Post by Hans-Peter DiettrichPost by Axel JoenssonWas ist mit
OLG Frankfurt am Main, Az. 11U 49/96(I/1) und
OLG Celle, Az 13U 81/96+ 13U 139/96?
Wenn ich diese Urteile nur finden könnte :-(
Das OLG Ffm bzw. Celle oder ein Medienrechts-Fachanwalt deiner Wahl
werden dir helfen können.
Post by Hans-Peter Diettrich"Vertragsstrafe bei nicht genehmigter Nutzung: bis zu dem fünffachen
Honorar (OLG Ffm Az 11U 49/96(1/1), OLG Celle Az 13U 81/96 + 13U 139/96)."
Wird z.B. hier eingesetzt:
<http://www.blickpunkt-fotografie.de/media/images/agb.pdf>
Post by Hans-Peter DiettrichVertragsstrafen sind erst wirksam vereinbart, wenn der Vertrag
zustandegekommen ist. Im vorliegenden Fall also nicht.
Wenn jemand ein Bild/Artikel/Werk von mir nutzt, ohne überhaupt zu
fragen und ich - wie bei
<http://www.mediafon.net/meldung_volltext.php3?id=43146fe782e92&akt=empf
ehlungen_empfehlungen>
empfohlen - Vertragsbedingungen per offen zugreifbarer AGB definiert
habe, dann ich werde ich dem ungefragt Nutzenden sicher nicht freiwillig
bessere Konditionen einräumen als dem, der zumindest mal einen Vertrag
geschlossen und verletzt hat. Und letztlich geht der nicht Fragende -
juristisch gesehen - in gewissem Sinne durch die unerlaubte Nutzung wohl
einen Vertrag ein ... ich muss ihm das nur einsichtig machen.
Ich habe solche Margen (fünffacher marktüblicher Satz wegen
nachgewiesener Urheberrechtsverletzung) von einem Verlag im
deutschsprachigen Ausland gefordert und erhalten, der Artikel von mir
samt Fotos und meinem Namen drunter nicht nur ungefragt nachgedruckt,
sondern auch noch online angeboten hatte.
Der Anwalt, den ich hinterher (auch wegen einer anderen Angelegenheit)
fragte, grinste und sagte, vor Gericht hätte ich statt 500
wahrscheinlich max. 100 % Aufschlag auf die marktüblichen Honorare
durchgesetzt. Das wusste aber weder ich, noch jener Verlag. Merke: Nicht
auffindbare, aber häufig zitierte Aktenzeichen können sehr wirksam sein.
Grüße!
--
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Fuer PM den gleichen Empfaengernamen bei gmx dot net benutzen.