Danke.
Post by Hans-Peter DiettrichKennt jemand die Begründung für diesen Ausschluß?
Bundesrats-Drucksache 684/02 vom 16.08.2002 [1] (Gesetzentwurf der
Bundesregierung für ein "Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft", mit dem die Vorschrift eingefügt wurde),
dort Seite 50:
| Die [durch das Gesetz umgesetzte europäische] Richtlinie selbst
| erstreckt diesen Rechtsschutz nicht auch auf den Bereich der
| Computerprogramme. Schon im Hinblick auf erhebliche Probleme im
| Verhältnis zu § 69d Abs. 2 (Erstellung einer Sicherheitskopie) und §
| 69e (Dekompilierung) ist eine über die Richtlinienumsetzung
| hinausgehende Ausdehnung des Rechtsschutzes für die genannten
| Maßnahmen auf Software nicht angezeigt.
Meistens gibt die Begründung eines Gesetzentwurfes - und ggf. dessen
Modifikation im Verlauf des Gesetzgebungsprozesses mit den
dazugehörigen Begründungen - Aufschluss darüber, was sich zumindest
der historische Gesetzgeber dabei gedacht hat (oder jedenfalls
derjenige, meist ja die Regierung, die den Gesetzentwurf eingebracht
hat). Diese Begründung zu finden, ist heute sehr viel einfacher als
früher, jedenfalls für vergleichsweise neuzeitliche Änderungen: sowohl
dejure.org als auch buzer.de weisen in der Regel das letzte
Änderungsgesetz nach, und mit DIP, dem Dokumentations- und
Informationssystem für Parlamentarische Vorgänge, bekommt man ab der
16. Legislaturperiode unter <http://dipbt.bundestag.de/dip21.web/bt>
und zuvor (bis 2005) unter <http://dip.bundestag.de/> die ganzen
Parlamentsdokumente zusammengestellt, wenn man mit den richtigen
Suchbegriffen danach sucht; das ist manchmal etwas blöd.
Grüße,
-thh
[1] <http://dipbt.bundestag.de/doc/brd/2002/D684+02.pdf>
--
Ressourcen für eine fruchtbringende Diskussion in de.soc.recht.ALL:
Gesetzestexte, Rechtsprechung und Fundstellen: <http://dejure.org/>
Gesetze und Verordnungen (deutsches Bundesrecht): <http://buzer.de/>
Freie Rechtsprechungs-Dokumentation (Urteile): <http://openjur.de/>