Viele Grüße,
Martin
--
Martin Schneider - wie der Komiker, nur nicht so lustig
www.film-retter.de
Martin Schneider
2013-12-02 14:30:43 UTC
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Post by Martin Schneider
Falls jemand mitliest, der sich mit luxemburger Recht auskennt :-) - wie
ist es, wenn der Wettbewerber in Luxemburg ist? Wie ist da das
Urheberrecht?
Habe schon mal die Info bekommen: Da die Website in Deutschland abrufbar
ist und sich (dank geklauter deutscher Sprache) an deutsche Kunden
richtet, sei deutsches Recht einschlägig.

Korrekt?

Gruß,
Martin
--
Martin Schneider - wie der Komiker, nur nicht so lustig
www.film-retter.de
Hans-Peter Diettrich
2013-12-02 17:58:01 UTC
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Post by Martin Schneider
Post by Martin Schneider
Falls jemand mitliest, der sich mit luxemburger Recht auskennt :-) - wie
ist es, wenn der Wettbewerber in Luxemburg ist? Wie ist da das Urheberrecht?
Habe schon mal die Info bekommen: Da die Website in Deutschland abrufbar
ist und sich (dank geklauter deutscher Sprache) an deutsche Kunden
richtet, sei deutsches Recht einschlägig.
Korrekt?
Dafür reicht es, daß die Seiten in D abrufbar sind. Man kann davon
ausgehen, daß alle Seiten im Web in jedem beliebigen Land abgerufen
werden können, solange dort keine nationale Zensur das wirksam
verhindert. In D soll sowas auch schon mal versucht worden sein, aber
das kann der Verletzte ja leicht selbst feststellen.

Ob sich der Betreiber deutschem Recht unterwerfen muß, hängt von
Abkommen mit dessen Land ab. Ein Urteil kann von einem deutschen Gericht
auch in Abwesenheit des Beklagten ergehen, wenn sich das Gericht für
zuständig erklärt hat. Aber was dann? Der Rechtsinhaber kann dem
Verletzer auch ohne Gerichtsurteil eine Rechnung schicken, in jedem Fall
muß er aber auch noch die Rechtsmittel haben, den Adressaten zur Zahlung
(oder was auch immer) zu zwingen.


Im vorliegenden Fall kommt es IMO auch noch drauf an, ob das
Nutzungsrecht exklusiv erteilt wurde - nur dann könnte der Auftraggeber
klagen. Andernfalls müßte der Urheber klagen. IMO, IANAL.

DoDi
Martin Schneider
2013-12-03 14:57:30 UTC
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Post by Hans-Peter Diettrich
Im vorliegenden Fall kommt es IMO auch noch drauf an, ob das
Nutzungsrecht exklusiv erteilt wurde - nur dann könnte der Auftraggeber
klagen. Andernfalls müßte der Urheber klagen. IMO, IANAL.
OK - danke erst mal für Deine Info!

Gruß,
Martin
--
Martin Schneider - wie der Komiker, nur nicht so lustig
www.film-retter.de
Tom Schneider
2013-12-04 18:05:56 UTC
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Post by Martin Schneider
Hat aber die Werbeagentur Ansprüche gegen den Wettbewerber aus der
Nutzung des Designs und der Programmierung? Sind die Ansprüche
vergleichbar mit der Nutzung von Fotos, wo beispielsweise bei
unberechtigter Nutzung die Lizenzgebühren (plus die oft zitierten 100%
Aufschlag) anfallen?
Ja, hat sie. Die Agentur sollte zunächst in einer Anfrage klären, wie
der vermeintliche Verletzer an die Rechte für die Übernahme kam.
Vielleicht kann er sich ja auf ein Abkommen mit seinem Wettbewerber
berufen und wenn der wiederum einen günstigen Vertrag mit der Agentur ...

Will heißen: Prinzipiell kann die Agentur sofort gegen den Verletzer
vorgehen, wenn sie weiß, dass der keine ausreichenden Rechte auf anderem
Wege erhalten haben könnte. Dies wäre bei Verträgen mit Konzernen gar
nicht so abwegig, wenn eine andere Konzerngesellschaft das
Arbeitsergebnis nutzen will, namentlich aber nicht unbedingt als
Konzerntochter erkennbar ist.

Prominentes Beispiel (ohne deren Vertragsgebaren zu kennen): BlödiaMarkt
und SatSchüssel geben sich öffentlich als vollig unabhängige Konkurrenten.
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