Discussion:
Bilder eines verkauften Hauses
(zu alt für eine Antwort)
Bubi Meier
2014-04-11 22:57:19 UTC
Permalink
Guten Tag,

meine Familie möchte eine Familienhomepage gestalten. Dazu ist auch
angedacht, Bilder zu veröffentlichen auf denen unser altes Elternhaus,
welches inzwischen verkauft wurde, zu sehen ist. Das Haus ist recht
markant und gehört zur irgendwie Familienhistorie.

Hat der neue Eigentümer ein Recht an diesen Bildern, etwa ähnlich, wie
bei Google Street View? Kann er die öffentliche Darstellung untersagen?

Vielen Dank für Antwort im Voraus,

bm
Dietz Proepper
2014-04-12 05:11:06 UTC
Permalink
Post by Bubi Meier
Guten Tag,
meine Familie möchte eine Familienhomepage gestalten. Dazu ist auch
angedacht, Bilder zu veröffentlichen auf denen unser altes Elternhaus,
welches inzwischen verkauft wurde, zu sehen ist. Das Haus ist recht
markant und gehört zur irgendwie Familienhistorie.
Hat der neue Eigentümer ein Recht an diesen Bildern, etwa ähnlich, wie
bei Google Street View?
Der Eigentümer eines von öffentlichen Wegen aus frei einsehbaren Hauses hat
gegen eine Darstellung bei Street View genau garkeine rechtliche Handhabe.
Bzw. inwiefern der Datenschutz zieht hat bislang kein Gericht entschieden.

Google war halt so freundlich, den tin foil heads ein Outing zu ermöglichen
("Verpixelung von Wohnhäusern").
Post by Bubi Meier
Kann er die öffentliche Darstellung untersagen?
Kann er natürlich. Hat halt keinerlei Wirkung.

Verwende "Panoramafreiheit" als Suchbegriff bei Google.
Harald Hengel
2014-04-12 09:41:19 UTC
Permalink
Post by Dietz Proepper
Verwende "Panoramafreiheit" als Suchbegriff bei Google.
Panoramafreiheit ist klar.

Wie weit gilt das für Bilder, die vom alten Eigentümer ausserhalb der
Panoramfreiheit zur Zeit gemacht wurden als es sein Eigentum war?

Kann der neue Eigentümer etwas gegen die Veröffentlichung machen?
Ich meine nein.
Rechte hat er erst mit dem Tag des Erwerbs.

Grüße Harald
Dietz Proepper
2014-04-12 11:06:40 UTC
Permalink
Post by Harald Hengel
Post by Dietz Proepper
Verwende "Panoramafreiheit" als Suchbegriff bei Google.
Panoramafreiheit ist klar.
Wie weit gilt das für Bilder, die vom alten Eigentümer ausserhalb der
Panoramfreiheit zur Zeit gemacht wurden als es sein Eigentum war?
Dass das die Frage war, geht für mich aus "Bubi"s Posting nicht hervor. Aber
auch hier - solange die Bilder unter entsprechenden Regeln entstanden, dünkt
mir das unproblematisch.
Post by Harald Hengel
Kann der neue Eigentümer etwas gegen die Veröffentlichung machen?
Ich meine nein.
Rechte hat er erst mit dem Tag des Erwerbs.
Ja, klar.
Harald Hengel
2014-04-12 17:10:17 UTC
Permalink
Post by Dietz Proepper
Post by Harald Hengel
Panoramafreiheit ist klar.
Wie weit gilt das für Bilder, die vom alten Eigentümer ausserhalb der
Panoramfreiheit zur Zeit gemacht wurden als es sein Eigentum war?
Dass das die Frage war, geht für mich aus "Bubi"s Posting nicht
hervor.
Auch nicht, dass es nicht die Frage war.
Ich denke, die Bilder, die aus seiner Zeit stammen, darf er
nutzen/verwenden, unabhängig von der Panoramafreieheit, die ja auch ihre
Grenzen hat.
(Eiffelturm, Hundertwasserhäuser)
Post by Dietz Proepper
Aber auch hier - solange die Bilder unter entsprechenden
Regeln entstanden, dünkt mir das unproblematisch.
Das im Grunde schon, egal wann die Bilder entstanden sind.
Post by Dietz Proepper
Post by Harald Hengel
Kann der neue Eigentümer etwas gegen die Veröffentlichung machen?
Ich meine nein.
Rechte hat er erst mit dem Tag des Erwerbs.
Ja, klar.
Die Frage ist, die ich nicht klar beantworten kann, kann er
beanspruchen, dass der ehemalige Besitzer Bilder aus seiner Zeit nicht
veröffentlicht, die nicht den Ansprüchen der Panoramafreieheit genügen.

Grüße Harald
Hans-Peter Diettrich
2014-04-12 18:18:04 UTC
Permalink
Post by Harald Hengel
Die Frage ist, die ich nicht klar beantworten kann, kann er
beanspruchen, dass der ehemalige Besitzer Bilder aus seiner Zeit nicht
veröffentlicht, die nicht den Ansprüchen der Panoramafreieheit genügen.
Aus (nicht vorhandenen) Urheber-Rechten an solchen Bildern sicher nicht.
Damit stellt sich mir die Frage, welche weiteren Rechte (KUG?) überhaupt
in Frage kommen.

DoDi
Harald Hengel
2014-04-13 15:46:48 UTC
Permalink
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Harald Hengel
Die Frage ist, die ich nicht klar beantworten kann, kann er
beanspruchen, dass der ehemalige Besitzer Bilder aus seiner Zeit
nicht veröffentlicht, die nicht den Ansprüchen der Panoramafreieheit
genügen.
Aus (nicht vorhandenen) Urheber-Rechten an solchen Bildern sicher nicht.
Die Urheberrechte dürfte der Urheber wohl haben.
Selbst wenn der ehemalige Besitzer die nicht hat, betrifft es nicht das
Verhältnis mit dem Neubesitzer.
Post by Hans-Peter Diettrich
Damit stellt sich mir die Frage, welche weiteren Rechte (KUG?)
überhaupt in Frage kommen.
Die interessieren hier überhaut nicht, nicht in diesem Zusammenhang.

Grüße Harald
Hans-Peter Diettrich
2014-04-13 19:43:53 UTC
Permalink
Post by Harald Hengel
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Harald Hengel
Die Frage ist, die ich nicht klar beantworten kann, kann er
beanspruchen, dass der ehemalige Besitzer Bilder aus seiner Zeit
nicht veröffentlicht, die nicht den Ansprüchen der Panoramafreieheit
genügen.
Aus (nicht vorhandenen) Urheber-Rechten an solchen Bildern sicher nicht.
Die Urheberrechte dürfte der Urheber wohl haben.
Es geht doch um die Eigentümer des Hauses, nicht um den Urheber der Bilder.
Post by Harald Hengel
Selbst wenn der ehemalige Besitzer die nicht hat, betrifft es nicht das
Verhältnis mit dem Neubesitzer.
Eben, ein Hausbesitzer hat keine Bilder gekauft, sondern ein Haus, das
kaum ein Werk (i.S.d.UrhG) darstellt.
Post by Harald Hengel
Post by Hans-Peter Diettrich
Damit stellt sich mir die Frage, welche weiteren Rechte (KUG?)
überhaupt in Frage kommen.
Die interessieren hier überhaut nicht, nicht in diesem Zusammenhang.
Wenn Du meinst...

DoDi
Alexander Goetzenstein
2014-04-14 19:18:40 UTC
Permalink
Hallo,
Post by Hans-Peter Diettrich
Eben, ein Hausbesitzer hat keine Bilder gekauft, sondern ein Haus, das
kaum ein Werk (i.S.d.UrhG) darstellt.
lass das mal nicht den Architekten hören... ;-)
--
Gruß
Alex
Harald Hengel
2014-04-14 18:58:23 UTC
Permalink
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Harald Hengel
Die Urheberrechte dürfte der Urheber wohl haben.
Es geht doch um die Eigentümer des Hauses, nicht um den Urheber der Bilder.
Da habe ich dich wohl falsch verstanden.
Post by Hans-Peter Diettrich
Eben, ein Hausbesitzer hat keine Bilder gekauft, sondern ein Haus, das
kaum ein Werk (i.S.d.UrhG) darstellt.
Richtig, dennoch hat niemand ein Recht Bilder dieses Hauses ausserhalb
der Panoramafreiheit ohne seine Genehmigung zu veröffentlichen.
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Harald Hengel
Post by Hans-Peter Diettrich
Damit stellt sich mir die Frage, welche weiteren Rechte (KUG?)
überhaupt in Frage kommen.
Die interessieren hier überhaut nicht, nicht in diesem Zusammenhang.
Wenn Du meinst...
Warum sollte das interessieren?

Grüße Harald
Hans-Peter Diettrich
2014-04-16 05:26:05 UTC
Permalink
Post by Harald Hengel
Post by Hans-Peter Diettrich
Eben, ein Hausbesitzer hat keine Bilder gekauft, sondern ein Haus, das
kaum ein Werk (i.S.d.UrhG) darstellt.
Richtig, dennoch hat niemand ein Recht Bilder dieses Hauses ausserhalb
der Panoramafreiheit ohne seine Genehmigung zu veröffentlichen.
Wo steht das?

Der §59 UrhG paßt nur auf Werke, und da wir uns anscheinend doch einig
sind, daß das verkaufte Haus kein Werk ist...

DoDi
Harald Hengel
2014-04-16 22:11:09 UTC
Permalink
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Harald Hengel
Richtig, dennoch hat niemand ein Recht Bilder dieses Hauses
ausserhalb der Panoramafreiheit ohne seine Genehmigung zu
veröffentlichen.
Wo steht das?
Der §59 UrhG paßt nur auf Werke, und da wir uns anscheinend doch einig
sind, daß das verkaufte Haus kein Werk ist...
Du meinst, du kannst einfach auf mein Grundstück kommen oder in meine
Wohnung, dort Bilder machen und ohne meine Zustimmung veröffentlichen?

Grüße Harald
Stefan+ (Stefan Froehlich)
2014-04-17 02:54:19 UTC
Permalink
Post by Harald Hengel
Post by Hans-Peter Diettrich
[...], dennoch hat niemand ein Recht Bilder dieses Hauses
ausserhalb der Panoramafreiheit ohne seine Genehmigung zu
veröffentlichen.
Der §59 UrhG paßt nur auf Werke, und da wir uns anscheinend doch einig
sind, daß das verkaufte Haus kein Werk ist...
Du meinst, du kannst einfach auf mein Grundstück kommen oder in meine
Wohnung, dort Bilder machen und ohne meine Zustimmung veröffentlichen?
Du hast auf Deinem Grundstueck und in Deiner Wohnung das Haurecht, kannst
also das Anfertigen der Bilder untersagen. Was willst Du aber gegen eine
Veroeffentlichung von Bildern tun, die angefertigt wurden, *bevor* Du das
Grundstueck oder die Wohnung gekauft hast?

Servus,
Stefan
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Harald Hengel
2014-04-17 13:28:17 UTC
Permalink
Post by Stefan+ (Stefan Froehlich)
Post by Harald Hengel
Du meinst, du kannst einfach auf mein Grundstück kommen oder in meine
Wohnung, dort Bilder machen und ohne meine Zustimmung
veröffentlichen?
Du hast auf Deinem Grundstueck und in Deiner Wohnung das Haurecht,
kannst also das Anfertigen der Bilder untersagen. Was willst Du aber
gegen eine Veroeffentlichung von Bildern tun, die angefertigt wurden,
*bevor* Du das Grundstueck oder die Wohnung gekauft hast?
Ich denke, nichts.

Werden die Bilder während meines Hausrechts mit meiner Genehmigung
gemacht, sehe ich darin auch keine Rechte diese zu veröffentlichen.

Grüße Harald
Hans-Peter Diettrich
2014-04-17 09:04:49 UTC
Permalink
Post by Harald Hengel
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Harald Hengel
Richtig, dennoch hat niemand ein Recht Bilder dieses Hauses
ausserhalb der Panoramafreiheit ohne seine Genehmigung zu
veröffentlichen.
Wo steht das?
Der §59 UrhG paßt nur auf Werke, und da wir uns anscheinend doch einig
sind, daß das verkaufte Haus kein Werk ist...
Du meinst, du kannst einfach auf mein Grundstück kommen oder in meine
Wohnung, dort Bilder machen und ohne meine Zustimmung veröffentlichen?
So lange Du nicht zeigen kannst, wo das entsprechende Verbot steht...


Teilen wir mal auf [IANAL]:

Das Betreten von Grundstück und Haus ist ziemlich sicher irgendwo
geregelt, nur nicht im UrhG.

Das Fotografieren ist so lange gestattet, als es nicht rechtsverbindlich
untersagt wird. Das UrhG sagt (mir) dazu auch nichts, insbesondere da es
sich beim dem Objekt um kein Werk handelt.

Diese Punkte sind aber alle ohne Belang, wenn der OP nach der
Veröffentlichung *alter* Bilder fragt, die vor dem Verkauf hergestellt
wurden (Familienalbum...). Die Familie (Vorbesitzer) ist sich ja einig,
daß solche Bilder auf ihrer Homepage veröffentlicht werden sollen.


Bleibt also die Veröffentlichung der Bilder übrig. Mangels Werk bietet
das UrhG auch hierfür keine Handhabe, dies zu untersagen. Was bleibt
dann noch übrig?

DoDi
Harald Hengel
2014-04-17 13:31:01 UTC
Permalink
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Harald Hengel
Du meinst, du kannst einfach auf mein Grundstück kommen oder in meine
Wohnung, dort Bilder machen und ohne meine Zustimmung
veröffentlichen?
So lange Du nicht zeigen kannst, wo das entsprechende Verbot steht...
Es braucht kein Verbot.
Es ist meine privatsphäre, ich habe Hausrecht.
Post by Hans-Peter Diettrich
Das Betreten von Grundstück und Haus ist ziemlich sicher irgendwo
geregelt, nur nicht im UrhG.
Nirgends direkt.
Post by Hans-Peter Diettrich
Das Fotografieren ist so lange gestattet, als es nicht
rechtsverbindlich untersagt wird.
Muss man es untersagen?
Oder muss man es genehmigen?
Post by Hans-Peter Diettrich
Das UrhG sagt (mir) dazu auch
nichts, insbesondere da es sich beim dem Objekt um kein Werk handelt.
Das UrhG ist in diesem Zusammenhang ohne Interesse.
Post by Hans-Peter Diettrich
Bleibt also die Veröffentlichung der Bilder übrig. Mangels Werk bietet
das UrhG auch hierfür keine Handhabe, dies zu untersagen. Was bleibt
dann noch übrig?
Das Recht an der Sache!

Grüße Harald
Hans-Peter Diettrich
2014-04-17 14:19:21 UTC
Permalink
Post by Harald Hengel
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Harald Hengel
Du meinst, du kannst einfach auf mein Grundstück kommen oder in meine
Wohnung, dort Bilder machen und ohne meine Zustimmung
veröffentlichen?
So lange Du nicht zeigen kannst, wo das entsprechende Verbot steht...
Es braucht kein Verbot.
Seltsames Rechtsverständnis :-(

[...]
Post by Harald Hengel
Post by Hans-Peter Diettrich
Bleibt also die Veröffentlichung der Bilder übrig. Mangels Werk bietet
das UrhG auch hierfür keine Handhabe, dies zu untersagen. Was bleibt
dann noch übrig?
Das Recht an der Sache!
Die Sache wird weder durch Fotografieren noch durch eine
Veröffentlichung der Bilder tangiert.

Wenn Du fachlich nichts beitragen kannst, erübrigt sich jede weitere
Diskussion.

DoDi
Harald Hengel
2014-04-18 15:40:57 UTC
Permalink
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Harald Hengel
Das Recht an der Sache!
Die Sache wird weder durch Fotografieren noch durch eine
Veröffentlichung der Bilder tangiert.
Wenn Du fachlich nichts beitragen kannst, erübrigt sich jede weitere
Diskussion.
Ich weiss, Fotografen haben immer eine seltsame Interpretation des
Eigentumbegriffs, insbesondere wenn sie fremdes Eigentum nutzen.

Grüße Harald
Hans-Peter Diettrich
2014-04-20 08:45:49 UTC
Permalink
Post by Harald Hengel
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Harald Hengel
Das Recht an der Sache!
Die Sache wird weder durch Fotografieren noch durch eine
Veröffentlichung der Bilder tangiert.
Wenn Du fachlich nichts beitragen kannst, erübrigt sich jede weitere
Diskussion.
Ich weiss, Fotografen haben immer eine seltsame Interpretation des
Eigentumbegriffs, insbesondere wenn sie fremdes Eigentum nutzen.
Deinen Beiträgen entnehme ich eine noch viel seltsamere Interpretation
von Recht und Gesetz. Deshalb werde ich keine weiteren Versuche mehr
unternehmen, Dein Weltbild geradezurücken, da dies erfahrungsgemäß
nichts bringt als Ärger.

DoDi
Thomas Koller
2014-04-18 09:11:02 UTC
Permalink
Post by Harald Hengel
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Harald Hengel
Du meinst, du kannst einfach auf mein Grundstück kommen oder in meine
Wohnung, dort Bilder machen und ohne meine Zustimmung
veröffentlichen?
So lange Du nicht zeigen kannst, wo das entsprechende Verbot steht...
Es braucht kein Verbot.
Es ist meine privatsphäre, ich habe Hausrecht.
Solange dein Persönlichkeitsrecht durch das Foto nicht eingeschränkt wird
ist deine Privatspäre dadurch nicht beeinträchtigt.

Mit dem Hausrecht kannst du natürlich im Allgemeinen jemand untersagen dein
Grundstück zu betreten. Aber das musst du dann auch entsprechend
kommunzieren.
Post by Harald Hengel
Post by Hans-Peter Diettrich
Das Betreten von Grundstück und Haus ist ziemlich sicher irgendwo
geregelt, nur nicht im UrhG.
Nirgends direkt.
Post by Hans-Peter Diettrich
Das Fotografieren ist so lange gestattet, als es nicht
rechtsverbindlich untersagt wird.
Muss man es untersagen?
Wenn man will das jemand nicht fotografieren darf, ja.
Post by Harald Hengel
Oder muss man es genehmigen?
Nur wenn es ohne spezielle Genehmigung verboten ist.
Post by Harald Hengel
Post by Hans-Peter Diettrich
Das UrhG sagt (mir) dazu auch
nichts, insbesondere da es sich beim dem Objekt um kein Werk handelt.
Das UrhG ist in diesem Zusammenhang ohne Interesse.
Nein, welches Gesetz soll dir denn sonst die Veröffentlichung der Bilder
eines Hauses untersagen?
Post by Harald Hengel
Post by Hans-Peter Diettrich
Bleibt also die Veröffentlichung der Bilder übrig. Mangels Werk bietet
das UrhG auch hierfür keine Handhabe, dies zu untersagen. Was bleibt
dann noch übrig?
Das Recht an der Sache!
Das Recht an der Sache wird dir durch abfotografieren nicht beeinträchtigt.

Tom
Harald Hengel
2014-04-18 15:45:50 UTC
Permalink
Post by Thomas Koller
Post by Harald Hengel
Es braucht kein Verbot.
Es ist meine privatsphäre, ich habe Hausrecht.
Solange dein Persönlichkeitsrecht durch das Foto nicht eingeschränkt
wird ist deine Privatspäre dadurch nicht beeinträchtigt.
Ein Foto meiner Wohnung beeinträchtigt meine Privatspähre nicht?

Du hast eine seltsame Aufassung.
Der Swimmingpool hinter meinem Haus geht auch niemanden etwas an, und
auch nicht meine Cannabis Plantage auf dem Dachboden.
Post by Thomas Koller
Mit dem Hausrecht kannst du natürlich im Allgemeinen jemand
untersagen dein Grundstück zu betreten. Aber das musst du dann auch
entsprechend kommunzieren.
Ohne Grund hat das niemand zu betreten, oder muss ich jetzt
Verbotsschilder aufstellen, damit die Nachbarskinder meinen Rasen nicht
als Bolzplatz nutzen?
Post by Thomas Koller
Post by Harald Hengel
Post by Hans-Peter Diettrich
Das Fotografieren ist so lange gestattet, als es nicht
rechtsverbindlich untersagt wird.
Muss man es untersagen?
Wenn man will das jemand nicht fotografieren darf, ja.
Das Gegenteil ist der Fall.
Post by Thomas Koller
Post by Harald Hengel
Oder muss man es genehmigen?
Nur wenn es ohne spezielle Genehmigung verboten ist.
In meinem Privatbereich hat niemand zu fotografieren!
Post by Thomas Koller
Post by Harald Hengel
Das UrhG ist in diesem Zusammenhang ohne Interesse.
Nein, welches Gesetz soll dir denn sonst die Veröffentlichung der
Bilder eines Hauses untersagen?
Mein Recht an den fotografierten Dingen.
Post by Thomas Koller
Post by Harald Hengel
Das Recht an der Sache!
Das Recht an der Sache wird dir durch abfotografieren nicht
beeinträchtigt.
Aber selbstverständlich.

Grüße Harald
Tom Schneider
2014-04-13 19:31:32 UTC
Permalink
Ich denke, die Bilder, die aus seiner Zeit stammen, darf er nutzen/verwenden, unabhängig
von der Panoramafreieheit, die ja auch ihre Grenzen hat.
(Eiffelturm, Hundertwasserhäuser)
Wo hat die Panoramafreiheit des Eiffelturms ihre Grenzen?
Ich meine, in Deutschland?

Und die Aufnahmeperspektive des Hundertwasserhauses war ja gerade nicht durch die
Panoramafreiheit gedeckt.
Laszlo Lebrun
2014-04-25 10:18:07 UTC
Permalink
Post by Tom Schneider
Post by Harald Hengel
Ich denke, die Bilder, die aus seiner Zeit stammen, darf er
nutzen/verwenden, unabhängig
von der Panoramafreieheit, die ja auch ihre Grenzen hat.
(Eiffelturm, Hundertwasserhäuser)
Wo hat die Panoramafreiheit des Eiffelturms ihre Grenzen?
Selbstgemachte Bilder des Eiffelturms darf jeder veröffentlichen.
Jederzeit. In der ganzen Welt. Auch gewerblich.
Lediglich die *Beleuchtung des Eiffelturms* genießt ein Schutz und ein
Bild davon darf zum Beispiel nicht als Postkarte ohne Entrichtung von
Urheberrechtgebühren in Verkehr gebracht werden.
Wenn du zum Beispiel deine Oma in der Dämmerung fotografierst und im
Hintergrund ist das beleuchtete Eiffelturm zu sehen, darfst du mit den
Bildern machen, was du willst.
--
One computer and three operating systems, not the other way round.
One wife and many hotels, not the other way round ! ;-)
Tom Schneider
2014-04-25 19:52:50 UTC
Permalink
Selbstgemachte Bilder des Eiffelturms darf jeder veröffentlichen. Jederzeit. In der ganzen
Welt. Auch gewerblich.
Wenn die französischen Gesetze das für Frankreich gestatten, OK.
Lediglich die *Beleuchtung des Eiffelturms* genießt ein Schutz und ein Bild davon darf zum
Beispiel nicht als Postkarte ohne Entrichtung von Urheberrechtgebühren in Verkehr gebracht
werden.
Das kann natürlich sein - in Frankreich. In D würde ich da keine rechtlichen
Beschränkungen sehen, es unterliegt der Panoramafreiheit und darf *sicher* frei verwendet
werden, so lange es im Machtbereich des deutschen Urheberrechts bleibt.
Laszlo Lebrun
2014-04-26 18:55:17 UTC
Permalink
Post by Tom Schneider
Post by Laszlo Lebrun
Selbstgemachte Bilder des Eiffelturms darf jeder veröffentlichen.
Jederzeit. In der ganzen
Welt. Auch gewerblich.
Wenn die französischen Gesetze das für Frankreich gestatten, OK.
Post by Laszlo Lebrun
Lediglich die *Beleuchtung des Eiffelturms* genießt ein Schutz und ein
Bild davon darf zum
Beispiel nicht als Postkarte ohne Entrichtung von Urheberrechtgebühren
in Verkehr gebracht
werden.
Das kann natürlich sein - in Frankreich. In D würde ich da keine
rechtlichen Beschränkungen sehen, es unterliegt der Panoramafreiheit und
darf *sicher* frei verwendet werden, so lange es im Machtbereich des
deutschen Urheberrechts bleibt.
An deiner Stelle würde ich diese Meinung überdenken.
http://de.wikipedia.org/wiki/Verh%C3%BCllter_Reichstag
Abs. 4 Bildrechte
--
One computer and three operating systems, not the other way round.
One wife and many hotels, not the other way round ! ;-)
Harald Hengel
2014-04-27 16:01:17 UTC
Permalink
Post by Laszlo Lebrun
An deiner Stelle würde ich diese Meinung überdenken.
http://de.wikipedia.org/wiki/Verh%C3%BCllter_Reichstag
Abs. 4 Bildrechte
Der Reichsstag war nicht dauerhaft verhüllt.
Da der Eiffelturm praktisch immer bei Dunkelheit angeleuchtet wird,
würde ich das als dauerhaft sehen.
Allerdings können Juristen hier auch eine andere Meinung haben.

Grüße Harald
Bastian Blank
2014-04-30 17:08:06 UTC
Permalink
Post by Harald Hengel
Post by Laszlo Lebrun
An deiner Stelle würde ich diese Meinung überdenken.
http://de.wikipedia.org/wiki/Verh%C3%BCllter_Reichstag
Abs. 4 Bildrechte
Der Reichsstag war nicht dauerhaft verhüllt.
Da der Eiffelturm praktisch immer bei Dunkelheit angeleuchtet wird,
würde ich das als dauerhaft sehen.
Allerdings können Juristen hier auch eine andere Meinung haben.
Du vergisst das der Eifelturm _nicht_ in Deutschland steht und damit
deutsches Recht keine Anwendung findet.

Bastian
Laszlo Lebrun
2014-04-30 19:23:35 UTC
Permalink
Post by Bastian Blank
Post by Harald Hengel
Post by Laszlo Lebrun
An deiner Stelle würde ich diese Meinung überdenken.
http://de.wikipedia.org/wiki/Verh%C3%BCllter_Reichstag
Abs. 4 Bildrechte
Der Reichsstag war nicht dauerhaft verhüllt.
Da der Eiffelturm praktisch immer bei Dunkelheit angeleuchtet wird,
würde ich das als dauerhaft sehen.
Allerdings können Juristen hier auch eine andere Meinung haben.
Du vergisst das der Eifelturm _nicht_ in Deutschland steht und damit
deutsches Recht keine Anwendung findet.
Naja, DE und FR sind in Europa, oder irre ich?
https://www.bildkunst.de/urheberrecht/urheberdialog-lizenzen-fuer-europa.html
--
One computer and three operating systems, not the other way round.
One wife and many hotels, not the other way round ! ;-)
Bernhard Muenzer
2014-04-30 20:54:51 UTC
Permalink
Post by Laszlo Lebrun
Post by Bastian Blank
Du vergisst das der Eifelturm _nicht_ in Deutschland steht und damit
deutsches Recht keine Anwendung findet.
Naja, DE und FR sind in Europa, oder irre ich?
https://www.bildkunst.de/urheberrecht/urheberdialog-lizenzen-fuer-europa.html
Da geht es darum, dass Lizenzen für die Nutzung geschützter Werke
europaweit leichter _erworben_ werden können.

Die Feststellung, _welche_ Werke und Nutzungsarten lizenzpflichtig sind
ist nicht Inhalt dieses Dialogs.
--
#!/usr/bin/perl -- -* Nie wieder Nachtschicht! *- -- lrep\nib\rsu\!#
use Inline C=>'void C(){int m,u,e=0;float l,_,I;for(;1840-e;putchar((++e>905
&&942>e?61-m:u)["\t*nl`-llkbzCqfymfvna+qfymfvN#gqbkmqfA "]^3))for(u=_=l=0;79-
(m=e%80)&&I*l+_*_< 6&&28-++u;_=2*l*_+e/80*.09-1,l=I)I=l*l-_*_-2+m/27.;} ';&C
Martin Bienwald
2014-04-22 13:46:36 UTC
Permalink
Post by Harald Hengel
Auch nicht, dass es nicht die Frage war.
Ich denke, die Bilder, die aus seiner Zeit stammen, darf er
nutzen/verwenden, unabhängig von der Panoramafreieheit, die ja auch ihre
Grenzen hat.
(Eiffelturm, Hundertwasserhäuser)
Welche Grenzen der Panoramafreiheit meinst du jetzt genau?

Die Hundertwasserhäuser - soweit sie sich in Deutschland befinden -
sind von der Panoramafreiheit meines Wissens nicht ausgenommen.

Der Eiffelturm steht bekanntlich in Frankreich, wo es eine
Panoramafreiheit wie im deutschen Recht nicht gibt.

(Paris ist auch nicht gerade in Sichtweite der Grenze - aber was
wäre eigentlich mit einem im Ausland befindlichen Werk, das sich
an einem in Deutschland liegenden öffentlichen Weg befindet und
von diesem aus abgebildet wird? Gilt in einem solchen Fall die
deutsche Panoramafreiheit? Und was gilt, wenn sich ein Werk, z.B.
ein Gebäude, in mehreren Ländern befindet? Der Bahnhof von Eisenstein
dürfte nicht mehr urheberrechtlich geschützt sein, aber vielleicht
gibt es ja ein neueres Beispiel ...)

... Martin
Tom Schneider
2014-04-12 14:29:10 UTC
Permalink
Post by Dietz Proepper
Verwende "Panoramafreiheit" als Suchbegriff bei Google.
Wie weit gilt das für Bilder, die vom alten Eigentümer ausserhalb der Panoramfreiheit zur
Zeit gemacht wurden als es sein Eigentum war?
Kann der neue Eigentümer etwas gegen die Veröffentlichung machen?
Ich meine nein.
Rechte hat er erst mit dem Tag des Erwerbs.
Oder wenn im Vertrag auch etwas über Altfotos geregelt wurde. Im Normalfall wird das
sicher nicht geregelt, aber vielleicht hat ein Promi-Käufer Interesse daran, dass Bilder
seines neues Heims nicht vom Alteigentümer versilbert werden ("Diese Kaschemme hat der
Promi gekauft!").
Dietz Proepper
2014-04-12 16:33:25 UTC
Permalink
Post by Tom Schneider
Post by Harald Hengel
Post by Dietz Proepper
Verwende "Panoramafreiheit" als Suchbegriff bei Google.
Wie weit gilt das für Bilder, die vom alten Eigentümer ausserhalb der
Panoramfreiheit zur Zeit gemacht wurden als es sein Eigentum war?
Kann der neue Eigentümer etwas gegen die Veröffentlichung machen?
Ich meine nein.
Rechte hat er erst mit dem Tag des Erwerbs.
Oder wenn im Vertrag auch etwas über Altfotos geregelt wurde.
Ob das gegenüber Dritten, welche den Vertrag nicht unterzeichnet habe wirksam
ist, dünkt mir zweifelhaft.
Post by Tom Schneider
Im Normalfall
wird das sicher nicht geregelt, aber vielleicht hat ein Promi-Käufer
Interesse daran, dass Bilder seines neues Heims nicht vom Alteigentümer
versilbert werden ("Diese Kaschemme hat der Promi gekauft!").
Das umfasst aber nicht den Neffen des Alteigentümers, der zu t-1 Jahr
(genehmigte) Aufnahmen getätigt hat, oder?
Harald Hengel
2014-04-13 15:43:54 UTC
Permalink
Post by Dietz Proepper
Post by Tom Schneider
Post by Harald Hengel
Kann der neue Eigentümer etwas gegen die Veröffentlichung machen?
Ich meine nein.
Rechte hat er erst mit dem Tag des Erwerbs.
Oder wenn im Vertrag auch etwas über Altfotos geregelt wurde.
Ob das gegenüber Dritten, welche den Vertrag nicht unterzeichnet habe
wirksam ist, dünkt mir zweifelhaft.
Welchen Dritten?
Wir haben Altbesitzer und Neubesitzer.
Post by Dietz Proepper
Das umfasst aber nicht den Neffen des Alteigentümers, der zu t-1 Jahr
(genehmigte) Aufnahmen getätigt hat, oder?
Der Neffe hat die Urheberrechte an den Aufnahmen, aber keine
Veröffentlichungsrechte, wenn die ausserhalb der Panoramafreiheit
liegen.

Grüße Harald
Laszlo Lebrun
2014-04-26 18:56:55 UTC
Permalink
Post by Harald Hengel
Post by Dietz Proepper
Post by Tom Schneider
Post by Harald Hengel
Kann der neue Eigentümer etwas gegen die Veröffentlichung machen?
Ich meine nein.
Rechte hat er erst mit dem Tag des Erwerbs.
Oder wenn im Vertrag auch etwas über Altfotos geregelt wurde.
Ob das gegenüber Dritten, welche den Vertrag nicht unterzeichnet habe
wirksam ist, dünkt mir zweifelhaft.
Welchen Dritten?
Wir haben Altbesitzer und Neubesitzer.
Post by Dietz Proepper
Das umfasst aber nicht den Neffen des Alteigentümers, der zu t-1 Jahr
(genehmigte) Aufnahmen getätigt hat, oder?
Der Neffe hat die Urheberrechte an den Aufnahmen, aber keine
Veröffentlichungsrechte, wenn die ausserhalb der Panoramafreiheit liegen.
Es reicht allerdings völlig aus, dass er die Veröffentlichungsrechte von
dem damaligen Besitzer erhalten hat.
--
One computer and three operating systems, not the other way round.
One wife and many hotels, not the other way round ! ;-)
Harald Hengel
2014-04-27 16:02:18 UTC
Permalink
Post by Laszlo Lebrun
Post by Harald Hengel
Der Neffe hat die Urheberrechte an den Aufnahmen, aber keine
Veröffentlichungsrechte, wenn die ausserhalb der Panoramafreiheit liegen.
Es reicht allerdings völlig aus, dass er die Veröffentlichungsrechte
von dem damaligen Besitzer erhalten hat.
Hat das jemand je bestritten?

Grüße Harald
Harald Hengel
2014-04-12 17:11:12 UTC
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Post by Tom Schneider
Post by Harald Hengel
Kann der neue Eigentümer etwas gegen die Veröffentlichung machen?
Ich meine nein.
Rechte hat er erst mit dem Tag des Erwerbs.
Oder wenn im Vertrag auch etwas über Altfotos geregelt wurde. Im
Normalfall wird das sicher nicht geregelt, aber vielleicht hat ein
Promi-Käufer Interesse daran, dass Bilder seines neues Heims nicht
vom Alteigentümer versilbert werden ("Diese Kaschemme hat der Promi
gekauft!").
Davon war keine Rede, dass eine Nennung des neuen Besitzers erfolgt.

Grüße Harald
Hans-Peter Diettrich
2014-04-12 18:23:28 UTC
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Post by Harald Hengel
Post by Tom Schneider
Oder wenn im Vertrag auch etwas über Altfotos geregelt wurde. Im
Normalfall wird das sicher nicht geregelt, aber vielleicht hat ein
Promi-Käufer Interesse daran, dass Bilder seines neues Heims nicht
vom Alteigentümer versilbert werden ("Diese Kaschemme hat der Promi
gekauft!").
Davon war keine Rede, dass eine Nennung des neuen Besitzers erfolgt.
Und als Person der (relativen) Zeitgeschichte hätte der dann IMO auch
dagegen keine Handhabe.

DoDi
Florian Weimer
2014-04-13 20:52:51 UTC
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Post by Dietz Proepper
Google war halt so freundlich, den tin foil heads ein Outing zu ermöglichen
("Verpixelung von Wohnhäusern").
Sie haben dafür die Zusage erhalten, daß sie keine Gebühren für diese
widmungsfremde Nutzung öffentlichen Raumes entrichten müssen. Für
Google dürfte dies ein sehr guter Tausch gewesen sein.
Dietz Proepper
2014-04-14 16:05:24 UTC
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Post by Florian Weimer
Post by Dietz Proepper
Google war halt so freundlich, den tin foil heads ein Outing zu ermöglichen
("Verpixelung von Wohnhäusern").
Sie haben dafür die Zusage erhalten, daß sie keine Gebühren für diese
widmungsfremde Nutzung öffentlichen Raumes entrichten müssen. Für
Google dürfte dies ein sehr guter Tausch gewesen sein.
Ack, das war mir neu.
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