Johannes Roehnelt
2015-01-14 18:51:01 UTC
... insbesondere für Open-Data-Werke der Behoerden.
So richtig gemeinfrei kann ein Werk, d. h. eine persoenlich
geistige Schoepfung im Sinne des UrhG, m. E. nur aufgrund einer
gesetzlichen Bestimmung sein. Zum Beispiel weil gem.
§ 64 UrhG die Schutzfrist abgelaufen ist oder weil es
gem. § 5 als amtliches Werk vom urheberrechtlichen Schutz
ausgenommen ist.
Siehe zum Beispiel:
§ 5 Amtliche Werke
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen
sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsaetze zu
Entscheidungen geniessen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Das gleiche gilt fuer andere amtliche Werke, die im amtlichen
Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veroeffentlicht worden
sind, mit der Einschraenkung, dass die Bestimmungen ueber
Aenderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und
§ 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
(3) ... hier nicht relevant
Werke im Sinne der Abs. 1 und 2 geniessen keinerlei
urheberrechtlichen Schutz. Auch die Einschraenkung
in Abs. 2 resultiert nicht aus einem latent noch
vorhandenen Urheberpersoenlichkeitsrecht.
Meine Frage lautet:
Wie sollte eine Lizenzbedingungung aussehen, mit der
behoerdliche Werke, die nicht von vorherein unter
§ 5 Abs. 1 oder 2 fallen (z. B. topografische Karten),
wenigstens so weit wie möglich die Eigenschaft von
Werken des § 5 Abs. 1 erhalten (also fast kein
urheberrechtlicher Schutz, kein Aenderungsverbot und
keine Quellenangabe).
Wäre CC0 ein Kandidat? Oder gibt es etwas freieres?
Ein Problem beim deutschen Urheberrecht sehe ich
darin, dass eine Behörde, wie auch jede andere
juristische Person, nicht selbst Urheber sein
kann und daher auf die Urheberrechte per Lizenzbedingung
nicht gaenzlich verzichten kann. Es ist nicht
auszuschliessen, dass der wahre Urheber, z. B.
ein Beschaeftigter, der aufgrund seines
Arbeitsverhaeltnisses zwar nicht an der Werksverwertung
beteiligt ist, nicht doch irgendwann einmal
Ansprüche aufgrund seines Urheberpersoenlichkeitsrechts
anmeldet, z. B. wegen Falschnamennennung oder Entstellung.
Am einfachsten wäre es wahrscheinlich, alle Werke
der Behoerden durch Änderung des UrhG echt gemeinfrei
zu machen.
Einen Haken hat aber auch die echte Gemeinfreiheit. Der Titel
eines Werkes kann als Werktitel im Sinne des Markenrechts
noch geschuetzt sein, wenn das Werk laengst gemeinfrei ist.
Wenn z. B. ein Werk in geaenderter Fassung ohne
Hinweis auf die Aenderung herausgegeben wird,
kann beim Verbraucher Verwirrung entstehen.
Hier noch zwei Kommentare, die ich vor kurzem bei
irights.info abgegeben habe:
http://irights.info/artikel/copyleft-oder-copyfraud-die-eu-kommission-und-Ihre-werke/24378
siehe dort:
2Schmunzelkunst am 27. November, 2014 um 18:13
3Schmunzelkunst am 24. Dezember, 2014 um 13:07
MfG
Johannes
So richtig gemeinfrei kann ein Werk, d. h. eine persoenlich
geistige Schoepfung im Sinne des UrhG, m. E. nur aufgrund einer
gesetzlichen Bestimmung sein. Zum Beispiel weil gem.
§ 64 UrhG die Schutzfrist abgelaufen ist oder weil es
gem. § 5 als amtliches Werk vom urheberrechtlichen Schutz
ausgenommen ist.
Siehe zum Beispiel:
§ 5 Amtliche Werke
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen
sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsaetze zu
Entscheidungen geniessen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Das gleiche gilt fuer andere amtliche Werke, die im amtlichen
Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veroeffentlicht worden
sind, mit der Einschraenkung, dass die Bestimmungen ueber
Aenderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und
§ 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
(3) ... hier nicht relevant
Werke im Sinne der Abs. 1 und 2 geniessen keinerlei
urheberrechtlichen Schutz. Auch die Einschraenkung
in Abs. 2 resultiert nicht aus einem latent noch
vorhandenen Urheberpersoenlichkeitsrecht.
Meine Frage lautet:
Wie sollte eine Lizenzbedingungung aussehen, mit der
behoerdliche Werke, die nicht von vorherein unter
§ 5 Abs. 1 oder 2 fallen (z. B. topografische Karten),
wenigstens so weit wie möglich die Eigenschaft von
Werken des § 5 Abs. 1 erhalten (also fast kein
urheberrechtlicher Schutz, kein Aenderungsverbot und
keine Quellenangabe).
Wäre CC0 ein Kandidat? Oder gibt es etwas freieres?
Ein Problem beim deutschen Urheberrecht sehe ich
darin, dass eine Behörde, wie auch jede andere
juristische Person, nicht selbst Urheber sein
kann und daher auf die Urheberrechte per Lizenzbedingung
nicht gaenzlich verzichten kann. Es ist nicht
auszuschliessen, dass der wahre Urheber, z. B.
ein Beschaeftigter, der aufgrund seines
Arbeitsverhaeltnisses zwar nicht an der Werksverwertung
beteiligt ist, nicht doch irgendwann einmal
Ansprüche aufgrund seines Urheberpersoenlichkeitsrechts
anmeldet, z. B. wegen Falschnamennennung oder Entstellung.
Am einfachsten wäre es wahrscheinlich, alle Werke
der Behoerden durch Änderung des UrhG echt gemeinfrei
zu machen.
Einen Haken hat aber auch die echte Gemeinfreiheit. Der Titel
eines Werkes kann als Werktitel im Sinne des Markenrechts
noch geschuetzt sein, wenn das Werk laengst gemeinfrei ist.
Wenn z. B. ein Werk in geaenderter Fassung ohne
Hinweis auf die Aenderung herausgegeben wird,
kann beim Verbraucher Verwirrung entstehen.
Hier noch zwei Kommentare, die ich vor kurzem bei
irights.info abgegeben habe:
http://irights.info/artikel/copyleft-oder-copyfraud-die-eu-kommission-und-Ihre-werke/24378
siehe dort:
2Schmunzelkunst am 27. November, 2014 um 18:13
3Schmunzelkunst am 24. Dezember, 2014 um 13:07
MfG
Johannes